Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108678/2/Ki/Ka

Linz, 05.12.2002

VwSen-108678/2/Ki/Ka Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JS, vom 17.11.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8.11.2002, VerkR96-2034-2002, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satzteil bezüglich Faktum 4 wie folgt lautet: ".., weil die rechte Schlussleuchte nicht funktionierte."

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 18 Euro, ds. jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat unter VerkR96-2034-2002 am 8.11.2002 gegen den Berufungswerber (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"1. Sie haben am 21.03.2002 um 21.33 Uhr in Ried im Innkreis auf dem Hauptplatz, Höhe Haus Nr.39, als Lenker des Kombi das Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Fahrbahnrand aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab;

2. In weiterer Folge haben Sie um ca. 21.34 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen ‚Halt' vor der Kreuzung Roßmarkt - Hartwagner Straße nicht angehalten sondern sind vom Roßmarkt kommend ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren;

3. In weiterer Folge sind Sie als Lenker des angeführten Kombi in Ried im Innkreis, Oberachgasse Höhe Haus Nr. 1 entgegen dem Verbotszeichen ‚Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge' gefahren;

4. Weiters haben Sie sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das rechte Rücklicht defekt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 23 Abs.2 1.Satz Straßenverkehrsordnung , BGBl. Nr.159/1960 i.d.g.F. (StVO 1960)

2. § 52 lit.c Ziffer 24 Straßenverkehrsordnung , BGBl. Nr.159/1960 i.d.g.F. (StVO 1960)

3. § 52 lit.a Ziffer 6c Straßenverkehrsordnung , BGBl. Nr.195/1960 i.d.g.F. (StVO 1960)

4. § 102 Abs.1 i.V.m. § 14 Abs.4 1. Satz KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

20 Euro zu 1. 6 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO

30 Euro zu 2. 9 Stunden 1960 zu 1., 2. und 3.

20 Euro zu 3. 6 Stunden § 134 Abs.1 KFG

20 Euro zu 4. 6 Stunden 1967 zu 4.

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Hinsichtlich Punkt 3 der Strafverfügung vom 09.04.2002 (Unterlassenes Blinken an der Kreuzung mit der Oberachgasse) wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 VStG 1991 eine Ermahnung erteilt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

9 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je 1 Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 99 Euro."

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 17.11.2002 Berufung und führte als Begründung Folgendes aus:

"Zum Anhalten eines KFZ muß die Anhaltekelle genützt werden. Dichtes Auffahren, und Einschalten des Fernlichtes im Stadtgebiet, wie das der Beamte gemacht hat, ist fahrlässig und verboten. Um einen Auffahrunfall zu vermeiden konnte ich beim Haltezeichen nicht anhalten. Fahrverbot Oberachgasse, ist für mich nicht zutreffend, weil dort eine befreundete Familie wohnt, die ich ohnehin noch besucht hätte. In dem Bescheid wurde der Ursache dieser Vergehen nämlich dem fehlerhaften Verhalten des nachfahrenden Lenkers nicht Rechnung getragen. Mein Einkommen liegt weit unter dem Existenzminimum, somit ist die Bezahlung dieses Betrages nicht zumutbar."

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine jeweils 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Sicherheitswache der Stadt Ried i.I. vom 23.3.2002 zugrunde, wonach der Meldungsleger die nunmehr zur Last gelegten Tatbestände festgestellt hat. In der Anzeige ist ausgeführt, dass der Bw bei der Erstbefragung angegeben hätte, er habe sich verstecken wollen, da sein Rücklicht nicht funktioniert hätte. Warum er die weiteren Übertretungen gesetzt hätte, könne er nicht sagen.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung (VerkR96-2034-2002 vom 9.4.2002) wurde vom Rechtsmittelwerber beeinsprucht. In diesem Einspruch hat der Bw ausgeführt, dass er am Hauptplatz seinen PKW kurz angehalten habe. Ein Wagen habe schräg hinter ihm gehalten, dieser hätte leicht vorbeifahren können, habe es aber nicht getan, sondern sei sehr dicht hinter ihm hergefahren und habe ihn geblendet. Er selbst sei daraufhin in die Oberachgasse eingebogen, um den Verfolger loszuwerden, dann hätte sich herausgestellt, dass es sich um einen Polizeiwagen gehandelt habe. Die angeführten Vergehen hätte jener Lenker zu verantworten, der ihn durch die halbe Stadt gejagt habe, anstatt gleich am Hauptplatz eine ordnungsgemäße Fahrzeugkontrolle durchzuführen.

Der Meldungsleger (Organ der Sicherheitswache der Stadt Ried i.I.) hat bei seiner Einvernahme durch die Erstbehörde am 3.5.2002 als Zeuge den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt bestätigt.

