Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108742/20/Bi/Be/Gam

Linz, 09.04.2003

 

 

 VwSen-108742/20/Bi/Be/Gam Linz, am 9. April 2003

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J vertreten durch RA Dr. L, vom 19. Dezember 2002 gegen - in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung eingeschränkt auf - die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L vom 2. Dezember 2002, VerkR96-7060-2002/Fa, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, bei gleichzeitiger mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.162 Euro herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 116,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.170 Euro (14 Tagen EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 117 Euro auferlegt.

 

2. Die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. April 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters, des technischen Amtssachverständigen Ing. A und der Zeugen J und RI R durchgeführt.

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses schränkte der Rechtsmittelwerber daraufhin die Berufung auf das Strafausmaß ein.

Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 reicht von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Rechtsmittelwerber macht geltend, seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei nicht als Milderungsgrund gewertet worden, obwohl dies zur Verhängung einer niedrigeren Strafe führen hätte müssen.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nichts als mildernd und nichts als erschwerend berücksichtigt; allerdings ergibt sich aus dem dem Verfahrensakt angeschlossenen Vormerkungsverzeichnis, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

Dieser Umstand stellt einen wesentlichen Milderungsgrund dar, wobei keine straferschwerenden Umstände zutage getreten sind, sodass die Herabsetzung der Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe gerechtfertigt war. Seitens der Erstinstanz wurde auch nicht begründet, warum die Geldstrafe etwas höher festgesetzt wurde als die Ersatzfreiheitsstrafe, die dem gesetzlichen Mindestmaß entspricht.

Die nunmehr festgesetzte Strafe soll den Rechtsmittelwerber vor allem davon abhalten, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Mag. Bissenberger
 
 
Beschlagwortung
: Unbescholtenheit nicht berücksichtigt

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