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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240321/2/Gf/Km

Linz, 30.11.1998

VwSen-240321/2/Gf/Km Linz, am 30. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. M H, vertreten durch RA Dr. C H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 29. Oktober 1998, Zl. SanRB96-5-7-1998-He, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 u. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 29. Oktober 1998, Zl. SanRB96-5-7-1998-He, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß ein falsch bezeichnetes Lebensmittel in Verkehr gebracht worden sei; dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 30. Oktober 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. November 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei, daß es sich bei dem Hinweis "Kombucha reinigt und erfrischt deinen Körper - deine Seele" um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe handle. Die verfahrensgegenständliche Ware sei seitens der GmbH des Rechtsmittelwerbers vor dem 29. Juli 1997 durch Lieferung an ein Logistikzentrum in Wien in Verkehr gebracht worden.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, daß in der Begründung des Straferkenntnisses im wesentlichen nur das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt sowie seine Stellungnahmen, nicht jedoch eine eigenständige rechtliche Würdigung der belangten Behörde enthalten sei. Im übrigen ergebe sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, wann die verfahrensgegenständliche Ware durch die GmbH des Berufungswerbers in Verkehr gebracht worden sei. Schließlich verstoße § 9 LMG auch gegen die EU-Etikettierungsrichtlinie, weil das darin normierte Bewilligungsverfahren nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht geboten sei.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl. SanRB96-5-1998; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und entsprechende Anträge nicht gestellt wurden, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muß der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, daß der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. schon VwSlg 11894 A/1985 und die weiteren Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 969 ff).

4.2. Diesem Erfordernis vermag der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber - auch in Verbindung mit dessen Begründung - jedenfalls insofern nicht gerecht zu werden, als daraus jener Zeitpunkt, zu dem die verfahrensgegenständliche Ware durch die GmbH des Berufungswerbers in Verkehr gebracht wurde, also der effektive Tatzeitpunkt, nicht hervorgeht. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt fehlen auch jegliche darauf abzielende Ermittlungsergebnisse.

4.3. Hinzu kommt, daß der von der GmbH des Beschwerdeführers vorgelegte Bestellungsnachweis iSd § 9 Abs. 2 und 4 VStG einerseits vom 24. Februar 1998, also erst aus einer Zeit nach der Tatbegehung, stammt und sich diesem keineswegs ein klar abgegrenzter verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortungsbereich entnehmen läßt.

Bei verständiger gesamthafter Würdigung ergibt sich daraus vielmehr nur, daß der Rechtsmittelwerber zwar seit dem 1. April 1997 als Projektverantwortlicher für die Einführung von Kombucha agierte, seiner Bestellung zum "lebensmittelrechtlich Beauftragten" (im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn ?) aber (wenn überhaupt) jedenfalls erst am 24. Februar 1998 schriftlich zugestimmt hat (vgl. die Überschrift: "Schriftliche Zustimmungserklärung").

Zum Tatzeitpunkt lag daher jedenfalls keine wirksame Bestellung des Beschwerdeführers zum verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten der verfahrensgegenständlichen GmbH i.S.d. § 9 Abs. 2 und 4 VStG vor.

4.4. Schon aus diesen formalrechtlichen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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