Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108704/2/Ki/Ri

Linz, 12.12.2002

VwSen-108704/2/Ki/Ri Linz, am 12. Dezember 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des YS, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. FF und Mag. Dr. WF, Dr. BG, vom 29. 11. 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. 11. 2002, VerkR96-101-2002-BB/Kr, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 6.11.2002, VerkR96-101-2002-BB/Kr, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18.10.2001 um 06.50 Uhr das Mofa, Kennzeichen in Engerwitzdorf, Kreuzung Alte Linzerstraße - Binderweg gelenkt und während des Fahrens im Ortsgebiet das Abblendlicht nicht verwendet. Er habe dadurch § 99 Abs.5 letzter Satz i.V.m. § 34 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29.11.2002 Berufung, u.a. mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Bemängelt wird im Wesentlichen, die Erstbehörde habe die Bestrafung im Wesentlichen darauf gestützt, eine kriminaltechnische Untersuchung hätte ergeben, dass das Licht zum Unfallszeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen sei, und auch der Unfallgegner keine Beleuchtung am Fahrzeug des Beschuldigten wahrgenommen hätte. Aus technischer Sicht könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beleuchtung des Fahrzeuges des Einschreiters zum Unfallszeitpunkt nicht eingeschaltet war. Auch die Aussage des Unfallgegners, er habe den Beschuldigten vor dem Unfall nicht gesehen und auch keine Beleuchtung wahrgenommen bzw. gesehen, vermöge keine Anhaltspunkte zu liefern, ob am Fahrzeug des Beschuldigten die Beleuchtung eingeschaltet war oder nicht.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Anlass für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist ein Verkehrsunfall, welcher sich am 18.10.2001 um ca. 06.50 Uhr im Bereich des spruchgemäß bezeichneten Tatortes ereignet hat. Ein PKW-Lenker (der Zeuge F) wollte in Engerwitzdorf auf der Alten Linzerstraße von der Katsdorfer Landesstraße kommend, bei der Kreuzung mit dem Binderweg nach links in Richtung Lachstatt einbiegen und hat dabei den auf der Alten Linzerstraße entgegenkommenden Berufungswerber mit dessen Mofa übersehen und ist mit diesem frontal zusammengestoßen.

Auf Grund einer Angabe des unfallbeteiligten Zeugen ergab sich der Verdacht, dass beim Mofa des Berufungswerbers die Beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen wäre, es wurden daher sämtliche Glühlampen des Mofas sichergestellt und zur Untersuchung dem kriminaltechnischen Dienst der Bundespolizeidirektion Linz übermittelt.

Im Untersuchungsbericht vom 9.11.2001, Zl. II-KD/2495/01-Off, ist in der Beurteilung zwar ausgeführt, dass das Abblend- bzw. Fernlicht des Mofas zum Zeitpunkt eines heftigen Anstoßes (Unfallzeitpunkt) nicht geleuchtet hätte, wobei auf die Schadenfotos verwiesen wird, wonach der Anstoß frontal im Bereich der Scheinwerferlampe erfolgte. Es wird dazu ausgeführt, dass auf Grund dieses Schadenbildes eine Verformung einer leuchtenden Glühwendel unbedingt zu erwarten gewesen wäre.

Im genannten Bericht wird jedoch weiters ausgeführt, dass aus dem Fehlen von Wendelverformungen nicht der sichere Schluss abgeleitet werden dürfe, dass eine Glühlampe unbeleuchtet war. Wendelverformungen würden nur bei einem heftigen Anstoß entstehen. Werde eine bestimmte Anstoßenergie nicht erreicht bzw überschritten, komme es selbst an leuchtenden Glühlampen zu keinen Wendelverformungen. Vielfach werde auch die Anprallenergie durch sich verformende Blechteile derart gedämpft, dass diese nicht mehr heftig genug auf die Lampen übertragen würden, insbesondere dann, wenn die Anstoßstelle nicht im Bereich der Lampen gelegen sei.

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass diese Beurteilung letztlich nicht dazu führen kann, den Schluss zu ziehen, zum Unfallzeitpunkt sei das Mofa des Berufungswerbers tatsächlich nicht beleuchtet gewesen. Wohl ergibt sich aus der vorliegenden Verkehrsunfallanzeige, dass ein heftiger Aufprall stattgefunden haben muss, letztlich wird in der Beurteilung durch den kriminaltechnischen Dienst jedoch auch ausgeführt, dass vielfach auch die Anprallenergie durch sich verformende Blechteile derart gedämpft wird, dass diese nicht mehr heftig genug auf die Lampen übertragen wird.

Die Erstbehörde stützt sich weiters auf die Zeugenaussage des unfallbeteiligten PKW-Lenkers. Dieser führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 26. 3. 2000 aus, dass er bei der Kreuzung mit dem Binderweg in diesen einbiegen und in Richtung Lachstatt weiterfahren wollte. Er sei dabei hinter mehreren Fahrzeugen nachgefahren. Auf Höhe der Kreuzung mit dem Binderweg habe er eine Frau mit zwei Hunden, welche am Fahrbahnrand gegangen sei, wahrgenommen. Er habe sich auf diese Frau konzentriert und sei in engem Bogen nach links in den Binderweg eingebogen, als es plötzlich zum Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer gekommen sei. Er könne nicht angeben, woher dieser Mopedfahrer gekommen sei und er habe an seinem Fahrzeug auch keine Beleuchtung wahrgenommen bzw gesehen. Diese Aussage deckt sich mit jener vor dem Gendarmerieposten Gallneukirchen am 18.10.2001, welche niederschriftlich dokumentiert im Verfahrensakt aufliegt.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass auch aus dieser Aussage nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit abgeleitet werden kann, dass tatsächlich das Mofa unbeleuchtet gewesen ist. Einerseits fuhr der Zeuge vor dem Einbiegen hinter mehreren anderen Fahrzeugen nach, welche durchaus die Sicht auf das entgegenkommende Mofa verdeckt haben könnten. Außerdem hat sich der Zeuge auf eine am rechten Fahrbahnrand stehende Frau konzentriert, sodass auch aus diesem Grunde nicht auszuschließen ist, dass der Zeuge vom entgegenkommenden Berufungswerber überhaupt keine Wahrnehmung gemacht hat und daher auch nicht sehen konnte, ob das Licht eingeschaltet war oder nicht.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 99 Abs.5 letzter Satz KFG 1967 ist unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets das Abblendlicht zu verwenden.

Zunächst ist festzustellen, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Dieser Grundsatz ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 95/02/0263 vom 8.9.1995 u.a.).

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Erstbehörde sämtliche relevante Beweise aufgenommen hat. In freier Beweiswürdigung gelangt jedoch die Berufungsbehörde im Gegensatz zur Beurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aus den unter Punkt 1.5. dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle nicht mit Sicherheit ein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten des Beschuldigten nachgewiesen werden kann.

Da dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben bzw. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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