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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108709/8/Br/Pe

Linz, 14.01.2003

 

  
VwSen-108709/8/Br/Pe
Linz, am 14. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn RP, vertreten durch Herrn Dr. KF u. Dr. CA, Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Oktober 2002, VerkR96-3884-2001-GG, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 14,52 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 
Rechtsgrundlage:
§§ 64 Abs.1 u. 2 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 72,67 Euro und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zur Last gelegt wurde ihm sinngemäß, er habe es am 24.10.2001 nach einem in Bad Ischl, auf der Katrinstraße, nächst der Kreuzung Kaltenbachstraße verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden um 23.30 Uhr, unterlassen, hiervon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

 

2. Die Erstbehörde hielt bei umfangreicher und sich im Einzelfall ins Detail ergehenden Begründung den Tatbestand dadurch erfüllt, weil die Meldung bei der städtischen Sicherheitswache erst gegen 12.30 Uhr des Folgetages erfolgte. Der Mitteilung an Herrn O, der einerseits nicht als Repräsentant des Geschädigten anerkannt wurde, andererseits gegenüber diesem keine Erwähnung vom Verkehrsunfall gemacht wurde, wurde nicht als Meldung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung anerkannt. Bei der Strafzumessung wurde von Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers (er ist Schüler) ausgegangen.

 

2.1. In der dagegen durch seine ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

"In umseitiger Verwaltungsstrafsache wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.10.2002, VerkR96-3884-2001-GG, den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretern des Beschuldigten am 28.10.2002 zugestellt.

 
Binnen offener Frist erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter sohin gegen jenes Straferkenntnis das Rechtsmittel der
 

Berufung
und fährt begründend aus wie folgt:
 

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Bestrafung ist nicht gerechtfertigt. Tatsächlich wäre das Strafverfahren auch in Ansehung des Tatvorwurfes der unterlassenen Verständigung der nächsten Polizei- / Gendarmeriestelle einzustellen gewesen.

 

Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt:

 

Die erstinstanzliche Behörde geht zunächst davon aus, dass der Beschuldigte in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stand und nicht sofort den Gendarmerieposten Bad Ischl aufsuchte. Sowohl jener ursächliche Zusammenhang einerseits, als auch das nicht sofortige Aufsuchein des Gendarmeriepostens andererseits sind und bleiben unbestritten.

 

Tatsächlich war jedoch entgegen der erstinstanzlichen Annahme ein solches Aufsuchen des Gendarmeriepostens nicht nötig, zumal der Beschuldigte- wie noch zu zeigen sein wird - ordnungsgemäß Meldung im Sinne des § 4 Abs.5 2. Satz StVO erstattete, sodass die Verständigung des § 4 Abs.5 1. Satz StVO unterbleiben durfte.

 
Die erstinstanzliche Behörde erachtet den Tatbestand bzw. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 2. Satz StVO als nicht gegeben, gleichzeitig führt sie dabei im Wesentlichen zwei Argumente ins Treffen:
 


a) Die Zeitspanne zwischen Unfall und Meldung bzw. der Nichtnachweis der
Identität; und
b) die rechtliche Stellung des Herrn O bzw. eine nicht gegebene Verbindung zwischen der Tourismusschule und der Rezeption des Studentenwerkes;
c) der "unzulängliche Wortlaut" der Meldung.
 

Im Einzelnen ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

 

ad.a) Hier ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug grundsätzlich von der Fahrbahn abkam, was alleine schon dadurch erwiesen ist, dass er gegen den keinesfalls Teil der Fahrbahn bildenden Zaun der Tourismusschule prallte. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Akt auch, dass gegenständlich das Fahrzeug des Beschuldigten erheblich beschädigt wurde. So wird bereits in der Anzeige bloß aufgrund offensichtlich äußerer Besichtigung durch die anzeigenden Beamten der Schaden dahingehend beschrieben, dass Stoßstange, Frontblech und auch Kühler erheblich beschädigt wurden.

 

Damit zeigt sich aber, dass sich der Beschuldigte an der Unfallsörtlichkeit außerhalb der Fahrbahn mit einem erheblich beschädigten Fahrzeug fand. Im Besonderen ist hier auf die Beschädigung des Kühlers zu verweisen.

