Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108690/2/Ki/Pe

Linz, 10.12.2002

VwSen-108690/2/Ki/Pe Linz, am 10. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des LS, vom 8.10.2002 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.9.2002, Az: S-27835/02, mit welchem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen eine Strafverfügung (Gz: 27835/02-3 vom 2.8.2002) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen beim Postamt 4034 Linz hinterlegt und ab 12.8.2002 zur Abholung bereitgehalten. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung wurde vom Bw per E-Mail am 31.8.2002 eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.9.2002, Az: S-27835/02, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 8.10.2002 rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend führte er aus, aus dem Strafbescheid gehe nicht eindeutig hervor, dass man ab Hinterlegung und nicht erst ab tatsächlicher Übernahme 14 Tage Zeit habe einen Einspruch einzureichen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.2 Z4 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt 4034 Linz hinterlegt und dort ab 12.8.2002 zur Abholung bereitgehalten.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Rechtsmittelwerber hat in seiner Berufung keinen Zustellmangel behauptet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung erfolgt ist. Es begann daher die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist am 12.8.2002 zu laufen und endete sohin am 26.8.2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 31.8.2002 per E-Mail eingebracht.

Wenn dazu der Bw bemängelt, es gehe aus dem Strafbescheid (Strafverfügung) nicht eindeutig hervor, dass man ab Hinterlegung und nicht erst ab tatsächlicher Übernahme 14 Tage Zeit habe einen Einspruch einzureichen, so ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem Empfänger behördlicher Schriftstücke obliegt, sich über die diesbezüglich relevanten gesetzlichen Vorschriften zu informieren bzw. informieren zu lassen. Ein allfälliger Irrtum bedingt durch die Nichtinformation geht daher zu Lasten des Empfängers der behördlichen Schriftstücke.

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum