Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108662/16/Sch/Pe

Linz, 04.11.2003

 

 

 VwSen-108662/16/Sch/Pe Linz, am 4. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn JH, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. November 2003, VerkR96-5446-2002/Her, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. Oktober 2003 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2. bis 5., 8., 10. und 11. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 86 Euro (10 % der bezüglich Fakten 1., 6., 7., 9. und 12. bis 15. verhängten Geldstrafen).

Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 172 Euro (20 % der bezüglich oben angeführten Fakten verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 19, 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2002, VerkR96-5446-2002/Her, über Herrn JH, wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967 iVm den Verordnungen (EWG) 3820/85 und 3821/85 Geldstrafen in Höhe von 1) 150 Euro, 2) und 3) von je 50 Euro, 4) von 200 Euro, 5) von 50 Euro, 6) von 150 Euro, 7) und 8) von je100 Euro, 9) von 300 Euro 10) und 11) von je 50 Euro, 12) von 100 Euro, 13) bis 16) von je 15 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1) drei Tagen, 2) und 3) von je einem Tag, 4) von vier Tagen, 5) von einem Tag, 6) von drei Tagen, 7) und 8) von je zwei Tagen, 9) von sechs Tagen, 10) und 11) von je einem Tag, 12) von zwei Tagen, 13) bis 16) von je zwölf Stunden verhängt, weil er am 7. Juli 2003 um 11.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf der A25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Suben gelenkt habe, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 9,3 im Gemeindegebiet von Marchtrenk festgestellt worden sei, dass er

  1. die Tageslenkzeit von höchstens neun bzw. zweimal wöchentlich zehn Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten in der Zeit von 1.7.2002, 19.45 Uhr bis 2.7.2002, 16.15 Uhr überschritten habe, da er in diesem Zeitraum eine Tageslenkzeit von 12 Std. 30 min erreicht habe (Art.6 VO 3820),
  2. das Schaublatt am 2.7.2002 um 7.00 Uhr vor dem Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen habe, da er unmittelbar nach der Entnahme ein neues Schaublatt eingelegt und die Fahrt fortgesetzt habe (Art.15 Abs.2 VO 3821),
  3. das Schaublatt am 2.7.2002 um 17.00 Uhr vor dem Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen habe (Art.15 Abs.2 VO 3821),
  4. für den Zeitraum von 2.7.2002, 17.00 Uhr bis 3.7.2002, 17.45 Uhr (während diesem Zeitraum wurden 461 km zurückgelegt) dem Kontrollbeamten auf Verlangen kein Schaublatt vorgelegt habe, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen sind (Art.15 Abs.2 VO 3821),
  5. das Schaublatt am 4.7.2002 um 2.15 Uhr vor dem Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen habe (Art.15 Abs.2 VO 3821),
  6. die Tageslenkzeit von höchstens neun bzw. zweimal wöchentlich zehn Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten in der Zeit von 3.7.2002, 17.45 Uhr bis 4.7.2002, 17.55 Uhr überschritten habe, da er in diesem Zeitraum eine Tageslenkzeit von 12 Std. 40 min erreicht habe (Art.6 VO 3820),
  7. die 45-minütige Unterbrechung nach jeweils 4 1/2 Std. Lenkzeit im Zeitraum von 4.7.2002, 9.15 Uhr bis 17.55 Uhr nicht eingehalten habe, obwohl auch keine tägliche Ruhezeit eingelegt worden sei (Art.7 VO 3820),
  8. für den Zeitraum von 5.7.2002, 2.00 Uhr bis 12.40 Uhr kein Schaublatt vorgelegt worden sei, obwohl dem Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorzulegen sind (Art.15 Abs.7 VO 3821),
  9. die Tageslenkzeit von höchstens neun bzw. zweimal wöchentlich zehn Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten im Zeitraum von 5.7.2002, 12.40 Uhr bis 7.7.2002, 11.10 Uhr nicht eingehalten habe, da in diesem Zeitraum eine Tageslenkzeit von 25 Std. 45 min erreicht worden sei (Art.6 VO 3820),
  10. das Schaublatt am 6.7.2002 um 4.50 Uhr vor dem Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen habe (Art.15 Abs.2 VO 3821),
  11. das Schaublatt am 6.7.2002 um 23.45 Uhr vor dem Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen habe (Art.15, Abs.2 VO 3821),
  12. die 45-minütige Fahrtunterbrechung nach jeweils 4 1/2 Std. Lenkzeit im Zeitraum von 5.7.2002, 17.30 Uhr bis 6.7.2002, 4.25 Uhr nicht eingehalten habe (Art.7 VO 3821),
  13. auf dem Schaublatt, welches am 1.7.2002 gegen 9.45 Uhr eingelegt worden sei, als Datum Entnahme 1.7. eingetragen habe, obwohl das Schaublatt am 2.7.2002 entnommen worden sei,
  14. auf dem Schaublatt, welches am 3.7.2002 gegen 17.45 Uhr eingelegt worden sei, als Datum Entnahme 3.7. eingetragen habe, obwohl das Schaublatt am 4.7.2002 entnommen worden sei,
  15. auf dem Schaublatt, welches am 4.7.2002 gegen 2.15 Uhr eingelegt worden sei, als Datum Entnahme 4.7. eingetragen habe, obwohl das Schaublatt am 5.7.2002 entnommen worden sei,
  16. auf dem Schaublatt, welches am 5.7.2002 gegen 12.40 Uhr eingelegt worden sei, als Datum Entnahme 5.7. eingetragen habe, obwohl das Schaublatt am 6.7.2002 entnommen worden sei (jeweils Art.15 Abs.5 lit.b VO 3821).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 141 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 2. bis 5., 8., 10. und 11. des Straferkenntnisses):