 

Zunächst hatte der Beschuldigte also einmal straßenverkehrsordnungsgemäß anzuhalten, hinsichtlich welchen Umstandes das Strafverfahren ja auch eingestellt wurde. Alleine die Unfallszeit verdeutlicht, dass es zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens auch dunkel war. Der Beschuldigte musste sich also zunächst ein Bild über den Schaden bzw. das Schadensausmaß machen, musste also das Fahrzeug rundum und auch im Unterbereich besichtigen. Es befand sich, wie schon erwähnt, außerhalb der Fahrbahn und es war aufgrund des erfolgten Unfalles so, dass das Fahrzeug ursprünglich auch nicht mehr ansprang, also der Motor nicht mehr zum Laufen gebracht werden konnte. Inwieweit dies mit dem schadhaften Kühler oder sonstigen Beschädigungen / Verschmutzungen oder dergleichen, vom Unfall herrührend, zurückzuführen ist, kann der Beschuldigte nicht beurteilen. Fest steht aber, dass er zunächst einmal das Fahrzeug von außerhalb der Fahrbahn zurück auf die Fahrbahn bringen musste, in der Folge wurde es erst nach Längerem zum Laufen gebracht, zu guter Letzt war es denn dann doch möglich, das Fahrzeug auch verkehrssicher, nämlich am nahe gelegenen Parkplatz (worauf noch einzugehen sein wird) verkehrssicher abzustellen.

 

Hält man sich nun vor Augen, dass wohl weder der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens noch der Portier zum Zeitpunkt der Meldung definitiv auf die Uhr schauten, die Zeitangaben daher - alleine schon erfahrungsgemäß - als Cirkaangaben anzusehen sind, so zeigt sich, dass die von der Behörde ins Treffen geführte Zeitspanne von ca. 1 Stunde (die Behörde selbst spricht von einer Zeitspanne von "ca. 1 Stunde") in keinster Weise verwundert, geht man (im Strafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten) eben durchaus davon aus, dass diese ca. 1 Stunde durchaus weniger als 1 Stunde gewesen sein kann (so spricht etwa die Zeugin W auch bloß davon, dass der Beschuldigte "nach 24.00 Uhr" ins Internat kam), die Zeitspanne mithin also durchaus bloß 1/2 oder eine 1/4 Stunde betragen haben kann, so zeigt sich in Ansehung des vorgesagten Schadensbildes unmittelbar nach der stattgehabten Kollision, dass der Zeitraum, wie er hier von der erstinstanzlichen Behörde als belastend ins Treffen geführt wird, gänzlich einem plausiblen Geschehen nach einem Unfall entspricht. Es entspricht vielmehr allgemeiner Erfahrung, dass dann, wenn es darum geht, ein Auto wieder flott zu kriegen, insbesondere wenn dies zunächst zurück auf die Fahrbahn gebracht werden muss, die Zeit "geradezu wie im Flug vergeht".

 

Alles in Allem kann also diese Zeitspanne - und die erstinstanzliche Behörde spricht ihrerseits ausdrücklich eben bloß auch von "cirka" 1 Stunde- nicht als belastend wider den Beschuldigten ins Treffen geführt werden.
 

Nun steht fest, dass es an der Rezeption dann - nachdem also das Auto wieder flott gekriegt und verkehrssicher abgestellt worden war - zu einem verbalen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Rezeptzionisten kam, und zwar ausgehend vom Beschuldigten. Nun steht des Weiteren außer Streit, dass der Beschuldigte in eben jenem Hause, in welchem der Rezeptzionist Dienst versah, wohnte. Mithin war dem Rezeptionisten, wie sich ja alleine schon aufgrund dessen Aussagen auch ergibt, die Identität des Beschuldigten ohnedies hinlänglich bekannt, umgekehrt war natürlich dem Beschuldigten als Bewohner des Hauses die Identität des Rezeptzionisten gleichermaßen hinlänglich bekannt. Wir haben es also hier mit 2 Personen zu tun, die wechselseitig ihre Identität bestens kennen. Wollte man hier noch einen wechselseitigen Identitätsnachweis verlangen, so würde dies eine völlig unsachliche Abverlangung einer formalen Facette darstellen: Was hätte es denn für einen Sinn, wenn der Beschuldigte dem Rezeptzionisten seinen Führerschein zeigt und umgekehrt der Rezeptzionist dem Beschuldigten seinen Führerschein zeigt, bloß damit beide schwarz auf weiß (bzw. schwarz auf rosa) lesen können, was sie ohnedies hinlänglich wissen, es wäre also der Identitätsnachweis nichts anderes als eine unnötige Leseaufgabe. Mithin ist davon auszugehen, dass in der gegenständlichen Konstellation der Vorweis eines Ausweises unterbleiben konnte.

 
ad.b)
Nun geht es aber - entgegen erstbehördlicher Auffassung - nicht an, in der Form, wie von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommen, zwischen dem Internat und der Schule zu differenzieren. So ist darauf hinzuweisen, dass das Internatsgebäude unmittelbar neben der Schule ist und damit auch unmittelbar neben der Unfallsörtlichkeit.
 

