Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108712/13/Kei/Sg

Linz, 27.02.2004

VwSen-108712/13/Kei/Sg Linz, am 27. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J Gl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 14. November 2002, Zl.VerkR96-3749-2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2004, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 400 Euro herabgesetzt wird.
  2. Statt "13.31 Uhr" wird gesetzt "13:33:32 Uhr", statt "Vorschriftzeichen" wird gesetzt "Vorschriftszeichen", statt "109 km/h" wird gesetzt "101 km/h - der vorgeschriebene Abzug ist erfolgt", die Wendung, "weiters herrschte erhöhtes Verkehrsaufkommen" wird gestrichen und statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.



Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 02.06.2002 um 13.31 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 1 West Autobahn bei Km 194,788 im Gemeindegebiet von Sattledt in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei Sie die durch Vorschriftzeichen ´Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)` von 60 km/h überschritten haben. (gefahrene Geschwindigkeit: 109 km/h) Diese Geschwindigkeitsübertretung haben Sie unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen, da sich der Tatort auf der Autobahn mit Gegenverkehr befand und die Fahrstreifen mit Betonleitwänden getrennt waren, weiters herrschte erhöhtes Verkehrsaufkommen.

"Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

§ 52 lit. a Z.10 a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2 lit c StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

450 Euro gem. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten: 45 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 495 Euro."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der ausführlichen Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung und erstellte mehrere Beweisanträge. Er beantragte u.a., dass der Berufung Folge gegeben wird und dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 6. Dezember 2002, Zl.VerkR96-3749-2002Ga, Einsicht genommen und am 24. Februar 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen Revierinspektor H S, Bezirksinspektor E L und L K.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44aZ.1VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Revierinspektor H S, Bezirksinspektor E L und L K. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen dieser Zeugen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG). Der OÖ. Verwaltungssenat ist davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Zusammenhang kein erhöhtes Verkehrsaufkommen vorgelegen ist. Deshalb erfolgte die Ablehnung der beantragten Einvernahme der Zeugin B R. Bei den übrigen durch den Bw gestellten Beweisanträge handelt es sich um Beweisanträge im Hinblick auf Erkundungsbeweise. Diese Beweisanträge waren durch den Oö. Verwaltungssenat abzuweisen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 28.09.2004, Zl.: B 469/04-9.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 19.11.2004, Zl.: 2004/02/0318-3

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