Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240330/2/Gf/Km

Linz, 04.02.1999

VwSen-240330/2/Gf/Km Linz, am 4. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. E A, vertreten durch RA Dr. G B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Dezember 1998, Zl. 101-4/1-330083620, wegen Übertretung des Ärztegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Dezember 1998, Zl. 101-4/1-330083620, wurden über den Rechtsmittelwerber drei Geldstrafen von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 2 Tage) verhängt, weil er an drei verschiedenen Tagen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt habe, ohne dabei der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht nachgekommen zu sein; dadurch habe er eine Übertretung des § 22a Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl.Nr. 373/1984, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 95/1998 (im folgenden: ÄrzteG), begangen, weshalb er gemäß § 108 Abs. 3 ÄrzteG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. Jänner 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Jänner 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt durch entsprechende schriftliche Forderungen seiner Patientinnen, die ihm eine derartige Dokumentation ihrer persönlichen Daten ausdrücklich untersagten und denen er auch entsprochen habe, als zweifelsfrei erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten sowie dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinen konkreten Hinweis darauf enthalte, welche spezifischen Daten er nicht aufgezeichnet hätte. Außerdem sei auch keineswegs abwegig, daß er diese Aufzeichnungen - wenn auch gegen den erklärten Willen seiner Patientinnen - tatsächlich dennoch geführt habe, denn letztlich liege der belangten Behörde ja nur ein allgemein gehaltenes Blankoformular über eine "Willenserklärung", daß ihre Daten nicht aufgezeichnet werden dürften, vor. Schließlich ließe sich auch der Vorwurf, daß an den Tattagen in concreto Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt worden seien, gleichfalls in keiner Weise belegen. Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung und Einstellung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-4/1-330083620; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 108 Abs. 3 i.V.m. § 22a ÄrzteG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der keine Aufzeichnungen über seine zur Beratung oder Behandlung übernommenen Personen - insbesondere über den Zustand bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf oder über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen (einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen erforderlichen Daten) - führt. 4.2. Wie der Berufungswerber richtig dartut, ergibt sich aus den in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Rechnungskopien ("Bestätigungen") lediglich, daß er am 17. April 1998, am 28. April 1998 und am 22. Juli 1998 jeweils Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt und hiefür Honorare zwischen 7.000 S und 8.000 S verlangt hat. Keinesfalls kann jedoch allein daraus oder auch in Verbindung damit, daß auch diese Patientinnen allenfalls eine privatrechtliche Forderung ("Willenserklärung"), aus der hervorgeht, daß ihre "personenbezogenen Daten weder aufbewahrt, noch gespeichert oder gar weitergegeben werden" dürfen, unterfertigt haben, geschlossen werden, daß er deshalb in diesen ihm zur Last gelegten Fällen seiner Dokumentationspflicht gemäß § 22a ÄrzteG nicht nachgekommen wäre.

Vielmehr findet sich im Akt keinerlei Nachweis darüber, daß der Berufungswerber seitens der belangten Behörde überhaupt jemals dazu aufgefordert wurde, dieser Einsicht in seine Aufzeichnungen zu gewähren oder ihr die entsprechenden Dokumentationen vorzulegen.

Damit fehlt es aber bereits an den Grundvoraussetzungen für die Beweisbarkeit der Erfüllung des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestandes.

In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach betont, daß es ihm bei substantiellen Verfahrfahrensmängeln der erstinstanzlichen Behörden aufgrund seiner Funktion als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 B-VG) nicht zukommt, gleichzeitig auch die Position des strafverfolgenden Anklägers einzunehmen und solcherart diese Versäumnisse zu substituieren (vgl. z.B. statt vieler VwSen-102629 v. 10. März 1995 = ZUV 1995, Heft 1, 25).

4.3. Davon ausgehend war daher bei der gegebenen Rechts- und Sachlage schon aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ganz abgesehen davon, daß - wie auch der Rechtsmittelwerber richtig erkennt - der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG genügt.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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