Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108656/2/Br/Pe

Linz, 22.11.2002

VwSen-108656/2/Br/Pe Linz, am 22. November 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn KO, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl. S 3185/St/01 vom 24. Oktober 2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO), zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung die ziffernmäßige Umschreibung "14" (anstatt 64) zu lauten hat; im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 8,60 Euro auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt, weil er am 4.3.2001 um 15.03 Uhr in Steyr, Eisenstraße 52, Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des KFZ, Kennz. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um "64 km/h" (richtig jedoch 14 km/h) überschritt, wobei dies mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

1.2. Aus der Begründung geht hervor, dass es sich um eine Fahrgeschwindigkeit von 64 km/h handelte. Als erwiesen erachtete die Behörde erster Instanz die Übertretung angesichts der auf Grund dienstlicher Wahrnehmung beruhender Messung. Die Subsumption des Tatverhaltens erfolgte unter § 20 Abs.2 StVO.

1.2.1. Gegen dieses, dem Berufungswerber am 24. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis wendet er sich mit der per E-Mail an die Behörde erster Instanz gerichteten Berufung. Darin rügt er die fehlende Fahrzeugbezeichnung und das Ausmaß der ihm im Spruch angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung. Ebenfalls wendet er eingetretene Verfolgungsverjährung ein.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den o.a. Akt der Bundespolizeidirektion Steyr gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO - hier die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet - verstößt.

2.2. Dem Verjährungseinwand kommt keine Berechtigung zu. Zutreffend verweist die Behörde erster Instanz auf den sich aus der Aktenlage ergebenden Zustellversuch der Strafverfügung am 3. August 2002. Am 6. August 2002 wurde die Sendung an die Behörde erster Instanz mit dem Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt des Berufungswerbers rückgeleitet. Mit der Erlassung der Strafverfügung binnen 6 Monaten nach dem Verfall wurde dennoch eine gültige Verfolgungshandlung gesetzt.

Bei einer tauglichen Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) kommt es nicht auf den Tag an, an dem eine solche Verfolgungshandlung den Beschuldigten erreicht hat (VwGH 11.5.1990, 89/18/0197 mit Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, vierte Auflage, Rz 860, VwGH 22.9.1980, 1390/80, 1694/80, VwSlg. 10232 A/1980).

Da dem Berufungswerber ferner auch die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens bekannt wurde, konnte er selbst durch den offenkundigen Schreibfehler im Spruch des Straferkenntnisses in seinen Rechten nicht verletzt worden sein. Selbst das Strafausmaß musste bei objektiver Betrachtung als schlüssiges Indiz dafür erkannt werden, dass es sich hier nicht um eine Überschreitung von 64 km/h handeln konnte.

Mit seinem Berufungsvorbringen vermochte der Berufungswerber daher eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht darzutun.

Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von 43 Euro verhängt. Im Zuge der Strafbemessung wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet. Unter Hinweis auf den Strafrahmen bis 726 Euro erachtete die Behörde erster Instanz die Geldstrafe als angemessen.

Auch die Berufungsinstanz vermag in dieser Strafbemessung einen Ermessensfehler nicht zu erkennen, sodass das Straferkenntnis im Ergebnis zu bestätigen war.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis ist als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Umfang von 20% der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum