Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108767/2/Si/Ki/Ka

Linz, 28.01.2003

 

 

 

VwSen-108767/2/Si/Ki/Ka Linz, am 28. Jänner 2003

 

 

DVR.0690392

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dr. RA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. November 2002,VerkR96-4837-2000, wegen Übertretungen nach den §§ 20 Abs.2, 7 Abs. 1 1. Satz und 97 Abs. 5 StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z. 2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 und 31 Abs. 3 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6.11.2002,VerkR96-4837-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 06.02.2000 um 16.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er

1) im Gemeindegebiet von Oberwang bei Km 250,620 als Lenker dieses Fahrzeuges auf einer Autobahn um 37,8 km/h schneller als 130 km/h gefahren ist.

2) Anschließend habe er von km 250,620 bis km 255,000, Gemeindegebiet Innerschwand, sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Schaden möglich war.

3) Bei Km 256,100, Gemeindegebiet Innerschwand, habe er als Lenker eines Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Anhaltestab gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet hat.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach den §§ 20 Abs. 2, 7 Abs. 1 1. Satz und 97 Abs. 5 StVO 1960 begangen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1) 120,00 Euro, 2) 36,00 Euro; 3) 36,00 Euro verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 19,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 29.11.2002 Berufung.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt, das ist jener Zeitpunkt, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist, drei Jahre

vergangen sind.

Zeitpunkt der Übertretungen ist der 6.2.2000, damit tritt am 6.2.2003 Strafbarkeitsverjährung ein.

 

Der Verwaltungssenat sieht sich zu dieser Einstellung veranlasst, da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erforderlich ist, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aus zeitlichen Gründen jedoch nicht mehr zielführend sein kann. Die Berufung vom 29. November 2002 wurde mit dem Verfahrensakt (erst) am 7. Jänner 2003 vorgelegt und ist am 13. Jänner 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt. Auch ist festzustellen, dass das übrige Verfahren sehr zögerlich durchgeführt wurde.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens

 

 

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