Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240333/2/Gf/Km

Linz, 17.05.1999

VwSen-240333/2/Gf/Km Linz, am 17. Mai 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung der B H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15. April 1999, Zl. SanRB96-8-1999, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Februar 1999, Zl. SanRB96-8-1999, wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen dreier Übertretungen des Lebensmittelgesetzes eine Geldstrafe von insgesamt 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 21 Stunden) verhängt.

Dagegen hat diese rechtzeitig einen - auf das Strafausmaß beschränkten - Einspruch erhoben.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15. April 1999, Zl. SanRB96-8-1999, wurde dieser abgewiesen.

Gegen jenen ihr am 18. April 1999 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. Mai 1999 zur Post gegebene Berufung.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, dessen Anwendung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geboten ist, muß eine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides eingebracht werden. Hiebei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte, seitens der Behörden nicht verlängerbare Frist.

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsmittelwerberin der oben unter 1.2. angeführte Bescheid, wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, am 18. April 1999 (einem Dienstag) zugestellt und von dieser persönlich übernommen.

Die Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 2. Mai 1999. Tatsächlich wurde die vorliegende Berufung jedoch - wie sich aus dem Datum des Poststempels ("03.05.99") zweifelsfrei ergibt - erst am 3. Mai 1999 und sohin offenkundig verspätet zur Post gegeben. (Ein Hinweis darauf, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, die Berufungsfrist einzuhalten, findet sich im gegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz ebensowenig wie ein Indiz dafür, daß dieser ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berufung" tatsächlich als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein könnte.)

Dieser Umstand war - ungeachtet dessen, daß die belangte Behörde anläßlich der Vorlage des gegenständlichen Rechtsmittels unzutreffend von dessen Rechtzeitigkeit ("innerhalb offener Frist") ausgegangen ist - von Amts wegen wahrzunehmen und verhinderte es daher schon von vornherein, sich mit dem Sachvorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.

2.3. Die Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung - weil vorliegendenfalls keine Erledigung in der Sache erfolgte - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

 

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