Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108744/7/Ki/Ka

Linz, 01.04.2003

 

 

 VwSen-108744/7/Ki/Ka Linz, am 1. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des LS, vom 2. September 2002 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. August 2002, VerkR96-11238-2002 Sö, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit Bescheid vom 1. August 2002, VerkR96-11238-2002 Sö, einen Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid wurde laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen beim Postamt H hinterlegt und ab 5. August 2002 zur Abholung bereitgehalten.

 

2. Der Bw erhob gegen diesen Bescheid per Telefax am 2. September 2002 Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 9. Jänner 2003 hat der Bw ausgeführt, dass er das Schriftstück erst am 19.  August 2002 zu Hände bekommen habe. Er habe sich zur Zeit der Hinterlegung in Ungarn aufgehalten und bei seiner Mutter übernachtet.

 

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 wurde dem Bw aufgetragen, er möge binnen drei Wochen zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens eine Erklärung seiner Mutter vorlegen, bis zu welchem Zeitpunkt er bei ihr in Ungarn übernachtet habe. Sollte seine Mutter der deutschen Sprache nicht mächtig sein, so wäre außerdem eine beglaubigte Übersetzung dieser Erklärung in die deutsche Sprache beizubringen. Auf dieses Schreiben hat der Bw bis dato nicht reagiert.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 5. August 2002 beim Postamt 5322 Hof bei Salzburg hinterlegt und gilt dieser daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 19. August 2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 2. September 2002 per Telefax eingebracht.

 

Wenn auch in Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, so befreit dieser Grundsatz auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.3.1991, 90/10/0215 u.a.). Demnach verpflichtet die bloße Behauptung eines Sachverhaltes die Behörde nicht, einen entsprechenden Beweis aufzunehmen.

 

Dem Bw wurde angeboten, sein Vorbringen, er habe sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides in Ungarn aufgehalten, durch eine Erklärung seiner Mutter zu belegen. Bis dato ist jedoch eine derartige Erklärung nicht eingelangt. Dem Bw ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. dass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt wurde, demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. K i s c h

 
 
 

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