Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108705/13/Ki/Ka

Linz, 22.01.2003

 

 

 VwSen-108705/13/Ki/Ka Linz, am 22. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau US, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. EH und Dr. RL , vom 13.11.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.10.2002, VerkR96-3572-2001-GG, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.1.2003, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21 Abs.1, 24 und 51 VStG.

zu II: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 31.10.2002, VerkR96-3572-2001-GG, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kz.: , der Bundespolizeidirektion Linz am Sitz 4010 Linz, Nietzschestraße 33, auf schriftliches Verlangen vom 27.9.2001, AZ. S 0036244/LZ/02, nachweisbar zugestellt am 5.10.2001, binnen zwei Wochen ab Zustellung, dass ist bis 19.10.2001, keine entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 20.8.2001, 07.35 Uhr, gelenkt hat. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 idgF verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218,02 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 13.11.2002 rechtzeitig Berufung, es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen auf die gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen. Außerdem wurde ausdrücklich die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Als Begründung wurden Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich Nichtberücksichtigung eingetretener Verfolgungsverjährung bzw Verletzung der Manuduktionspflicht, und unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angeführt. Weiters wurde die verhängte Geldstrafe als bei weitem überzogen bezeichnet.

 

Bezüglich Verfolgungsverjährung wurde argumentiert, dass der Beschuldigten nicht konkret angelastet worden wäre, eine Auskunft dahingehend unterlassen zu haben, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.11.2001 könne nur entnommen werden, dass der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: angelastet werde, keine entsprechende Auskunft dahingehend erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug am 20.8.2001, 07.35 Uhr gelenkt habe. Die Behörde hätte ihren Vorhalt dahingehend präzisieren müssen, welches Kraftfahrzeug gemeint sei, etwa mit der Formulierung, das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen oder das oben angeführte Kraftfahrzeug. Durch mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung sei eine Richtigstellung auf eine dem Gesetz entsprechende Anfrage nicht mehr möglich.

 

Bezüglich der Verletzung der Manuduktionspflicht wurde bemängelt, dass die zuständige Referentin der BPD Linz anlässlich einer Vorsprache der Beschuldigten es unterlassen habe, die Beschuldigte anzuleiten, die zur Vornahme deren Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie auf in diesem Zusammenhang ansonsten vorzukehrenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

Bezüglich Tatsachenfeststellung hätte die Erstbehörde aufgrund der Aussagen der Zeugin festzustellen gehabt, dass die Beschuldigte sich zunächst nicht sicher gewesen sei, ob überhaupt jemand ihr Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Bei richtiger Würdigung der Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens hätte die Erstbehörde richtiger Weise festzustellen gehabt, dass die Beschuldigte keine rechtlich relevante Erklärung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG am 9.10.2002 gegenüber der BPD Linz dahingehend abgegeben habe, dass ihr Fahrzeug am 20.8.2001 entweder von der Beschuldigten selbst oder von ihrem Freund gelenkt worden sei.

 

Schließlich finden sich im Schriftsatz noch Ausführungen bezüglich der Strafbemessungsgründe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.1.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahm die Bw im Beisein ihres Rechtsvertreters teil, als Zeugin wurde die zuständige Referentin der BPD Linz einvernommen. Ein Vertreter der Erstbehörde hat an der Verhandlung wegen einer Terminkollision nicht teilnehmen können.

 

I.5. Die Bw erklärte im Rahmen ihrer Einvernahme, dass sie am 9.10.2001 bei der BPD Linz vorgesprochen habe. Die zuständige Referentin habe sie aufgeklärt, dass mit ihrem Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei, sie habe sich zunächst gewundert, weil sie an diesem Tage nicht gearbeitet habe. Im Gespräch mit der Referentin habe sich dann ergeben, dass normalerweise nur sie selbst oder ihr Freund mit dem Auto fährt. Sie habe zunächst nicht nachgeschaut, wer tatsächlich am 20.8.2001 das Fahrzeug benutzt habe. Die Referentin habe ihr daraufhin vorgeschlagen, sie könne zunächst einmal das Radarfoto ausarbeiten lassen und habe ihr weiters zugesagt, dass, falls sich die Angelegenheit als Irrtum herausstellen sollte, sie nichts mehr davon erfahren werde und die Sache erledigt sei. Anderenfalls würde sie über die Bezirkshauptmannschaft die ganz normale Strafe bekommen. Sie habe dann noch gefragt, wie hoch diese sein werde, die Referentin habe ihr gesagt, dass bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung das etwa 2.000 S ausmachen würde. Nachdem sie von der Sache keine Ahnung hatte, habe sie sich nach Beendigung des Gespräches mit der Referentin gedacht, dass die Sache nun erledigt sei. Wäre sie genauer aufgeklärt worden, dann hätte sie natürlich eine entsprechende Auskunft gegeben, allenfalls hätte sie sich selbst als Lenkerin bezeichnet.