In eine weiteren Stellungnahme vom 15.5.2002 führte dann der Bw aus, dass er bei diesem Vorfall absolut keinen Grund gehabt hätte, anzunehmen, dass es sich bei dem Verfolger um einen Exekutivbeamten handelte, denn ein solcher hätte doch gleich am Hauptplatz eine ordnungsgemäße Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Es sei auch keine Anhaltekelle verwendet worden. Die spätere Amtshandlung sei auf einem Privatgrundstück durchgeführt worden und sei nicht gültig.

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass den Angaben des Zeugen Glauben geschenkt werden kann. Es handelt sich um einen Sicherheitswachebeamten der Stadt Ried i.I., dieser war bei seiner Aussage zur Wahrheit verpflichtet und hätte eine falsche Aussage für ihn straf- und dienstrechtliche Konsequenzen. Auch können keine Umstände festgestellt werden, dass der Sicherheitswachebeamte den Beschuldigten willkürlich belasten würde. Der Beschuldigte seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle sind seine Angaben jedoch nicht geeignet, die Aussage des Zeugen entkräften.

Was das Berufungsvorbringen anbelangt, in der Oberachgasse wohne eine befreundete Familie, die der Bw ohnehin noch besucht hätte, so mag es zutreffen, dass diese befreundete Familie tatsächlich dort wohnt. Nicht Glauben geschenkt wird jedoch der Angabe, dass der Beschuldigte zum Zwecke des Besuches dieser Familie diese Straße zum Vorfallszeitpunkt befahren hat. Der Rechtsmittelwerber hat überdies dieses Vorbringen erst in seiner Berufung vorgebracht, während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde diesbezüglich keine Erwähnung gemacht. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diversen verkehrsrechtlichen Fragen ist von einem Beschuldigten zu erwarten, dass dieser bei der ersten sich bietenden Gelegenheit jene Umstände bekannt gibt, welche ihn entlasten würden. Der Bw hat jedoch im Gegensatz dazu sich zunächst ausschließlich damit gerechtfertigt, dass er wegen des nachfolgenden (Polizei-) Fahrzeuges in die Oberachgasse eingebogen sei, um den Verfolger loszuwerden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht ua, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Gemäß § 23 Abs.2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen durch Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 "Halt" ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist.

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z6c StVO 1960 "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern" zeigt an, dass das Fahren mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 14 Abs.4 KFG 1967 müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht).

Das unter Punkt I.4. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, die ihn diesbezüglich entlasten würden. Insbesondere stellt die Nachfahrt durch das Polizeifahrzeug weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dahingehend dar, entsprechende Verwaltungsübertretungen zu begehen. Von einem sorgfältig handelnden Kraftwagenlenker ist zu erwarten, dass er sich in keiner Weise derart provozieren lässt, vielmehr wäre in derartigen Fällen eine besonnene Verhaltensweise geboten. Es wird jedoch ausdrücklich dazu festgestellt, dass die dienstliche Nachfahrt des Sicherheitswachebeamten in Anbetracht der festgestellten Verwaltungsübertretungen erforderlich war und sohin das Organ der Sicherheitswache nicht rechtswidrig gehandelt hat.

Das möglicherweise die Amtshandlung auf einem Privatgrundstück stattgefunden hat, jedenfalls wurde dies vom Bw behauptet, schadet nicht, zumal die festgestellten Verwaltungsübertretungen jedenfalls auf öffentlichen Verkehrsflächen begangen wurden.

Ebenso ist es nicht von Belang, ob seitens des Sicherheitswacheorganes eine Anhaltekelle verwendet worden ist, wobei bemerkt wird, dass eine Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Anhalten (§ 97 Abs.5 StVO 1960) ohnedies nicht vorgeworfen wurde.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, sind im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen für die Begehung der gegenständlichen Delikte sämtliche Geld- (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) im untersten Bereich festgesetzt worden und es wurde damit bloß die jeweilige Ordnungswidrigkeit der einzelnen Übertretungen geahndet. Bezüglich der Übertretung des § 11 StVO wurde lediglich eine Ermahnung (§ 21 VStG) ausgesprochen. In Anbetracht dessen, dass dem Beschuldigten offensichtlich die Einsicht fehlt, sind für die Bestrafung auch spezialpräventive Überlegungen maßgeblich. Die festgelegten Strafen sind daher unbedingt geboten, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen und ihn vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Aus diesem Grunde ist trotz der vom Beschuldigten dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Herabsetzung nicht zulässig. Als strafmildernd wurde durch die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit bereits gewertet. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe werden auch durch die Berufungsbehörde keine festgestellt.

Der Austausch des Begriffes "Rücklicht" auf "Schlussleuchte" wurde, ohne dass hier die Identität der Tat eine Änderung erfahren hätte, zur Anpassung an dem gesetzlichen Begriff vorgenommen.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch die einzelnen Schuldsprüche noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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