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst nicht das dortige Schulgebäude, an dessen Zaun er angefahren ist, besucht, bzw.- genauer - zwar eben jene Schule, jedoch gewissermaßen eine "Außenstelle" dieser Schule, er also - räumlich betrachtet - in ein anderes Gebäude geht, als jenes, wo sich der Unfall ereignete. Dieses Gebäude liegt etwa 5 min entfernt.

 

Wenn man sich aber nun mit eben diesen Kenntnissen ausgestattet dem dortigen Gebäudekomplex in der Katrinstraße nähert, so zeigt sich das Bild, dass sich Tourismusschule und Internat als eine Einheit darstellen, wenngleich es sich, da das Internat auf der anderen Straßenseite liegt, um zwei selbständige Räumlichkeiten handelt. Diese sind aber rein von der Bauführung her ident ausgestattet. Es besteht also für den Betrachter kein wie immer gearteter Zweifel an der Zusammengehörigkeit der Gebäude.
 

Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Anzeige selbst hingewiesen, wo bei der kurzen Schilderung des Unfallherganges in etwa auf der Mitte der bezughabenden Anzeigenseite ausgeführt wird wie folgt:
 

" Wie erhoben werden konnte, war Roland Pilz Schüler der Fremdenverkehrsschule und war er im dazugehörigen Internat untergebracht."
 

Das heißt also, dass selbst die Bad Ischler Gendarmeriebeamten offensichtlich jene Institution als Einheit ansehen (arg: "dazugehöriges Internat"). Nun wäre es aber gänzlich verfehlt, dem Beschuldigten eben diese Auffassung, es handle sich um eine Einheit, also um ein der Schule zugehöriges Internat, nicht zuzubilligen. Dabei fällt auch auf, dass sich auch die erstinstanzliche Behörde im Schreiben vom 7.1.2002 an die Tourismusschule wandte, um nähere Daten des Zeugen O zu hinterfragen. Offensichtlich erfolgte die Datenbekanntgabe, wie dem darunter befindlichen Aktenvermerk ersehen werden kann, unproblematisch:

 

"Anruf von Frau G (Tourismusschule) vom 8.1.2002: OM".

 

Es besteht also denn dann offensichtlich doch sehr wohl ein entsprechender Zusammenhang zwischen Schule und Internat: Nicht nur, dass die Polizeibeamten davon sprechen, auch die beschriebene, an die Schule gerichtete, Anfrage wurde prompt von der Schule beantwortet, indem, offensichtlich ohne irgendwelche weiteren Ausführungen, die Daten des Rezeptzionisten bekannt gegeben wurden.

 

Letztlich verdeutlichen genau auch die Ausführungen im Einspruch des Beschuldigten, dass er eben von einem solchen Zusammenhang ausging, wo er von der Tourismusschule spricht und in diesem Zusammenhang von der Meldung in der Rezeption des Diensthabenden, wobei hier natürlich der verantwortliche Diensthabende gemeint ist.

 

Bestünde zwischen dem Internat und der Schule tatsächlich kein Zusammenhang, so wäre wohl die Anfrage der erstinstanzlichen Behörde nicht in der beschriebenen Form beantwortet worden, vielmehr würde sich hier etwa beispielsweise folgender Vermerk finden:

 

"Anruf der Tourismusschule, der Genannte ist nicht Rezeptzionist der Tourismusschule, Auskünfte mögen im nicht dazugehörigen Internat erfragt werden ".
 

