Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108751/9/Br/Pe

Linz, 04.02.2003

 

 

 VwSen-108751/9/Br/Pe Linz, am 4. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer, unter dem Vorsitzenden Mag. Kisch, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn WP, gegen den Punkt 3.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Dezember 2002, VerkR96-1062-2002/Fa, nach der am 4. Februar 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Spruchpunkt 3. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortwendung im Tatvorwurf ....."und fahruntüchtigen"..... zu entfallen hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG;

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber im Punkt 3. für das Berufungsverfahren 435,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Berufungswerber im Punkt 3. des o.a. Straferkenntnisses wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 2.176 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen verhängt und ihm zur Last gelegt,

er habe am 27.10.2001 um 20.45 Uhr im Gemeindegebiet von Linz bei der Hausdurchfahrt zwischen der Haiderstraße 12 und 14, unmittelbar bei der Kreuzung Haiderstraße/Vogelfängerweg das Fahrzeug PKW KZ.: gelenkt, wobei er sich

3. in einem durch Alkohol beeinträchtigen und fahruntüchtigen Zustand befunden habe, da bei der Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt von 0,97 mg/l festgestellt worden sei.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihren Schuldspruch im Ergebnis mit dem Hinweis den Berufungswerber am 27.10.2001 um ca. 21.10 Uhr in der Nähe des Unfallortes angetroffen zu haben. Dabei habe dieser angegeben, mit dem Fahrzeug um 20.45 Uhr gegen eine Betonmauer gestoßen zu sein. Als schließlich die Zulassungsbesitzerin des Unfallfahrzeuges am Unfallort eingetroffen sei, habe diese erklärt, nicht gewusst zu haben, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei. Als Rechtfertigung habe der Berufungswerber nach dem Alkotest gegenüber den Beamten auch noch angegeben, einen Blödsinn gemacht zu haben.

Der in der schriftlichen Rechtfertigung vom 28. Februar 2002 getätigten Verantwortung, wonach eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hätte, diese jedoch nach dem Unfall davongelaufen sei, folgte die Behörde erster Instanz nicht.

Bei der Strafzumessung wertete die Behörde erster Instanz den Umstand mehrerer einschlägiger Vormerkungen innerhalb der letzten zwei Jahre als straferschwerend, wobei der Entscheidung ein Tageseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 14 Euro, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für zwei Kinder ausgegangen wurde.

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachten Berufung verweist der Berufungswerber auf seine Rechtfertigungsangaben vom 2.12.2002, wobei er abermals die Lenkeigenschaft ausdrücklich bestreitet.

 

3. Da im Punkt 3. eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige fünfte Kammer zur Entscheidung berufen. Zu den Punkten 1. u. 2. ergeht im Rahmen der Einzelmitgliedzuständigkeit unter der AZ: VwSen-108749 ein gesonderter Berufungsbescheid.

Eine Berufungsverhandlung war hier angesichts der Bestreitung des Tatvorwurfes erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und dessen auszugsweisen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des AbtInsp. S als Zeugen. Sowohl der Berufungswerber als auch ein(e) VertreterIn der Behörde erster Instanz nahmen an der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil.

Mit dem Berufungswerber wurde am 21. Jänner 2003 wegen der Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse betreffend die Zulassungsbesitzerin fernmündlich Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Telefonates wurde ihm vom Berichter der Verhandlungstermin und der Umstand der diesbezüglich bereits erfolgten Ladung zusätzlich zur Kenntnis gebracht. Die Ladung wurde ihm am 17. Jänner 2003 ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim Postamt 4060 Leonding zugestellt.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 27.10.2001 gegen 20.45 Uhr den für Frau K zugelassenen Chrysler Voyager, Kennzeichen, im Bereich der Kreuzung Haiderstraße-Vogelfängerweg. Dabei stieß er aus ungeklärten Gründen gegen eine Betonkugel. Das Fahrzeug wurde dabei schwer beschädigt. Gegen 21.00 Uhr trafen die über einen anonymen Anzeiger verständigten Polizeibeamten (darunter der Zeuge AbtInsp. S) am Unfallort ein. Vorerst konnten sie keine Person beim Unfallfahrzeug wahrnehmen. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber telefonierend in diesem Bereich gesichtet. Vorerst verneinte er mit dem Unfall etwas zu tun zu haben. Da den Beamten jedoch die Namensübereinstimmung am Türschild der in unmittelbarer Nähe wohnenden Zulassungsbesitzerin und der Person des Berufungswerbers auffiel, gab dieser nach intensiverer Befragung zu, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Als schließlich auch die Zulassungsbesitzerin am Unfallort eintraf, wurden die Rechtmäßigkeit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges - nicht jedoch mit Blick auf die fehlende Lenkberechtigung - festgestellt. Die für die Unfallaufnahme erforderlichen Schritte konnten laut AbtInsp. S unbehindert festgestellt werden.

