Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108701/2/Fra/He

Linz, 02.07.2003

 

 

 VwSen-108701/2/Fra/He Linz, am 2. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A L, , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Wilfried Plattner, Fallmerayerstraße 10, 6020 Innsbruck, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Oktober 2002, VerkR96-3622-2002, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die Strafe in der bemessenen Höhe wird bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 58 Euro, zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg.cit eine Geldstrafe von 290 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden verhängt, weil er am 4.12.2001 um 09.02 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen I-7179AA auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei Kilometer 267,320 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG i.V.m. § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

1.3.2. Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Monatliches Nettoeinkommen ca. 1.000 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Der Bw ist dieser Schätzung nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen ausgeht.

 

Erschwerende Umstände werden bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt, allerdings der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Der Bw bringt diesbezüglich vor, dass die belangte Behörde zwar seine Unbescholtenheit als mildernd gewertet hat, doch in Anbetracht der über ihn verhängten Strafe dieser Umstand wohl keinen Niederschlag gefunden haben könne, da andernfalls die Strafe nicht derart hoch ausgemessen worden wäre. Weiters bringt er vor, dass am Vorfallstag ein äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe und darüber hinaus beide Richtungsfahrbahnen befahren werden konnten, weshalb sich aus seinem Fehlverhalten für andere Verkehrsteilnehmer keinerlei Gefahr ergeben hätte. Diesem Vorbringen hält der Oö. Verwaltungssenat entgegen: Die höchstzulässige Geschwindigkeit wurde vom Bw um 100 % überschritten. Eine derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gefährdet in höchstem Maße jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. Es sind dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Die Interessen der Verkehrssicherheit wurden daher schwerwiegend beeinträchtigt. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung der o.a. Strafbemessungskriterien eine Strafe verhängt hat, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu rund 40 % ausgeschöpft wurde, kann wohl nicht behauptet werden, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei zu wenig berücksichtigt worden. Hinzuzufügen ist, dass eine derartig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung wohl nicht "übersehen", sondern in Kauf genommen wird. Es ist daher von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessene Strafe festgesetzt wurde. Einer Herabsetzung der Strafe ist daher- auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention - nicht vertretbar.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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