Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108748/9/Br/Pe

Linz, 03.02.2003

 

 

 VwSen-108748/9/Br/Pe Linz, am 3. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn AR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Dezember 2002, VerkR96-6791-2001/Mr, nach der am 3. Februar 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass von einem Atemalkoholgehalt von 1,02 mg/l auszugehen ist.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG;

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 234 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.170 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen verhängt, weil er am 10.5.2001 um 15.25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Enns auf der Wr. Bundesstraße B1, von seinem o.a. Wohnort bis zum LKH Enns lenkte, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Atemalkoholgehalt "1,07 mg/l"); richtig wohl 1,02 mg/l.

 

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die Anzeige des GP Enns, wobei diese Dienststelle von einem anonymen Anzeiger verständigt worden sei, wonach dieser das Fahrzeug des Berufungswerbers um 15.25 Uhr in "Schlangenlinie fahrend" wahrgenommen hätte. Dabei folgte die Behörde erster Instanz der Verantwortung des Berufungswerbers nicht, wonach dieser unmittelbar nach Erreichen seines Fahrziels Cognac aus einer im Kofferraum des Fahrzeuges mitgeführten Flasche getrunken hätte. Strafmildernd wertete die Behörde erster Instanz die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber abermals auf seine bisherige Verantwortung. Präzisierend führt er aus, er habe vor dieser Fahrt drei Bier getrunken und schließlich dann vor dem Krankenhaus zwei kräftige Schluck Cognac, worauf die Behörde erster Instanz im Straferkenntnis nicht eingegangen sei. Abschließend wird der Antrag auf Neuberechnung des tatsächlichen Blutalkoholwertes gestellt und die Verfahrenseinstellung beantragt.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung war hier angesichts der Bestreitung der Tatbegehung erforderlich ( § 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner durch Einvernahme des RevInsp. W und der Gattin des Berufungswerbers als Zeugen sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teil.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Unbestritten blieb vom Berufungswerber hier sowohl die von ihm ausgeführte Fahrt zum Krankenhaus Enns, noch die nachfolgend an seiner Person festgestellte Alkoholkonzentration in der Atemluft mit 1,02 mg/l.

Der Berufungswerber verantwortet sich dahingehend, er habe vorerst am Vormittag des 10. Mai 2001 mit dem Pkw seine Ehegattin zwecks einer stationären Aufnahme ins Krankenhaus Enns gebracht. Anschließend sei er nach Hause gefahren und habe dort im Verlaufe des Vormittags drei Bier getrunken. Gegen 14.00 Uhr sei er schließlich von seiner Frau fernmündlich von ihrer unerwarteten Entlassung aus dem Krankenhaus und der Notwendigkeit ihrer Abholung verständigt worden. Im Bewusstsein Bier konsumiert zu haben, hätte er vorerst versucht, jemanden aus dem Bekannten- bzw. Verwandtenkreis für diese Fahrt zu finden. Dies sei jedoch nicht gelungen, sodass er sich selbst zu dieser Fahrt entschlossen habe.

Als er schließlich auf dem Krankenhausparkplatz eintraf und sein Fahrzeug dort gegenüber dem Eingang des Krankenhauses abstellte, habe er - ehe er sich zu seiner im Krankenzimmer wartenden Ehegattin begab - zwei kräftige Schluck aus einer im Kofferraum mitgeführten Cognacflasche gemacht. Diese habe er sich während der Heimfahrt von Enns am Vormittag in einem Billa-Markt gekauft und habe diese zwecks Verbergung vor seiner Gattin im Kofferraum in der Reserveradmulde verwahrt.

Anschließend habe er sich noch bei einem Automaten im Krankenhaus einen Kaffee gekauft. Der Berufungswerber benannte den Zeitraum vom Eintreffen am Krankhausparkplatz bis zur nachfolgenden Anhaltung des von seiner Frau heimwärts gelenkten Fahrzeuges mit einer halben Stunde.

Im Zuge der Atemluftuntersuchung machte er keinen Hinweis auf seinen später behaupteten Nachtrunk. Dies weder gegenüber dem die Messung durchführenden Beamten (RevInsp. W) noch gegenüber dem ihm bekannten AbtInsp. I.

Der Nachtrunkverantwortung des Berufungswerbers vermag daher nicht gefolgt werden. Vielmehr gilt es als erwiesen, dass hier der Berufungswerber den Pkw unter beträchtlichem Alkoholeinfluss zum Krankenhaus Enns lenkte.

