Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108718/2/Ki/Ka VwSen108719/2/Ki/Ka VwSen108720/2/Ki/Ka

Linz, 17.12.2002

VwSen-108718/2/Ki/Ka VwSen-108719/2/Ki/Ka VwSen-108720/2/Ki/Ka

Linz, am 17. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des WS., vom 2.11.2002 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.9.2002, VerkR96-3722-2001, VerkR96-3721-2001 und VerkR96-3723-2001 wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für die Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 12,60 Euro, ds. jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit den in der Präambel zitierten Straferkenntnissen hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, es sei am 9.1.2001 gegen 10.00 Uhr festgestellt worden, dass er den dauernden Standort von spruchgemäß bestimmten Fahrzeugen am 29.10.1998 von W und am 6.11.2000 von S verlegte und diese Änderungen nicht jeweils binnen einer Woche der Behörde die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzeigte, obwohl durch die Verlegung des Standortes behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt wurden. Im Einzelnen handelt es sich bei den Fahrzeugen um den Einachshänger mit dem Kz.: (VwSen-108718), um das Motorfahrrad mit dem Kz.: (VwSen-108719) und um das Motorfahrrad mit dem Kz.: (VwSen-108720).

Er habe dadurch § 42 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von jeweils 2,10 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Straferkenntnisse mit Schreiben vom 2.11.2002 rechtzeitig Berufung. Im Wesentlichen wird die Berufung damit begründet, dass die gegenständlichen Fahrzeuge in einem schwer beschädigten Zustand und nicht benützbar wären, sie werden immer noch außer Ort und für gerichtliche Erhebungen sichergestellt.

Weiters verweist der Bw auf seine Situation, nämlich eine langjährige wirtschaftliche Misere inklusive Krankheit. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Einspruch gegen Strafverfügungen) führte der Bw aus, dass ihm eine strafbare Handlung, ein Vergehen nach § 42 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG nicht bewusst gewesen wäre.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil in den angefochtenen Bescheiden keine 500 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheins oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

Unbestritten ist der Bw Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Fahrzeuge und es bleibt auch unbestritten, dass er seiner Verpflichtung gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 nicht nachgekommen ist. Der Umstand, dass die Fahrzeuge möglicherweise nicht benützbar sind oder auch dass der Bw über diese Fahrzeuge derzeit nicht verfügen kann, ändert nichts an der Tatsache, dass er nach wie vor Zulassungsbesitzer dieser Fahrzeuge ist und daher ungeachtet allfälliger derartiger Umstände eine entsprechende Meldung der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes erforderlich gewesen wäre.

Der Umstand, dass sich der Beschuldigte einer Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967 nicht bewusst gewesen ist, vermag nicht zu entlasten. Von einem ordnungsgemäß handelnden Zulassungsbesitzer ist zu erwarten, dass er die relevanten Vorschriften (hier KFG 1967) kennt oder sich entsprechend informieren lässt.

Der Bw hat daher die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet wurde. Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung darauf Rücksicht genommen, dass der Bw Sozialhilfeempfänger ist und daher bereits die vom Bw dargelegte soziale Situation berücksichtigt. Erschwerend musste eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1999 gewertet werden.

Die Bestrafungen sind überdies im vorliegenden konkreten Falle auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Bw künftighin größere Sensibilität im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsnormen angedeihen zu lassen.

In Anbetracht dieser Umstände hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessungen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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