Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108739/8/Sch/Pe

Linz, 27.02.2003

 

 

 VwSen-108739/8/Sch/Pe Linz, am 27. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn PV vom 17. Dezember 2002, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. FH und Dr. KB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Dezember 2002, VerkR96-3784-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. Februar 2003 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II. §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2003, VerkR96-3784-2002, über Herrn PV, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden verhängt, weil er am 8. März 2002 gegen 5.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf, Fahrtrichtung Wien, gelenkt habe, wobei er bei Strkm 209,0 (ca.) das Fahrzeug des Meldungslegers, Herrn AP, vorschriftswidrig rechts überholt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurden sowohl der Rechtsmittelwerber zweckdienlich befragt als auch der Anzeigenleger zeugenschaftlich einvernommen.

 

Letzterer hatte an den Vorfall noch eine sehr weitgehende Erinnerung und konnte diesen dezidiert schildern. Er sei demnach im Zuge eines von ihm nach eigenen Angaben vorschriftsmäßig durchgeführten Überholmanövers, als er sich mit seinem Fahrzeug gerade am linken Fahrstreifen einer näher umschriebenen Örtlichkeit der A1 Westautobahn befand, von einem von hinten mit hoher Geschwindigkeit und schnell auflaufenden Fahrzeug bedrängt worden. Er habe in der Folge den Überholvorgang abschließen wollen. Im selben Moment habe der hinter ihm befindliche Fahrzeuglenker seinen PKW nach rechts gelenkt und das Fahrzeug des Zeugen auf dem rechten Fahrstreifen überholt. Das Fahrzeug sei vor ihm dann wieder auf den linken Fahrstreifen bewegt worden und mit hoher Geschwindigkeit davongefahren. Der Zeuge habe sich dabei das Kennzeichen gemerkt. In der Folge habe er sich an seine Arbeitsstelle begeben, wo er von einem Kollegen auf den Vorfall angesprochen worden sei. Dieser habe sich nämlich auch an der Vorfallsörtlichkeit auf dem Weg zur Arbeit befunden und das erwähnte Manöver wahrgenommen. Aufgrund der Gefährlichkeit des Vorganges habe sich der Zeuge schließlich entschlossen, diesen nach Beendigung seines Arbeitstages bei der Gendarmerie zur Anzeige zu bringen, was er auch tatsächlich getan hat.

 

Demgegenüber bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass solche Überholmanöver nicht zu seinem Fahrstil gehörten. An den konkreten Vorfall habe er keinerlei Erinnerung. Auch der Beifahrer in seinem Fahrzeug, mit dem er täglich zur Arbeit zu fahren pflegte, habe keinerlei derartige Wahrnehmungen gemacht und dies auch im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich angegeben.

 

Abgesehen davon, dass ein Zeuge bei seiner Vernehmung vor einer Verwaltungsbehörde unter strafgesetzlich geschützter Wahrheitspflicht steht und sich demgegenüber ein Beschuldigter nach allen Seiten hin sanktionslos frei verantworten kann, ist noch Folgendes zu bemerken:

 

Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und den relevanten Vorgang schlüssig und detailliert geschildert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Zeuge im Rahmen seiner Einvernahme entbehrlicherweise zum Kostenaufwand für derartige Verwaltungsstrafverfahren, den Sinn von Rechtsschutzversicherungen etc. geäußert hat. Dadurch wird seine Aussage nicht grundsätzlich erschüttert.

 

Demgegenüber konnte (oder wollte) der Berufungswerber zum konkreten Vorfall keinerlei Angaben machen, die aufgrund ihres Gehaltes an denen des Zeugen messbar gewesen wären.

 

Das von der Berufungsbehörde abgeführte Beweisverfahren war sohin ausreichend, um eine Entscheidungsfindung herbeizuführen und konnten daher weitere Beweisaufnahmen unterbleiben. Zu dem vom Berufungswerber als Zeugen namhaft gemachten damaligen Beifahrer ist zu bemerken, dass dieser bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich einvernommen worden ist, dort aber abgesehen von dem Vorbringen, nichts von einem solchen Überholmanöver bemerkt zu haben, keine Angaben machen konnte. Damit war auch im Berufungsverfahren, nach einem noch längeren Zeitraum seit dem Vorfall, nicht mit weiter gehenden Ausführungen des Zeugen zu rechnen.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Vorschriftswidrige Überholmanöver sind bekanntermaßen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Dabei geht es nicht nur um die Gefährdung des Gegenverkehrs, mit dem auf einer Richtungsfahrbahn einer Autobahn naturgemäß nicht zu rechnen ist, sondern auch um jene Fahrzeuglenker, die überholt werden. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber sein Überholmanöver aus einem äußerst geringen Sicherheitsabstand heraus und noch dazu mit beträchtlicher Fahrgeschwindigkeit begonnen und durchgeführt. Diesbezüglich ist auch die Angabe des Zeugen nicht unschlüssig, dass aufgrund des dafür notwendigen Lenkmanövers das Fahrzeug des Berufungswerbers sogar noch Schaukelbewegungen durchgeführt hat. Bei einer derartigen Konstellation rückt die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit weitreichenden Folgen äußerst nahe.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro kann demnach nicht als überhöht angesehen werden. Sie erscheint sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Aspekten geboten.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers bleibt hiebei hinreichend berücksichtigt.

 

Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Einkommen in der Höhe von mindestens 1.000 Euro netto, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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