Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108735/2/Fra/Ka

Linz, 22.09.2003

 

 

 VwSen-108735/2/Fra/Ka Linz, am 22. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau BD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 11.12.2002, VerkR96-25915-2002, betreffend Erteilung einer Ermahnung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt, weil sie am 14.7.2002 um 07.41 Uhr auf der A 9, bei Km 40.986, im Gemeindegebiet von St. Pankraz, Fahrtrichtung Sattledt gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtete, da sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten hat.

 

Aus dem angefochtenen Spruch geht nicht hervor, dass die Bw ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Spruch entspricht somit nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG, der das Erfordernis aufstellt, dass die als erwiesen angenommene Tat alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu enthalten hat. Dies hätte konkret erfordert, dass der Bw vorzuwerfen gewesen wäre - wie dies auch aus der Anzeige hervorgeht - ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche - dh. verjährungsunterbrechende - Verfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.

 

Aus den angeführten Gründen war sohin auf das begründete Argument der Bw (siehe Berufung), die Erteilung einer Ermahnung sei aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich, nicht mehr einzugehen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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