Allein Letzteres (oder eben Ähnliches) war eben gerade nicht der Fall. Es zeigt sich mithin, dass offensichtlich sehr wohl ein entsprechender Zusammenhang zwischen Schule und Internat besteht und insbesondere der Person des Rezeptzionisten sehr wohl auch Verantwortung für den Bereich der Schule zukommt. Wenn der Beschuldigte seinerseits am 7.3.2002, wie von der erstinstanzlichen Behörde ins Treffen geführt, vom Internat des Studentenwerkes sprach, so erfolgte dies offensichtlichermaßen ganz einfach in wörtlicher Übernahme der zeugenschaftlichen Angaben des MO vom 12.2.2002, zu welcher es ja eine Stellungnahme zu verfassen galt. Aus dieser Stellungnahme, die bloß Zeugenangaben übernimmt, ist bezogen auf den Unfallszeitpunkt überhaupt nichts zu gewinnen.

 

Vielmehr ist davon auszugehen, dass hier sehr wohl eine rechtliche Zusammengehörigkeit zwischen der Schule und dem Internat besteht, selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist jedenfalls mit Rücksicht auf Obgesagtes und insbesondere auch auf die Angaben in der Anzeige sowie auf die beschriebene Beantwortung der Anfrage der erstinstanzlichen Behörde davon auszugehen, dass selbst bei nicht gegebener rechtlicher Verbindung zumindest eine faktische Verbindung und Zusammengehörigkeit gegeben ist, mithin der Rezeptzionist zumindest faktisch auch der Schule zugerechnet wird, demgemäß also dieser sehr wohl als befugter Erklärungsempfänger angesehen werden kann.

 

Der Beschuldigte jedenfalls ging von einer vollumfänglich gegebenen Zurechenbarkeit, insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht, aus, was ganz offensichtlich ja auch die anzeigeerstattenden Beamten tun, selbst wenn dem tatsächlich nicht so wäre, wäre der dahingehende Irrtum des Beschuldigten selbigem keinesfalls vorzuwerfen. Weder differenzieren die vor Ort tätigen Beamten, noch differenziert ganz offensichtlich die Schule selbst, noch ist eine derartige Differenzierung etwa aufgrund anderweitigen äußeren Erscheinungsbildes geboten, ganz im Gegenteil, gegenteiliges ist durch das einheitliche Erscheinungsbild der beiden Gebäude geboten.

 

ad.c) Was nun den genauen Wortlaut der Meldung betrifft, so bleiben die bisherigen Ausführungen vollinhaltlich aufrecht. Wäre es dem Beschuldigten darum gegangen, wie dies ja bei Meldepflichtverletzungen nach § 4/5 StVO geradezu klassisch der Fall ist, den Unfall zu verheimlichen, so hätte er wohl Seinerseits ein dahingehendes Gespräch mit dem Portier gesucht, es steht also die dahingehende Äußerung gegenüber dem Portier schlicht und einfach im Widerspruch mit den üblichen Tatmotiven bei unterlassener Schadensmeldung.

 

Im Übrigen bleiben die bisherigen Ausführungen zur Gänze aufrecht erhalten. Wenngleich beide Zeugen davon sprechen, dass der Beschuldigte das Wort Unfall nicht ausdrücklich gebrauchte, so erwähnen doch beide, dass der Beschuldigte über Probleme mit dem Auto berichtete.

 

Es liegt offen auf der Hand, dass die beiden Zeugen das Gespräch nicht in seinen Einzelheiten wiedergeben und diese das wohl auch nicht mehr in seinen Einzelheiten wiedergeben können. Wenngleich nach den Aussagen davon auszugehen ist, dass das Wort Unfall nicht verwendet wurde, so besteht kein Zweifel daran, dass es dem Beschuldigten ganz genau gerade darum ging, den Umstand des stattgehabten Verkehrsunfalls zu artikulieren. Offensichtlich sprach - wie sich aus der Aussage der Zeugin Wieländer ergibt - der Beschuldigte dabei insbesondere auch vom Kühler, ohne dass die Zeugin dazu Näheres sagt.

 

Wenngleich also die Angaben des Beschuldigten bedauerlicherweise nicht so verstanden wurden, wie er sie verstanden haben wollte, zeigt sich aber, dass hier von einer Meldepflichtverletzung definitiv nicht gesprochen werden kann.