 

Die zuständige Referentin der BPD Linz bestätigte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen den von der Bw geschilderten Sachverhalt. Ob sie im Hinblick auf die Abtretung des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich dabei um das Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG handle, könne sie heute nicht mehr sagen und sie wisse auch nicht mehr, ob darüber gesprochen wurde, welche konkreten Verfahrensschritte in der Folge durchgeführt werden würden.

 

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Es bleibt unbestritten, dass die Bw die von der BPD Linz verlangte Auskunft nicht entsprechend der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilt hat, zumal sie anlässlich ihrer Vorsprache bei der Behörde am 9.10.2001 lediglich angegeben hat, dass entweder sie selbst oder ihr Lebensgefährte das Fahrzeug gelenkt hätten. Diese Form der Auskunft entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, zumal verlangt wird, dass eine ausdrücklich bestimmte Person bekannt gegeben wird. Der der Bw zur Last gelegte Sachverhalt wurde demnach in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Was das Verschulden bzw die subjektive Tatseite anbelangt, so hat das durchgeführte Verfahren zwar ergeben, dass die Auskunft der zuständigen Referentin der BPD Linz, sollte sich die Angelegenheit als Irrtum herausstellen, werde die Bw nichts mehr davon erfahren und die Sache sei erledigt, anderenfalls würde sie über die Bezirkshauptmannschaft die ganz normale Strafe bekommen, als irreführend angesehen werden kann.

 

Dagegen ist jedoch zu halten, dass grundsätzlich von einem Besitzer einer Lenkberechtigung zu erwarten sein muss, dass er von den relevanten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Kenntnis hat und sich demgemäß normgerecht verhält.

 

Was die in diesem Zusammenhang angesprochene Manuduktionspflicht (§ 13a AVG) anbelangt, so ist der Argumentation der Bw entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Behörde nicht verpflichtet ist, die Partei in materiell rechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen anzuleiten (VwGH vom 4.9.1995, Zl.93/10/0229). Es ist auch im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltlich Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (VwGH 20.12.1989, Zl.89/03/0241 ua).

 

Was den Vorhalt eins unkorrekten Tatvorwurfes bzw Verfolgungsverjährung anbelangt, so wird festgestellt, dass sowohl die Verfolgungshandlung als auch der Spruch des Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG entsprechen. Im Gesamtzusammenhang ergibt sich durch die Bezeichnung des Kennzeichens im 1. Satzteil des Spruches eindeutig, für welches bestimmtes Kraftfahrzeug die Auskunft verlangt wurde. Die Bw wurde in keiner Phase des Verfahrens in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt und es ist auch eine Doppelbestrafung im vorliegenden Falle auszuschließen. Nachdem somit im Spruch des Straferkenntnisses bzw in der ersten Verfolgungshandlung sämtliche relevanten Tatbestandsmerkmale enthalten sind, ist der Tatvorwurf korrekt im Sinne des § 44a VStG und es liegt daher auch keine Verfolgungsverjährung vor.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bw durch den Schuldspruch nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

I.7. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG die Behörde nicht zur Ermessensausübung ermächtigt (vgl. VwGH 26.5.1986, 86/08/004 ua).

 

Diese Bestimmung ist somit als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der entsprechenden Kriterien von der Strafe abzusehen bzw mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von der Strafe offenstehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum.

 

Wenn auch, wie bereits dargelegt wurde, der Bw ein Verschulden anzulasten ist, so wird dieses im vorliegenden konkreten Falle doch als geringfügig angesehen. Schließlich hat sie bei der zuständigen Behörde vorgesprochen, die do. Referentin hat ihr in Aussicht gestellt, dass im Falle eines Irrtumes nichts mehr veranlasst werden würde bzw dass das Verfahren anderenfalls an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt weitergeleitet werde, wobei jedoch nicht klar ausgesprochen wurde, ob die Abtretung bezüglich des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung) oder wegen nicht erteilter Auskunft erfolgen werde. Wäre im Zuge dieser Aussprache klar hervorgekommen, dass die konkrete Auskunft jedenfalls zu erteilen sei, hätte die Bw vermutlich noch entsprechende Recherchen angestellt oder sich selbst als Lenkerin bezeichnet. In Anbetracht dieses Umstandes erachtet die Berufungsbehörde das Verschulden der Bw als geringfügig.

 

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG ist, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dazu wird festgestellt, dass grundsätzlich die Folgen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht geringfügig sind, zumal durch ein derartiges Verhalten das Interesse (des Staates) an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, geschädigt wird. Allgemein ist daher ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, anzunehmen.

 

Im konkreten Falle ist jedoch einzugestehen, dass, wie bereits dargelegt wurde, die Behörde dazu beigetragen hat, dass die Beschuldigte einem Missverständnis unterlegen ist, mit anderen Worten, auch das Verhalten der Behörde ist kausal dafür, dass eine rechtzeitige Ermittlung des tatsächlichen Lenkers nicht mehr möglich wurde. Diesem Umstand ist jedenfalls auch Bedeutung beizumessen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch das zweite wesentliche Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt ist.

 

Aus diesem Grunde war es im vorliegenden Falle geboten, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ist die Beschuldigte jedoch zu ermahnen, um sie künftighin von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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