Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108741/2/Kei/Da

Linz, 27.01.2004

 

 

 VwSen-108741/2/Kei/Da Linz, am 27. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. November 2002, Zl. VerkR96-2217-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO1960), zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 11.02.2002 um 16:38 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen, auf der A1 bei Strkm. 257,679, Gemeindegebiet Innerschwand, Fahrtrichtung Salzburg, entgegen dem Vorschriftszeichen ‚Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit' von 60 km/h diese um 30 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde mittels einer Radarmessung festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Ziffer 10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Euro Ersatzfreiheitsstrafe

72 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der im ersten Einspruch genannte Einspruchsgrund bleibt vollinhaltlich aufrecht. Das Ergebnis Ihrer Beweisaufnahme (Ihr Schreiben vom 11. Juli 2002) ist auf den Einspruch nicht eingegangen, womit der Einspruch in keiner Weise entkräftet war.

Ebenso sind Sie in Ihrem Straferkenntnis auf den Einspruch nicht eingegangen. Zusätzlich haben Sie die tatsächliche Verwaltungs- und Spruchpraxis der Bezirkshauptmannschaften nicht berücksichtigt, womit die Beweiswürdigung völlig ungenügend für das Straferkenntnis ist. Somit bleibt mein ursprünglicher Einspruch weiterhin in vollem Umfang aufrecht und wird nunmehr um den zusätzlichen prozeduralen Einspruch hinsichtlich Straferkenntnis - wie dargestellt - ausgeweitet.

Ich beantrage daher die Aufhebung dieses Bescheides.

Wenn aber durch einen neuen Bescheid eine ermässigte Verwaltungsstrafe mit € 29,-- festgelegt wird, bin ich bereit, diesen Betrag zu bezahlen.

Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Bemühungen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Dezember 2002, Zl. VerkR96-2217-2002, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum