Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108711/8/Sch/Pe

Linz, 24.01.2003

  
VwSen-108711/8/Sch/Pe
Linz, am 24. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des BH gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. November 2002, CSt 8423/02, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 26 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. November 2002, CSt 8423/02, über Herrn BH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 130 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er am 2. Februar 2002 um 22.33 Uhr in Kefermarkt auf der B 310 bei Kilometer 34.036 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit mindestens 112 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mittels Messgerät (LTI) festgestellt und die gesetzliche Messfehlergrenze bereits abgezogen worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 13 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Die Erstbehörde hat ein hinreichendes Ermittlungsverfahren abgeführt und insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, der die in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät durchgeführt hat, veranlasst. Dieser hat den Messvorgang schlüssig dargelegt und sind auch für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass hier eine Fehlmessung bzw eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug vorliegen könnte.

 

Die Erstbehörde konnte daher ihre Entscheidung sehr wesentlich hierauf stützen.

 

Der Berufungswerber vermochte demgegenüber sein Vorbringen, dass er bei weitem nicht so schnell wie gemessen gefahren sei bzw ein anderes Fahrzeug gemessen worden wäre, nicht weiter zu untermauern. In der Berufungsschrift beschränkt er sich im Übrigen nur auf den Hinweis, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und einen Rechtsbeistand mit der Sache betrauen würde. Im Berufungsverfahren ist allerdings kein Rechtsvertreter in Erscheinung getreten.

 

Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde die relevante Verordnung der gegenständlichen 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung von der zuständigen Verkehrsbehörde beigeschafft. Demnach ist mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. bzw 10. September 1998 auf der B 310 (ehedem B 125) im Bereich zwischen Straßenkilometer 33,820 und 34,821 in beiden Richtungen gemäß § 43 Abs.1 lit.b StVO 1960 die Fahrgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt worden, sohin eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden ist.

 

Auch hinsichtlich Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im Straferkenntnis an. Es kann zudem als bekannt vorausgesetzt werden, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie im gegenständlichen Fall, immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Auch werden solche Übertretungen in der Regel nicht mehr versehentlich, sondern - zumindest bedingt - vorsätzlich begangen.

 

Dem Berufungswerber kommt kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zu Gute; er musste vielmehr bereits einmal wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes bestraft werden, welcher Umstand als straferschwerend zu werten war.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 130 Euro kann angesichts dieser Erwägungen nicht als überhöht angesehen werden. Auch fanden bei der Strafbemessung die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers hinreichend Berücksichtigung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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