Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108750/7/Ki/An

Linz, 10.06.2003

 

 

 VwSen-108750/7/Ki/An Linz, am 10. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, A, L, vom 16.12.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.11.2002, VerkR96-8665-2002-Ro, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.6.2003 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass bezüglich Faktum 1 die verhängte Geldstrafe auf 872 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage und bezüglich Faktum 2 die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Präambel die Wortfolge ............, auf der W, ............ zu entfallen hat bzw. dass als Strafnorm § 99 Abs.1a festgestellt wird.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf insgesamt 98,20 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat unter VerkR96-8665-2002-Ro vom 29.11.2002 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie lenkten am 10.11.2002 um ca. 05.00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von T, auf der W, aus Richtung L, Gemeinde T, kommend in Richtung W, bis auf Höhe der Einfahrt zur Gemeindestraße nach L,

1. und haben sich hiebei aufgrund des bei Ihnen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,62 mg/l (ca. 7 1/2 Stunden nach der Tatzeit) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden,

2. und haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden auf Höhe der Einfahrt zur Gemeindestraße nach L, unmittelbar nach dem Ortsende von T, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist, zumal Sie mit dem Heck des ggst. Fahrzeuges gegen einen Strommasten prallten und dieser dabei schwer beschädigt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtvorschrift verletzt:

 

1. § 5 Abs. 1 StVO 1960

2. § 4 Abs. 5 erster Satz StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von :

 

1. 1.162 Euro

2. 145 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von:

 

1. 17 Tagen

2. 72 Stunden

 

Gemäß

 

1. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960

2. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

 

1. 116,20 Euro

2. 14,50 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

 

1.437,70 Euro".

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 16.12.2002 Berufung, im Wesentlichen führt er darin an, dass er in der Lage sei, darzulegen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholisiert gewesen sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5.6.2003. An dieser Verhandlung nahm ein Vertreter der Erstbehörde teil, als Zeuge wurde Abteilungsinspektor H C vom Gendarmerieposten O einvernommen. Der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens O vom 10.11.2002 zugrunde.

 

Im Detail befragt, gab der Gendarmeriebeamte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass er um ca. 07.00 Uhr des Tattages im Bereich des vorgeworfenen Tatortes einen schwer beschädigten PKW vorgefunden habe und letztlich recherchieren konnte, dass der Berufungswerber dieses Fahrzeug gelenkt hat bzw. er auch den Unfall verursacht hat. Den im Spruch bezeichneten Tatort konnte der Zeuge anhand von vorgelegten Fotos belegen. Weiters konnte der Gendarmeriebeamte recherchieren, dass um etwa 05.00 Uhr eine KFZ-Firma beauftragt wurde, das beschädigte Fahrzeug beiseite zu schaffen, sodass auch die festgestellte Tatzeit als reell angenommen werden kann.

Der durchgeführte Alkotest um 12.41 Uhr des 10.11.2002 ergab einen Messwert von 0,62 mg/l, dass sind 1,24 Promille. Der Zeuge erklärte weiters, im Rahmen des Alkotests habe ihm gegenüber der Beschuldigte angegeben, dass er als Nachtrunk ein Glas Wodka Apfelsaft konsumiert habe.

 

Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Aussagen des Zeugen der Entscheidung zugrunde zu legen, der Gendarmeriebeamte wirkte glaubwürdig und es steht dessen Aussage nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

 

Der Berufungswerber selbst hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung hin nicht reagiert und ist letztlich dann auch trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen. Seinem Vorbringen, er habe vor dem Unfall keinerlei Alkohol genossen, wird sohin kein Glauben geschenkt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- und Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Zunächst wird festgestellt, dass der Tatvorwurf bezüglich Faktum 2 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) vom Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens bestritten wurde und sohin die Verwirklichung dieses Sachverhaltes sowohl in objektiver als subjektiver Hinsicht gegeben ist.

 

Bezüglich Faktum 1 konnte der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht widerlegen, das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand den PKW gelenkt hat.

 

Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war jedoch der Vorwurf insoferne abzuändern, als, wenn auch nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden muss, dass zum Tatzeitpunkt tatsächlich eine 1,6 Promille übersteigende Alkoholisierung vorgelegen ist, dieser Umstand nicht aktenkundig erwiesen werden kann, es bleibt letztlich das festgestellte Messergebnis als Grundlage für den Tatvorwurf, weshalb eine Änderung der Strafnorm festgestellt werden musste.

 

Die Spruchänderung in der Präambel des Straferkenntnisses war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne des § 44a VStG erforderlich.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass sowohl die sogenannten "Alkoholdelikte" als auch "Fahrerfluchtdelikte" zu den schlimmsten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu zählen sind. Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Gesetzgeber einen entsprechend strengen Strafrahmen festgesetzt.

 

Die Erstbehörde hat die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, diesbezüglich erfolgte kein Widerspruch. Weiters wurde festgestellt, dass strafmildernd und straferschwerend keine Umstände vorgelegen sind. Dazu muss festgestellt werden, dass laut vorliegendem Verfahrensakt keine Vorstrafen vorgemerkt sind, weshalb nach Auffassung der Berufungsbehörde dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.

 

Aus diesem Grunde war jedenfalls eine Reduzierung der verhängten Strafen vertretbar, hinsichtlich Faktum 1 war die Geldstrafe insoferne neu festzusetzen, als der Tatvorwurf eingeschränkt wurde.

 

Festgestellt wird, dass eine entsprechend strenge Bestrafung im vorliegenden Falle auch aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten ist, dies um einerseits der Allgemeinheit aufzuzeigen, dass derartige Übertretungen keine Bagatellen darstellen und andererseits, um den Berufungswerber von der Übertretung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch bzw. die nunmehr festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Was die in der Berufung angesprochene Ratenzahlung angelangt, so hat darüber die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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