Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240318/3/Gf/Km

Linz, 27.08.1998

VwSen-240318/3/Gf/Km Linz, am 27. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des Dkfm. E M, vertreten durch die RAe Dr. M G und Dr. M B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Juni 1998, Zl. 100-1/45-330056245, wegen Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Juni 1998, Zl. 100-1/45-330056245, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 2 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser einerseits am 9. Jänner 1998 in einem Schreiben an einen Interessenten ein Ausbildungslehrgang zum Naturheilpraktiker und andererseits am 12. Dezember 1997 im Internet eine Heilpraktikerausbildung angeboten worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, Art. II des BGBl.Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 108/1997 (im folgenden: AusbVorbG), begangen, weshalb er gemäß § 2 AusbVorbG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 31. Juli 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. August 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 100-1/45-330056245; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und entsprechende Anträge seitens der Verfahrensparteien nicht gestellt wurden, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 2 i.V.m. § 1 Z. 1 AusbVorbG begeht - offenbar nur - derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, der die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Ärztegesetz, BGBl.Nr. 373/1984 (im folgenden: ÄrzteG), geregelt sind, anbietet oder vermittelt, ohne eine hiezu nach dem ÄrzteG legitimierte Person oder Einrichtung zu sein.

Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muß der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, daß der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. schon VwSlg 11894 A/1985 und die weiteren Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 969 ff).

3.2. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses schon insofern nicht gerecht, als diesem nicht zu entnehmen ist, ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um eine nicht nach dem ÄrzteG legitimierte Person bzw. bei der von ihm vertretenen GmbH um eine nicht nach dem ÄrzteG legitimierte Einrichtung handelt. Im übrigen läßt auch das von der belangte Behörde geführte Strafverfahren jegliches darauf gerichtete Ermittlungsergebnis vermissen.

Dazu kommt, daß weder aufgrund des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses noch nach dessen Begründung nachvollziehbar ist, inwiefern es sich bei der Ausbildung zum "Naturpraktiker" bzw. "Heilpraktiker" jeweils um eine solche i.S.d. § 4 bzw. § 5 ÄrzteG, die den in den §§ 6 ff ÄrzteG genannten Ausbildungsstätten vorbehalten wären, handelt. Insbesondere liegt auch ein entsprechendes Sachverständigengutachten, das diese Annahme zu tragen geeignet wäre, nicht vor.

Angesichts dessen fällt der Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das AusbVorbG falsch (nämlich mit "BGBl. Nr. 379/1996" anstelle von Art. II des BGBl.Nr. 378/1996) zitiert und als Rechtsgrundlage der Bestrafung (auch) eine offenbar unzutreffende Rechtsvorschrift (nämlich § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 AusbVorbG, wobei sich nur erstere Bestimmung auf das ÄrtzteG, letztere hingegen auf das Dentistengesetz bezieht) angegeben ist, kaum mehr ins Gewicht.

3.3. Da zwischenzeitlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kam eine Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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