Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108700/5/Sch/Pe

Linz, 13.01.2003

 

 

 VwSen-108700/5/Sch/Pe Linz, am 13. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn TS vom 25. November 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. November 2002, VerkR96-11985-2001-Hu, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  1. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. November 2002, VerkR96-11985-2001-Hu, über Herrn TS, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 Z8 GGBG iVm Rn 10.381 Abs.2 lit.c ADR/Rn 10.385 ADR und § 27 Abs.1 Z1 GGBG und 2) § 6 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 und § 27 Abs.1 Z1 GGBG Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 726 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils 10 Tagen verhängt, weil er, wie anlässlich einer am 29. Mai 2001 um 08.45 Uhr auf der A25, bei Strkm 12,5, in Fahrtrichtung Suben, am Parkplatz des Zollamts durchgeführten Gefahrgutkontrolle des LKW mit dem Kennzeichen festgestellt worden sei, als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG 1991 des Beförderers OGesmbH., gefährliche Güter, nämlich 2 Fässer mit Harzlösung, Klasse 3, Z31c, UN.Nr. 1866, Gewicht brutto 500 kg, entgegen § 7 Abs.2 befördert habe, da

  1. der Lenker die schriftliche Weisung nicht in deutscher Sprache mitgeführt und
  2. die Beförderungseinheit nicht den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften entsprochen habe, da der Aufbaurahmen des LKW vorne links und rechts bei der Stirnwand abgerissen gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 145,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht und auch entsprechend belegt, dass er nicht als Beförderer anzusehen sei, zumal er den gegenständlichen Lkw samt Lenker an die Spedition Q, vermietet habe. Deshalb habe er auch keinerlei Einfluss auf Beladung, Fahrtstrecken etc.

 

Im Hinblick auf die Definition des Begriffes des Beförderers im Sinne des § 3 Abs.1 Z10 des seinerzeitigen GGSt - auch der unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat diese Rechtsansicht vertreten, vgl. Senat-SW-97-009 vom 13. Mai 1998 - hat der Oö. Verwaltungssenat in seiner Judikatur die Auffassung vertreten, dass nicht als Beförderer im Sinne dieser Definition anzusehen war, wer im Rahmen eines sogenannten Lohnfuhrvertrages Fahrer und Fahrzeug zur Verfügung stellt.

 

Mit Erlassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes hat die Definition des Beförderers eine Änderung erfahren. Sie lautet nunmehr (§ 3 Z7 GGBG):

Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs.1 durchführt.

 

Sohin kommt es - im Unterschied zum GGSt - nicht mehr auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person an. Unbeschadet dessen kann derjenige, der Fahrer und Fahrzeug in Erfüllung des Lohnfuhrvertrages einbringt, weiterhin nicht als Beförderer angesehen werden, stellt er doch lediglich die Mittel zur Beförderung zur Verfügung. Die Disposition hierüber steht dann gänzlich seinem Vertragspartner zu. Genauso wenig wie - unbestrittenerweise - der Lenker dadurch, dass er eine Beförderungseinheit lenkt, zum Beförderer wird, kann dies bei einem Lohnfuhrvertrag für denjenigen angenommen werden, der Lenker und Fahrzeug zur Verfügung stellt. Die eingangs erwähnte Definition des Beförderers muss nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates so verstanden werden, dass damit jene Person gemeint ist, die über den Beförderungsvorgang zu disponieren befugt ist, welche Eigenschaft im rechtlichen Sinne weder dem Lenker noch dem Unternehmer zukommt, der ein Fahrzeug samt Lenker aufgrund eines Lohnfuhrvertrages jemand anderem überlässt (vgl. etwa VwSen-107049/10/Sch/Rd vom 29. November 2000). Damit bleiben aber naturgemäß die Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer iSd § 13 Abs.5 GGBG unberührt, in welcher möglicher Verantwortlichkeit der Berufungswerber allerdings nicht belangt wurde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 
 

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