Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108698/10/Sch/Pe

Linz, 22.04.2003

 

 

 VwSen-108698/10/Sch/Pe Linz, am 22. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau CH vom 19. November 2002, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. HH, Mag. WB und Dr. GL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Oktober 2002, VerkR96-5685-1-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Euro (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 30. Oktober 2002, VerkR96-5685-1-2002, über Frau CH, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie am 6. Jänner 2002 um 12.06 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei sie im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267,320 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Zum Berufungsvorbringen ist hinsichtlich der behaupteten Verjährung der zur Last gelegten Tat zu bemerken, dass mit Strafverfügung vom 3. Juni 2002, zur Post gegeben am 10. Juni 2002, gegen die nunmehrige Berufungswerberin der Tatvorwurf erstmals erhoben wurde und sohin eine entsprechende, innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG (Tatzeitpunkt 6. Jänner 2002) gelegene, Verfolgungshandlung getätigt worden ist. Damit ist der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist gehemmt worden. Aber auch die 3-jährige absolute Verjährungsfrist ist noch lange nicht abgelaufen, sodass der Einwand der Berufungswerberin, der ohnedies nicht weiter begründet ist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen konnte.

 

Aber auch das andere Berufungsvorbringen vermochte keine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses darzutun. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die entsprechende Verordnung über die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung der zuständigen Straßenpolizeibehörde, nämlich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 3. Oktober 2001 beigeschafft.

 

Demnach ist die Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß - begründet in Baumaßnahmen im tatörtlichen Autobahnbereich - verordnet worden. Auch an der gehörigen Kundmachung durch die entsprechenden Verkehrszeichen ist nicht zu zweifeln.

 

Des weiteren hat die Berufungsbehörde in Anbetracht dessen, dass auf dem Radarfoto zwei Fahrzeuge zu erkennen sind, das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser kommt schlüssig zu dem Ergebnis, dass der Messwert eindeutig dem von der Berufungswerberin gelenkten Fahrzeug zuzuordnen ist. Das weitere auf dem Bild ersichtliche Fahrzeug befand sich demnach außerhalb des Messbereiches.

 

Diese Ermittlungen wurden der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht und hat sie hiezu auch eine kurze Stellungnahme abgegeben.

 

Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit hinreichender Sicherheit erwiesen und von der Berufungswerberin zu vertreten ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, häufig nicht nur mehr eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, sondern schon eine konkrete. Gerade im Baustellenbereich ist die Einhaltung der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung. Es ist zu bedenken, dass in solchen Bereichen regelmäßig Verschwenkungen, schmälere Fahrstreifen, Baufahrzeuge etc. vorhanden sind und ein Unfall an einer solchen Stelle in der Regel beträchtliche nachteilige Folgen nach sich zieht.

 

Die Berufungswerberin hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um immerhin 43 km/h überschritten. Angesichts der obigen Erwägungen kann die hiefür verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro geradezu als milde angesehen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Berufungswerberin nicht zugute, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die von ihr bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse lassen erwarten, dass sie zu Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkungen ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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