Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108695/4/Br/Ka

Linz, 23.12.2002

VwSen-108695/4/Br/Ka Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn WR, vertreten durch RA Dr. NN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. September 2002, in Verbindung mit dem "Berichtigungsbescheid" vom 10. Oktober 2002 betreffend das Fahrzeugkennzeichen, AZ. VerkR96-2931-2002, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 23.12.2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden ermäßigt wird.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 25 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

Zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 361 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden verhängt und dem Berufungswerber zur Last gelegt, "er habe am 27.3.2002 um 07.28 Uhr, im Gemeindegebiet von Aistersheim, auf der A8 bei Strkm 33,433 in Fahrtrichtung Linz,

als Lenker des PKW mit dem laut Berichtigungsbescheid bezeichneten Kennzeichen, , die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten."

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz den Schuldspruch auf ein mit einem entsprechenden Messgerät erzieltes Messergebnis.

Dabei führte hier die Behörde erster Instanz ein umfassendes Beweisverfahren durch, wobei sie die den zeugenschaftlichen Angaben des vor der Behörde erster Instanz einvernommenen Meldungslegers einer ausführlichen Würdigung unterzog. Das Messergebnis sei dem Berufungswerber am Display des laut Eichschein vorschriftsmäßig geeichten und den entsprechenden Kontrollen vor Messbeginn unterzogenen Messgerätes vorgezeigt worden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren seien überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Hinsichtlich des Verschuldens wurde angesichts der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung seitens der Behörde erster Instanz von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen gewesen.

Warum allerdings ausdrücklich 361 Euro und damit ein sich unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten als ungünstig handzuhabender Strafbetrag ausgesprochen wurde, bleibt zumindest vordergründig nicht nachvollziehbar.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient - so die Behörde erster Instanz - sei die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehörten zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellten eine der häufigsten Unfallursachen dar und seien daher aus generalpräventiven Überlegungen streng zu ahnden.

Zur Strafhöhe führte die Behörde erster Instanz ferner noch aus, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 die mangels diesbezüglicher unterbliebener Mitteilung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, diese auf monatliches Nettoeinkommen von 1.090 Euro geschätzt wurden, wobei von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

Als mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit, als erschwerend keine Umstände gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung, worin er sinngemäß Nachfolgendes einwendet:

"Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde ihm angelastet am 27.03.2002 um 07.28 Uhr als Lenker des PKW auf der A 8 Innkreisautobahn bei Km. 33,433, Gemeinde Aistersheim in Fahrtrichtung Linz, die auf österr. Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten zu haben, und wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von € 397,10,-- (inkl. Verfahrenskosten) verhängt.

Richtig laute sein Kennzeichen jedoch.

Das Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, da den von ihm bzw. seinem ausgewiesenen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei und daher nochmals wie bereits bisher ausgeführt werde.

Der Berufungswerber führt in der Folge zu den Bestimmungen des § 48 MEG aus.

Der Berufungswerber räumt wohl grundsätzlich ein die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h vielleicht um 30 km/h, nicht jedoch in dem ihm zur Last gelegten Ausmaß überschritten gehabt zu haben.

Auf seine nachfolgenden Überlegungen über die Wirkungsweise des Messgerätes wäre angesichts der amtsbekannten technischen Wirkungsweise und der diesbezüglichen Zulassung dieses Gerätes für Geschwindigkeitsmessungen nicht weiter einzugehen.

Abschließend stellt der Berufungswerber weitere Beweisanträge und verweist auch auf eine unrichtige Umschreibung des Tatortes. Darunter begehrt er im Ergebnis die Verhängung einer milden Geldstrafe; in eventu Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens und Benachrichtigung seines ausgewiesenen Rechtsfreundes hievon;

in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne der § 21 VSTG; in eventu nach Durchführung nachstehender Beweise:

a) Einvernahme Meldungsleger über Aufstellung und Verwendung des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes zum Beweise dafür, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgte;

b) Beischaffung Betriebsanleitung Lasermessgerät;

c) Beischaffung Eichschein für das gegenständliche Messgerät zum Beweise dafür, dass zumindest die vorgeschriebene Nacheichung nicht erfolgte;

d) Vorlage der Betriebsanleitung an den technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass eine Fehlmessung im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt.