Eine im Zuge der nachfolgend beim Berufungswerber problemlos durchgeführten Atemluftuntersuchung erbrachte ein Ergebnis von 0,97 mg/l im niedrigsten Wert.

Der Berufungswerber wurde wegen der Übertretung nach § 5 Abs.2 StVO (Verweigerung der Atemluftuntersuchung) bereits zweimal rechtskräftig bestraft (am 14.2.2000 und am 15.1.2001).

 

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Zeuge AbtInsp. S in glaubhafter Weise dar, dass der Berufungswerber die Lenkeigenschaft nach vorherigem Leugnen letztlich einräumte. Auch der Atemluftuntersuchung unterzog sich der Berufungswerber ohne Bestreitung der Lenkeigenschaft. Aus der Anzeige ergibt sich die Verantwortung des Berufungswerbers "er habe zu viel getrunken und einen Blödsinn" gemacht. Mit Blick darauf vermag seiner erst nach vier Monaten, im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz am 28. Februar 2002 geänderten Verantwortung, nämlich das Fahrzeug damals doch nicht gelenkt zu haben, nicht gefolgt werden. Gänzlich den Denkgesetzen widerspricht es, dass der Berufungswerber, wäre er tatsächlich nicht der Lenker gewesen, nicht bei dieser eingangs der Amtshandlung angedeuteten Behauptung geblieben wäre. Gegenüber den Polizeibeamten vor Ort hat er jedoch - wie der Zeuge AbtInsp. S glaubhaft darlegte - die Lenkeigenschaft aus freien Stücken eingestanden. Gänzlich abenteuerlich mutet es darüber hinaus an, ein fremdes Fahrzeug einer erst kurz vor der Fahrt in einem Gasthaus kennen gelernten fremden Person zum Lenken überlassen zu haben, welche der Berufungswerber schließlich trotz des schuldhaft verursachten Schadens offenbar ungehindert weggehen hätte lassen. Einer solchen Darstellung vermag unter Bedachtnahme auf die logischen Verhaltensmuster in solchen Situationen nicht gefolgt werden. Eine solche Darstellung muss vielmehr als eine "geradezu an den Haaren herbeigezogene" Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Der Berufungswerber ist schließlich unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, was belegt, dass er selbst nicht mehr geneigt zu sein scheint, diese Verantwortung im Rahmen der Berufungsverhandlung näher zu erklären. Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung ist hier unstrittig, sodass darauf nicht mehr näher einzugehen ist.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Die Behörde erster Instanz hat hier das Tatverhalten in zutreffender Weise subsumiert und unter Anwendung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO auch zutreffend qualifiziert.

Zur Würdigung von Beweisen ist ungeachtet der Beurteilung in jedem Einzelfall in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Anbetracht der Wichtigkeit einer allenfalls geänderten Verantwortung, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auf eine solche bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (VwGH 26.1.1996, 95/02/0289). Dies entspricht in erster Linie auch der Lebenspraxis.

Schon nach älterer Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines Vorliegens dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker dieses getätigt hat (VwGH 12.10.1970, 133/70, und 12.11.1987, 87/02/0134).

Der Spruch war iSd § 44a Abs.1 VStG zu korrigieren, da es des Hinweises "im fahruntüchtigen Zustand" mangels Tatbestandselement nicht bedarf. Der Zustand der Fahruntauglichkeit ist bereits gesetzlich präsumiert, sodass mangels einer empirischen Feststellung dieser Hinweis unzulässig scheint.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den schwersten Verstößen gegen straßenpolizeiliche Bestimmungen zählen. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand durch Festlegung eines entsprechenden Strafrahmens (gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro) Rechnung getragen. Hier wurde der in der genannten Gesetzesbestimmung festgelegte Grenzwert von 0,8 mg/l noch beträchtlich überschritten, wodurch die Tatfolgen und die Tatschuld noch schwerwiegender zu beurteilen sind.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.
Wenn demnach die Erstbehörde hier den Strafrahmen etwa zur Hälfte ausschöpfte, vermag angesichts der zwei einschlägigen Vormerkungen innerhalb nur zwei Jahren ein Fehler bei der Strafzumessung bzw. ein Ermessensfehler - selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers - nicht erblickt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. K i s c h

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