 

Zu den erstgenannten Punkten wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates diesbezüglich verwiesen (vgl. etwa VwSen-107992 vom 7. Jänner 2002, VwSen-108119 vom 25. März 2002, VwSen-107772 vom 10. April 2002, VwSen-108787 vom 13. März 2003 u.a.).

 

Es ist allerdings zu bemerken, dass die Berufungen in diesen Punkten alleine aus den in den erwähnten Entscheidungen begründeten formalen Erwägungen erfolgreich waren, auf der Sachverhaltsebene bestehen für den Oö. Verwaltungssenat keinerlei Zweifel daran, dass der Rechtsmittelwerber ansonsten auch diese Übertretungen zu verantworten hätte.

 

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 1., 6., 7., 9. und12. bis 15.):

 

Der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung ist ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger beigezogen worden, der im Rahmen der Vorbegutachtung des Aktes die Originalschaublätter einer Auswertung unterzogen hat. Im Rahmen der Verhandlung wurden die relevanten Tatvorwürfe im Verein mit dem Sachverständigen anhand der erwähnten Auswertungen erörtert. Dabei wurden sämtliche Tatvorwürfe aus der Sicht des Sachverständigen fachlich und begründet gestützt.

 

Sohin ergeben sich für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte, auch nur im geringsten von einer allfälligen Fehlerhaftigkeit des verwendeten Gerätes, wie vom Berufungswerber - wenn auch im Detail unbegründet belassen - eingewendet wurde. Auch konnte - wie bereits oben dargelegt - jede relevante Aufzeichnung erörtert werden und bestehen demnach auch keine Zweifel an der entsprechenden Beweiskraft der Schaublätter.

 

Der Berufung konnte diesbezüglich sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein, aber auch im Hinblick auf die Strafbemessung hegt die Berufungsbehörde keinerlei Bedenken. Einerseits bewegen sich die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 (bis zu 2.180 Euro).

Sie entsprechen andererseits auch dem Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber zu vertretenden Vergehen. Bei den einschlägigen Bestimmungen handelt es sich zum einen um solche, die im Interesse des Straßenverkehrs gelegen sind, bekanntermaßen kommt der Kontrolle der Einhaltung von Lenkzeiten durch Kraftfahrer eine immer größer werdende Bedeutung bei, zumal hier offenkundig, aus welchen Gründen letztlich auch immer, ein beträchtliches Potenzial zur Missachtung der Vorschriften gegeben ist. Zum anderen dienen sie auch dem Schutz des Fahrpersonals selbst, insbesondere davor, auf wirtschaftlichen Druck hin, insbesondere im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Ruhezeiten, gesundheitlichen Schaden zu nehmen.

 

Auf den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend Bedacht genommen, Erschwerungsgründe lagen nicht vor, wenngleich auch nicht unbeachtet bleiben kann, dass der Berufungswerber in einem relativ kurzen Zeitraum eine beträchtliche Anzahl von Übertretungen begangen hat.

 

Zu den Punkten 13. bis 16. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde (eventualiter) das Absehen von der Strafe angesprochen. Hier wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, auf den dort angeführten Schaublättern insofern falsche Eintragungen vorgenommen zu haben, als das Entnahmedatum nicht richtig vermerkt wurde. Diese Schaublätter haben über den Tageswechsel hinaus jeweils Verwendung gefunden, sodass der richtige Entnahmetag nicht der Tag des Einlegens gewesen sein konnte, wie dies vom Berufungswerber fälschlicher Weise vermerkt worden ist. Dies konnte aber anhand der vom Gerät vorgenommenen Aufzeichnungen ohne weiteres rekonstruiert werden, sodass die unzutreffenden Eintragungen keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen haben. Zum Verschulden des Berufungswerbers in diesen Punkten ist aber zu bemerken, dass hier von einem geringfügigen Ausmaß nicht mehr ausgegangen wird, musste ihm doch bekannt sein, dass ein Kalendertag um 24.00 Uhr endet bzw. um 00.00 Uhr beginnt. Ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs.1 VStG kam daher nicht in Frage.

 

Die von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse, insbesondere das angenommene monatliche Nettoeinkommen von 1.500 Euro, werden ihm die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafen ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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