Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108694/5/Br/Pe

Linz, 23.12.2002

VwSen-108694/5/Br/Pe Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau H N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. September 2002, VerkR96-5473-2002, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.117/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Wider die Berufungswerberin wurden mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wg. Übertretungen der Straßenverkehrsordnung - StVO und des Führerscheingesetzes - FSG drei Geldstrafen (2 x 72 Euro und 1 x 726 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x 30 Stunden und 1 x 150 Stunden) verhängt. Dies, weil sie am 23.5.2002 gegen 11.30 Uhr im Ortsgebiet von Gallspach als Lenkerin eines Pkw

1) von der Fahrbahn abkam und dadurch gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe,

2) das Fahrzeug an dieser Stelle entgegen dem Verbot "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" gelenkt habe und

3) sie nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen sei.

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 8. Oktober 2002 rechtswirksam an ihrer Wohnadresse durch eigenhändige Übernahme zugestellt (Datum des von der Berufungswerberin unterfertigten Rückscheins).

2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 erhob die Berufungswerberin gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Auf den Inhalt ihrer Ausführungen ist in diesem Zusammenhang nicht einzugehen.

3. Die Behörde erster Instanz legte die Berufung mit dem Hinweis auf offenkundig verspätete Einbringung dem Oö. Verwaltungssenat vor. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der zum h. Verspätungsvorhalt vom 5. Dezember 2002 ergangenen Mitteilung vom 16. Dezember 2002.

4. Laut Aktenlage wurde der Berufungswerberin - wie oben bereits dargetan - das Straferkenntnis am 8. Oktober 2002 zugestellt. Diesem Straferkenntnis war eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Auf die Berufungsfrist im Rahmen von zwei Wochen wurde darin hingewiesen. Die Berufung wurde folglich am 28. Oktober 2002 von der Berufungswerberin verfasst und am 29. Oktober 2002 der Post zur Beförderung an die Behörde erster Instanz übergeben (Datum des Poststempels).

Mit h. Schreiben vom 5. Dezember 2002 wurde der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Aktenlage die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass sie sich hiezu binnen zwei Wochen äußern kann.

Dazu teilte sie in der Sache sinngemäß mit, bei der Behörde erster Instanz - dem zuständigen Beamten - telefonisch Berufung erhoben zu haben.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides; dies war hier der 8. Oktober 2002.

Die Frist endete demnach mit Ablauf des 22. Oktober 2002. Da die Berufung erst am 29. Oktober 2002 eingebracht wurde, erwuchs das Straferkenntnis in Rechtskraft, sodass wegen verspäteter Berufungserhebung auf das inhaltliche Vorbringen in der Berufungsschrift nicht mehr einzugehen ist. Eine fernmündliche Berufungseinbringung ist einerseits dem Gesetz fremd und andererseits ist darüber hinaus ein derart versuchtes Anbringen dem zuständigen Referenten der Behörde erster Instanz auch nicht evident geworden.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war der Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.2.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diese verspätete Berufung zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist demnach der Berufungsbehörde verwehrt.

5.3. Bemerkt wird an dieser Stelle jedoch, dass sich hier einerseits der - in Rechtskraft erwachsene - Schuldspruch im Punkt 2) wohl als unzutreffend erweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zu § 7 Abs.1 StVO 1960 ergangenen richtungsweisenden Entscheidung vom 10. Oktober 1995, 95/02/0276, ZVR 2/1997, ua ausgesprochen, dass der erwähnten Bestimmung nur entnommen werden kann, sich bei Benützung der Fahrbahn so weit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Das Verbot der Beschädigung rechts von der Fahrbahn gelegenen Gegenständen - hier der Kirchenmauer - lässt sich nicht daraus ableiten. Ebenfalls scheint im Punkt 3) nur die Strafnorm des § 37 Abs.3 FSG (Mindeststrafe 363 Euro) anwendbar, zumal die Berufungswerberin aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

Auf die Vorgangsweise iSd § 52a Abs.1 VStG kann die Behörde erster Instanz an dieser Stelle bloß hingewiesen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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