 

4.2. Vorweg sei festgestellt, dass in der hier vorliegenden Situation ein völlig unmotiviertes Trinken aus einer Flasche Cognac keinesfalls mit den Denkgesetzen in Einklang gebracht werden kann. Der Berufungswerber holte seine Ehefrau vom Krankenhaus ab, wobei, entgegen seiner Schilderung, nur wenige Minuten nach dem Eintreffen im Krankenhaus bereits die Rückfahrt angetreten worden sein musste. Wenn der anonyme Zeuge den Berufungswerber um 15.25 Uhr in Schlangenlinie fahrend wahrnahm und bereits zehn Minuten später seine Ehefrau und er als Beifahrer im Stadtgebiet von Enns auf dem Heimweg angehalten wurden, so erweist sich die Schilderung des Berufungswerbers über sein Verhalten vor der Abholung schon damit nicht nachvollziehbar. Wohl kaum wäre der Konsum eines Kaffees und die angeblich noch erfolgte Abmeldung seiner Frau im Krankenhaus in dieser kurzen Zeitspanne möglich gewesen.

Hätte der Berufungswerber - entgegen jeglicher Logik aus der Sicht eines nicht alkoholabhängigen Menschen - tatsächlich nach seinem Fahrziel diesen Nachtrunk getätigt, hätte er wohl in erster Linie auf diesen Umstand gegenüber dem Gendarmeriebeamten hingewiesen. Kaum zu glauben wäre, dass der Berufungswerber, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung durchaus geistige Wendigkeit zeigte, nicht die Bedeutung dieses Faktums sofort erkannt hätte. Tatsächlich erwähnte er diesen angeblichen Nachtrunk aber erst einige Tage später im Rahmen eines Telefonates mit einem Vertreter der Behörde erster Instanz (AV v. 15.5.2001).

Aber selbst mit der zeugenschaftlich einvernommenen Ehegattin des Berufungswerbers ließ sich für den Berufungswerber nichts gewinnen. Auch ihr gegenüber machte der Berufungswerber einerseits keine unmittelbare Erwähnung von diesem Umstand, andererseits machte er jedoch bereits bei der Abholung einen alkoholisierten Eindruck, sodass sie sich aus freien Stücken entschloss, selbst das KFZ vom Krankenhaus nach Hause zu lenken. Geht man ferner davon aus, dass ein allenfalls wenige Minuten vorher genossenes relativ hochprozentiges alkoholisches Getränk noch kaum resorbiert gewesen wäre, könnte im Lichte dessen dieser Eindruck wenige Minuten nach dem angeblichen Konsum wohl noch nicht bestanden haben. Vielmehr muss der Berufungswerber demnach bereits vorher entsprechend alkoholisiert gewesen sein, was wiederum gegen die fast abenteuerlich anmutende Nachtrunkbehauptung spricht bzw. diese auch mit Blick darauf unglaubwürdig erscheinen lässt. Schließlich erklärte auch der zeugenschaftlich einvernommene RevInsp. W, der sich noch erstaunlich gut an die damalige Amtshandlung erinnern konnte, dass der Berufungswerber von einem Nachtrunk keine wie immer geartete Erwähnung machte. Der Meldungsleger hatte durch zwischenzeitige Dienstzuteilung zu einem anderen Gendarmerieposten offenkundig keine Möglichkeit, vor der Verhandlung nochmals in die Anzeige Einsicht zu nehmen. Damit kommt seiner Aussage zusätzliche Glaubwürdigkeit zu. Ebenfalls hat der Zeuge im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle etwa auch im Kofferraum des Fahrzeuges keine Flasche wahrgenommen.

Abschließend ist daher zu bemerken, dass es sich bei dieser Nachtrunkbehauptung um einen Versuch einer Schutzbehauptung handelt, um damit einer Bestrafung bzw. einem Entzug der Lenkberechtigung zu entgehen. Der Berufungswerber vermochte darüber hinaus die sich im Zusammenhang seiner Nachtrunkverantwortung ergebenden Widersprüche anlässlich der Berufungsverhandlung gerade nicht zu entkräften. Vielmehr wirkten seine Darstellungen über die Widersprüche hinaus auch noch verkrampft und wenig überzeugend, sodass auch damit der bloße Charakter der Schutzbehauptung evident wurde.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Die Behörde erster Instanz hat hier das Tatverhalten in zutreffender Weise subsumiert und unter Anwendung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO auch zutreffend qualifiziert.

Zur Würdigung von Beweisen ist ungeachtet der Beurteilung in jedem Einzelfall in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Anbetracht der Wichtigkeit eines allenfalls getätigten Nachtrunkes, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auf einen solchen bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (VwGH 26.1.1996, 95/02/0289). Dies entspricht in erster Linie auch der Lebenspraxis.

Schon nach älterer Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat (VwGH 12.10.1970, 133/70, und 12.11.1987, 87/02/0134).

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Wenn hier die Erstbehörde eine die für den Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.a StVO Mindeststrafe nur geringfügig übersteigende Geldstrafe verhängt hat, so kann angesichts des die 1,6 Promille (0,8 mg/l) noch erheblich übersteigenden Alkoholisierung, in der Strafzumessung - selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers - ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Auf den Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.815 Euro wird an dieser Stelle abermals hingewiesen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r

 
 

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