 

Nochmals sei erwähnt, dass geradezu typisches Motiv der Nichtmeldung das Verheimlichen eines Unfalles ist. Genau in dieses klassische Motiv passt aber das unstrittigermaßen stattgehabte Verhalten des Beschuldigten nicht im Geringsten, hätte er doch diesfalls das Thema Auto gänzlichst gemieden, dies verbunden mit den üblichen klassischen Tathandlungen in derartigen Konstellationen, also etwa einem Versuch des Versteckens des Autos. All dies war nicht der Fall: Der Beschuldigte hat das Auto gerade auf dem nächst der Unfallsstelle befindlichen Parkplatz abgestellt, also so, dass es gewissermaßen geradezu gesehen werden musste, darüber hinaus hat er den Rezeptzionisten mit dem stattgehabten Problem konfrontiert, wobei er seiner Erinnerung nach - nebst allfälligen weiteren Gesprächen, etwa den Kühler betreffend - sehr wohl auch davon sprach, dass er mit dem Auto in die Werkstatt fahren werde und dass er eben da hinten (gemeint: an der Unfallsstelle) angefahren sei.

 

insgesamt erweisen sich daher die wider dem Beschuldigten ins Treffen geführten Umstände als nicht stichhaltig, sodass die Bestrafung des Beschuldigten zu Unrecht erfolgte.

 
Dieser stellt daher den
 

A n t r a g
 

die Berufungsbehörde wolle dieser Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das wider dem Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und im Rahmen der Erörterung des Sachverhaltes anlässlich der vom Berufungswerber begehrten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2003. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung, an der auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm, der Berufungswerber jedoch letztendlich aus beruflichen Gründen an der persönlichen Teilnahme verhindert war, legte der Rechtsvertreter Informationsmaterial aus der Homepage der Tourismusschule Bad Ischl vor, woraus sich im Ergebnis die Tourismusschule und das daran angeschlossene Internat als Einheit darstellen (Beilage 1-4). Im Einverständnis und Antrag des Rechtsvertreters wurden die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens getätigten Aussagen des Zeugen O und der Frau W, sowie die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachten Schriftsätze, verlesen.

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier antragsgemäß durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Unbestritten ist hier, dass der Berufungswerber, der damals offenbar Internatschüler der Tourismusschule Bad Ischl war, am 24.10.2001 gegen 23.30 Uhr gegen einen dem Areal der sogenannten Tourismusschule gehörenden Zaun gestoßen ist und diesen beschädigte. Laut den Angaben einer nächst dem Vorfallsort wohnenden Zeugin (G) soll der Berufungswerber infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und folglich gegen den Zaun gestoßen sein.

Der Berufungswerber gab gegenüber dem im Internat der Tourismusschule Nachtdienst versehenden Erzieher, Herrn O und Frau W sinngemäß an, dass er "mit seinem Fahrzeug ein Problem" gehabt habe.

Einen Hinweis auf den Verkehrsunfall und insbesondere die Beschädigung des Gartenzauns machte er dabei nicht. Aus diesem Grund war zum Zeitpunkt der Recherchen der Städtischen Sicherheitswache Bad Ischl um 10.00 Uhr des 25.10.2001 die Direktion der Schule über die Beschädigung des Zauns noch nicht informiert. Insbesondere konnte noch kein Zusammenhang mit der nächtlichen Meldung des Berufungswerbers gegenüber dem Nachtdienst versehenden Erzieher, und dem nachfolgend um 10.00 Uhr festgestellten Sachschaden am Zaun, noch kein Zusammenhang hergestellt werden. Erst um 12.30 Uhr meldete der Berufungswerber den Vorfall bei der Städtischen Sicherheitswache.

 

4.2. Der Meldung des Berufungswerbers gegenüber dem Erzieher des Internats um 00.30 Uhr kann hier nicht die vom Gesetz intendierte Wirkung zuerkannt werden. Offenbar war diese Meldung lediglich darauf ausgerichtet das allenfalls verspätete Einrücken ins Internat zu begründen. Hätte der Berufungswerber tatsächlich den Unfall melden wollen, hätte er dies wohl in einer entsprechend klaren Darstellung getan. Wenn er nun seine Mitteilung an den Erzieher als Unfallmeldung verstanden wissen will, ist dem zu entgegnen, dass selbst bei der Annahme erheblicher sprachlicher Ausdrucksschwächen - die man wohl beim Berufungswerber auf Grund seiner Ausbildung ohnedies nicht annehmen wird können - unter objektiver Betrachtung dem vom Berufungswerber getätigten Erklärungsinhalt keine Unfallmeldung zugedacht werden kann. Bei der Sicherheitswache gab der Berufungswerber etwa dreizehn Stunden nach dem Unfall an, er habe die umgehende Meldung bei der Polizei vergessen, wobei er dies mit seiner Nervosität als Führerscheinneuling begründete. Das er sich als Führerscheinneuling keiner unangepassten Fahrweise bediente und damit den Unfall offenbar herbeiführte, soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben. Vielmehr ist dem Berufungswerber angesichts dieser Verantwortung zu entgegnen, dass ihm gerade als Führerscheinneuling die einschlägige Rechtsvorschrift über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall umso mehr evident sein müsste, ist dies doch ein zentraler Aspekt der theoretischen Fahrausbildung und auch des Prüfungsstoffs.