Über all diese Punkte lägen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif sei und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig wäre.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

Abschließend stellte der Berufungswerber nachfolgende

ANTRÄGE:

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Grieskirchen, VerkR96-2931-2002 vom 12.09.2002 ersatzlos beheben und das abhängig Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge;

in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG;

in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG."

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch auszugsweise Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Dem Akt angeschlossen findet sich ein ordnungsgemäß erstelltes Messprotokoll, sowie der Eichschein über das verwendete und damals bis zum 31.12.2004 vorschriftsmäßig geeichte Messgerät, LR 90 - 235/P, Nr. S1451. Mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wurden die Aussagen der im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens zeugenschaftlich vernommen Gendarmeriebeamten RevInsp. Z und RevInsp. K verlesen. Der für das Berufungsverfahren als Zeuge geladene RevInsp. K war aus Krankheitsgründen an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung gehindert. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers verzichtete letztlich auf dessen neuerliche Ladung. Sowohl der Berufungswerber persönlich als auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nach diesbezüglich vorgebrachten Gründen in entschuldigender Weise nicht teil. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers legt diesbezüglich ein ärztliches Attest vom 16.12.2002 vor.

4. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als
erwiesen:

4.1. Auf Grund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Form der ausführlichen Erörterung des sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhaltes, steht fest, dass die Messung im anflutenden Verkehr erfolgte. Die zeugenschaftlichen Angaben der Meldungsleger, wonach der Messstandort mit dem Tatort ident wäre, beruht daher offenkundig auf eine Fehlprotokollierung bzw. auf einem Irrtum. Laut dem ordnungsgemäß geführten Messprotokoll ergibt sich vielmehr der Standort der Gendarmeriebeamten bei Strkm 33.190. Die Messentfernung lag demnach mit 243 m innerhalb des zulässigen Bereiches. Ferner vermag der Berufungswerber mit seinen ursprünglich eher bloß plakativ anmutenden und inhaltlich unbelegt bleibenden Einwänden einen Messfehler nicht darzutun.

Sehr wohl vermag dem Berufungswerber darin gefolgt werden, dass offenbar zum Zeitpunkt der Messung der Berufungswerber alleine im Messbereich unterwegs gewesen sein dürfte. Er war auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs. Dies besagt, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von 187 km/h offenbar ein Fahrzeug nicht vor ihm gewesen sein konnte und sich der Tatunwert damit relativiert. Dies mit Blick darauf, dass dieser nicht losgelöst vom Verkehrsgeschehen, der Fahrbahnverhältnisse und nicht zuletzt auch der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Fahrzeuges beurteilt werden darf. Hier ist einerseits von trockenen Fahrbahnverhältnissen und unter Bedachtnahme auf die gehobene Leistungsklasse des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges (ein BMW der 5er-Klasse) keinerlei mit der Fahrgeschwindigkeit - abgesehen vom Ungehorsamstatbestand an sich und dem vom Gesetzgeber darin abstrakt vertypten Unwert - nachteiligen Verhaltensfolgen auszugehen.

Festgestellt wird an dieser Stelle noch, dass sich der Berufungswerber anlässlich seiner Anhaltung schuldeinsichtig zeigte und der - wenn auch nicht entschuldigenden - verfehlten Auffassung anhing, dass es sich bei den 130 km/h auf Autobahnen, auch in Österreich nur um Empfehlung und nicht um eine zwingende Norm handelte.

Da der Berufungswerber letztlich die Messung inhaltlich nicht mehr in Frage stellte, braucht auf die in der Berufung noch geäußerten Bedenken nicht mehr eingegangen werden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Die Behörde erster Instanz hat hier das Tatverhalten in zutreffender Weise dem § 20 Abs.2 StVO subsumiert. Weitere Ausführungen können in Vermeidung von Wiederholungen mit dem Hinweis auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz unterbleiben.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem für diese Messmethode richtungsweisenden Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0317 davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (VwGH 2. März 1994, Zl. 93/03/0238).

