Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108763/2/Br/Pe

Linz, 13.01.2003

 

 

 VwSen- 108763/2/Br/Pe Linz, am 13. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. PP, geb. , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 2002, VerkR96-12972-2002, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 u.2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil er am 11.4.2002 gegen 12.53 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Hausruck-Bundesstraße aus Richtung Vöcklabruck kommend durch das Ortsgebiet von Ungenach in Richtung Zell a.P. gelenkt und dabei auf den nächst dem Haus Ungenach 4 verkehrsbedingt anhaltenden Kombi auffuhr, wodurch dieses Fahrzeug beschädigt wurde; obwohl dadurch sein Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er der Geschädigten seinen Namen und Anschrift nicht nachgewiesen habe.

 

2. Die Erstbehörde erblickte lt. Begründung die bloße Übergabe einer Visitenkarte an die Zweitbeteiligte als keinen hinreichenden Identitätsnachweis mit der am Unfall Mitbeteiligten. Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus und erachtete demnach die hier verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen.

 

2.1. In der dagegen vom Berufungswerber (folglich Bw) fristgerecht erhobenen Berufung wird Folgendes ausgeführt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,

wie gestern (19.Nov.02) anl. meiner mündlicher Berufung (im Gespräch mit Hr. A) vereinbart, hier die Berufung in schriftlicher Form:

 

Zu dem unter dem oben genannten Aktenzeichen geschilderten Verkehrsunfall kann ich zu meiner Rechtfertigung folgendes erklären: Nach dem Zusammenstoß mit dem Pkw der Geschädigten blieben wir beide stehen um den Ausmaß des Unfalls festzustellen. Bei meinem Fahrzeug wurde lediglich die Plastik-Stoßstange durch die Anhängervorrichtung der Geschädigten eingedrückt Bei dem Fahrzeug der Geschädigten war kein Schaden (weder von mir noch von der Lenkerein!) sichtbar!

Um jedoch ev. späteren Ärger zu vermeiden, habe ich der Lenkerin meine Visitenkarte mit Adresse und Telefonnummer überreicht (sowie das Auto-Kennzeichen) mit dem fairen Vorschlag, sie soll vorsichtshalber ihr Fahrzeug in einer Werkstatt anschauen lassen und sollte dort eine Beschädigung doch festgestellt werden, soll sie sich bei mir melden um weitere Schritte zu besprechen. Sie war einverstanden und gab mir auch ihre Visitenkarte.

Ich habe nachher noch mit dem Ehemann der Geschädigten telefoniert (dieser war leider mehr als unhöflich) und ihn gebeten, bei einem ev. Schaden mich vor der Reparatur zu informieren. Das hat er jedoch nicht getan.

(Der Ausmaß der nachher durchgeführten Reparatur ist mir absolut rätselhaft. Ich kann mir schwer vorstellen, die linke Seite der Stoßstange beschädigt zu haben, da ich mit dem rechten Eck meiner Stoßstange gegen die Anhängerkupplung der Geschädigten stieß..... s. Skizze).

 
Ich bitte Sie höflichst meine Berufung zu berücksichtigen und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Ing. PP" (mit offenbar e.h. Unterschrift)

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und Abs.3 Z3VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Unbestritten ist hier, dass der Berufungswerber zu o.a. Zeit, auf der Hausruck-Bundesstraße, im Ortsgebiet von Ungenach, als Lenker eines Pkw auf das von Frau S gelenkte und verkehrsbedingt zu einem unvermittelten Abbremsen veranlasste Vorderfahrzeug auffuhr. Dabei kam es zur an sich leichtgradigen Beschädigung beider Fahrzeuge. Der Berufungswerber und auch die Zweitbeteiligte händigten in weiterer Folge einander lediglich eine Visitenkarte aus. Unmittelbar im Zuge des Unfallgeschehens erkundigte sich die Zweitbeteiligte im Wege des GP Timelkam über die Vorgehensweise, wobei ihr die Erstellung eines "Europäischen Unfallberichtes" empfohlen wurde. Als ihr vom Berufungswerber lediglich eine Visitenkarte ausgefolgt wurde und dieser sich offenbar schon entfernt hatte, rief sie abermals bei der Gendarmerie an und es kam offenbar zu Erstattung der hier vorliegenden Anzeige.

Anlässlich seiner Vernehmung am 7. August 2002 bestritt der Berufungswerber den Sachverhalt nicht. Er vermeinte lediglich am Fahrzeug der Zweitbeteiligten keinen sichtbaren Schaden wahrgenommen zu haben und räumt ein, der Unfallgegnerin "sicherheitshalber eine Visitenkarte ausgefolgt zu haben".

Dem weiteren Ladungsbescheid zur Kenntnisnahme des ergänzend eingeholten Beweisergebnisses vom 30. August 2002 leistete der Bw offenkundig ohne Angaben von Gründen keine Folge mehr. Aus der Berufung lässt sich lediglich eine strittige Auffassung über Art und vor allem den Umfang des Schadens ableiten. Nicht bestritten wird seitens des Berufungswerbers, dass es zu keinem "konkreten und tauglichen" Identitätsaustausch mit seiner Unfallgegnerin gekommen ist. Die Gründe, hierfür wurden jedoch durchaus plausibel dargestellt, wobei dem Berufungswerber durchaus gefolgt werden kann, dass der Vorfall für ihn eine "bloße Versicherungssache" und in dieser Form mit den Daten der Visitenkarte - wobei der Berufungswerber jedoch übersieht, dass auch die Überreichung einer falschen Visitenkarte vorkommen könnte - in der Praxis die Schadenliquidierung letztendlich auch möglich gewesen wäre.

 

5. Der § 4 Abs.5 StVO 1960 lautet:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Dass die ledigliche Übergabe einer Visitenkarte nicht als Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO angesehen werden kann, entspricht der gesicherten Rechtsprechung (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0093 mit Hinweis auf VwGH 19. März 1987, Zl. 86/02/0181). Dass etwa ein Nachweis der Identität zwischen dem Berufungswerber und seiner Unfallgegnerin mittels eines Lichtbildausweises stattgefunden hätte, behauptet nicht einmal der Berufungswerber selbst. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt insbesondere in der Sicherstellung der Identität jener Personen, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass eine Visitenkarte einerseits kein Identitätspapier ist und andererseits auch eine falsche Karte und dies allenfalls sogar ohne böse Absicht ausgefolgt werden könnte, was folglich zu den durch diese Rechtsvorschrift zu vermeiden versuchten, für einen Betroffenen aufwändigen Recherchen im Wege des Fahrzeugkennzeichens führen würde.

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Mit der hier verhängten Geldstrafe vermag ein Fehler im Ermessen der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.

Nachdem hier unter Würdigung des als erwiesen anzunehmenden Sachverhaltes von bloß unbedeutenden Tatfolgen nicht ausgegangen werden kann, konnte der Ausspruch einer bloßen Ermahnung hier wegen Fehlens zumindest einer Bedingung nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, sowie VwGH 28.10.1980, 263 u. 264/80). Die nicht bloß unbedeutenden Tatfolgen werden angesichts der Interventionsnotwendigkeit der Gendarmerie und des damit verbundenen Aufwandes erblickt.

Auch sonstige Strafmilderungsgründe finden sich hier angesichts der doch mehreren Vormerkungen wg. Übertretungen der StVO seit dem Jahr 1998 nicht (vgl. VwGH 15.12.1989, 89/01/0100).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. B l e i e r

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