Der Hinweis, dem Erzieher gesagt zu haben "da hinten angefahren zu sein und morgen das Fahrzeug in die Werkstätte bringen zu wollen" steht im klaren Widerspruch zu den zeugenschaftlichen Angaben von O und W. Da O bereits anlässlich der Ersterhebung die inhaltsgleiche Angaben machte und es keinen Grund gäbe, auf das wesentliche Detail der Interaktion mit dem Berufungswerber - nämlich die Erwähnung auch des Unfalles durch den Berufungswerber - vergessen zu haben, wird diesbezüglich O und W, nicht aber dem Berufungswerber in seiner diesbezüglichen Verantwortung gefolgt. Zu folgen wäre dem Berufungswerber wohl, dass er im Falle der Erwähnung des Unfalles der Portier als Repräsentant des Eigentümers des Zauns iS des § 4 Abs.5 StVO anerkennbar gewesen wäre.

 

5. Der § 4 Abs.5 StVO 1960 lautet:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Diese Gesetzesbestimmung bezweckt insbesondere, dass dem Geschädigten - hier der Direktion der Schule als Vertreter des Eigentümers - unnötige Nachforschungen hinsichtlich des Schädigers erspart bleiben. Indem hier mangels einer solchen Meldung und in Verbindung mit einer Anzeige eines Dritten die Städtische Sicherheitswache Bad Ischl einschreiten und durchaus beachtliche Erhebungen durchführen musste, wird damit die Verletzung dieses Normzwecks evident. Da bei objektiver Beurteilung einem Unfallbeteiligten zugemutet werden muss, ein solches Ereignis zumindest so klar darzustellen, dass damit etwas anzufangen ist, vermag in der Mitteilung an den Portier bei objektiver Betrachtung ein solcher Erklärungswert nicht zugedacht werden. Diese suboptimale Mitteilung vermag auch nicht mit Nervosität entschuldigt werden.

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen, wobei jedoch die Zeitdauer von etwa vier Stunden nicht mehr dieser Vorschrift entsprechend erachtet werden kann (vgl. VwGH 23.2.1990, 85/18/0185 mit weiteren Judikaturhinweisen). Mit dem letztgenannten Erkenntnis wurde bereits eine halbe Stunde als "unnötiger Aufschub" qualifiziert. Es kommt dabei nicht vordergründig auf die objektive Dauer bis zur Meldung, sondern die Nutzung der Zeit bis zur Meldung an (VwGH 24.2.1993, 92/02/0292). Der Meldung nach dreizehn Stunden durch den Berufungswerber kann nur mehr der Charakter einer "Flucht nach vorne" zugedacht werden, zumal zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Berufungswerbers als Schädigerfahrzeug bereits ausgeforscht und die Erhebungen bereits weitgehend abgeschlossen gewesen sein dürften.

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Indem hier mit der Unterlassung der Meldepflicht ohne unnötigen Aufschub nachhaltige Erhebungen auslösten, wurden - ungeachtet der Ursache die zum Unfall führten - erhebliche nachteilige Auswirkungen verursacht. Es scheint daher insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen eine Geldstrafe in der Höhe von ursprünglich 1.000 ATS bzw. nunmehr 72, 67 Euro angemessen. Dabei wird durchaus nicht übersehen, dass der Berufungswerber derzeit allenfalls noch ein unterdurchschnittliches Einkommen bezieht. Auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen ist dabei gesondert hinzuweisen. Die Geldstrafe scheint vor allem auch mit Blick auf den beim Berufungswerber offenbar nicht ausreichend gegebenen Sinn einer Verantwortlichkeit über einen herbeigeführten Schaden am fremden Vermögen geboten. Mit dem Hinweis "er habe ein Problem mit dem Fahrzeug gehabt" ließ der Berufungswerber erkennen, dass ihm lediglich sein Fahrzeug und weniger der von ihm verursachte Fremdschaden das Anliegen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. B l e i e r
 
 

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