Zu den in der Berufung noch vorgetragenen und folglich relativierten Verfahrensrügen des Berufungswerbers sei lediglich bemerkt, dass ohne konkrete Behauptungen worin die Mangelhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung gelegen sein sollten, weder die Behörde erster Instanz noch die Berufungsbehörde gehalten wäre, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis nachzukommen (vgl. VwGH 25.6.1999, 99/02/0158 mit Hinweis auf VwGH 25.3.1992, 91/02/0134). So stellt etwa auch ein Antrag auf Vernehmung des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten als Zeugen zur Klärung der Frage, ob das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und bedient worden sei, einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar (VwGH 2.9.1992, 92/02/0194).

Letztlich wurden diese - wie oben bereits dargetan vermeintlich erledigt gebliebenen - Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung mangels Relevanz im Ergebnis zurückgezogen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der Behörde erster Instanz ist wohl durchaus beizupflichten, dass in aller Regel das Gefährdungspotenzial und somit auch der Tatunwert mit einem höheren Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit steigt. Diesem Umstand kommt grundsätzlich bei der Bemessung der Strafe bzw. der Ausschöpfung des bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmens entscheidende Bedeutung zu.

Dennoch muss die nachteilige Auswirkung, die mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wohl vielfach einhergeht, in Beziehung zum Verkehrsgeschehen und die Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse als solche gesetzt werden. Auch die Leistungsparameter des Fahrzeuges - die hier bei einem BMW der 5-er-Serie als überdurchschnittlich zu beurteilen sind - lassen eine spezifische Fahrgeschwindigkeit jeweils unterschiedlich qualifizierbar erscheinen. Wenn sich etwa in der konkreten Situation keine Beziehung zu einem anderen Verkehrsgeschehen erkennen lässt, kann - neben der im Umfang der Fahrgeschwindigkeit erschließbaren Ungehorsamsneigung - nicht zwingend immer auch eine zusätzlich nachteilige Auswirkung abgeleitet werden. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss, wie der Oö. Verwaltungssenat bereits wiederholt ausgesprochen hat, bei rechtsrichtiger Auslegung immer auf den konkreten Fall und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen (vgl. u.a. h. Erk. v. 19.1.1999, VwSen-105927/7/Br, VwSen-104936 u. v. 30.9.1997). Widrigenfalls käme es dadurch unvermeidlich zu einer Ungleichbehandlung, indem durch schablonenhafte Anwendung einer Rechtsvorschrift trotz differenzierter Ausgangslage "Ungleiches" in der Sanktionsfolge jedoch [immer] gleich behandelt würde [werden müsste].

Hier wurden darüber hinaus mit der Annahme eines Monatseinkommens von nur 1.090 Euro auch noch ungünstigere wirtschaftliche Umstände grundgelegt, sodass die nunmehr festgesetzte Strafe als tatschuldangemessen erachtet werden konnte. Als zusätzlichen Milderungsgrund kann hier dem Berufungswerber noch seine Tatsachengeständigkeit zu Gute gehalten werden. Als nicht nachvollziehbar erscheint die Festlegung der Geldstrafe mit 361 Euro. Dies führt letztlich nur zur Erzeugung von unnötigen Fehlerquellen bei der Handhabung des sich daraus ergebenden Endbetrages.

6.2. Abschließend sei noch festgestellt, dass hier weder die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG noch für § 21 VStG vorliegen. Ein beträchtliches Überwiegen von Strafmilderungsgründen kann hier angesichts des qualifizierten Verschuldens der offenbar bewusst gewählten Fahrweise und damit vorsätzlichen Deliktsbegehung dennoch nicht erblickt werden (vgl. VwGH 24.5.1989, 89/03/0048 = ZfVB 1990/2/231). Ebenfalls ermangelt es hier mit Blick auf ein Absehen von einer Bestrafung einer hierfür zwingend notwendigen "bloß unbedeutenden Tatfolgen", sowie "eines bloß geringfügigen Verschuldens". Einer so gravierenden Überschreitung kann selbst aus abstrakter Sicht wohl nur in ganz seltenen Fällen eine bloß unbedeutende Tatfolge zugedacht werden.

Damit war auch mit Blick darauf der Schuld- als auch im wesentlichen Umfang der Strafausspruch zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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