Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108766/11/Ki/Pe

Linz, 26.11.2003

 

 

 VwSen-108766/11/Ki/Pe Linz, am 26. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F A vom 5.12.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.9.2002, VerkR96-3631-2002, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4.9.2003, VerkR96-3631-2002, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen W, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.3.2002, hinterlegt am 12.3.2002 beim Postamt 1220 Wien, VerkR96-3631-2002, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 26.3.2002, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 4.12.2001 um 10.29 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von St. L bei km in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 260 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 26 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 5.12.2002 Berufung. Im Wesentlichen argumentiert er, dass er schon seit dem Jahr 2001 nicht mehr bei seinen Eltern wohne.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die entsprechende Anfrage an den Berufungswerber an die Adresse W, Wstraße, mittels RSb-Brief gesendet. Ein erster Zustellversuch fand am 11.3.2002 statt, in der Folge wurde die Anfrage beim Postamt W hinterlegt und ab 12.3.2002 zur Abholung bereit gehalten.

 

Auf Vorhalt hin rechtfertigte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er seit dem Jahre 2001 nicht mehr bei seinen Eltern (Wstraße, W) gewohnt und er den Brief erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat.

 

Im Rechtshilfeweg wurde die Bundespolizeidirektion Wien ersucht, den Vater des Berufungswerbers diesbezüglich als Zeugen einzuvernehmen. Bei seiner Einvernahme am 8.10.2003 führte dieser dann, belehrt über die Folgen einer falschen Zeugenaussage, aus, dass sein Sohn bereits vor ca. zwei Jahren aus seiner Wohnung ausgezogen sei, möglicher Weise auch länger.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass der Aussage des Zeugen Glauben geschenkt werden kann, schließlich wurde er darüber belehrt, dass eine falsche Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

In Anbetracht der oben angeführten Zeugenaussage des Vaters des Beschuldigten erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es ihm gelungen ist, zumindest glaubhaft zu machen, dass er am Tag der Hinterlegung nicht an der Abgabestelle anwesend war bzw. er innerhalb der Abholfrist auch nicht zur Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 war daher nicht rechtmäßig zugestellt und konnte daher auch keine Wirkung entfalten.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z2 VStG).

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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