Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108770/2/Kei/An VwSen108771/2/KeiAn VwSen108772/2/Kei/An

Linz, 17.01.2003

 

 

 VwSen-108770/2/Kei/An VwSen-108771/2/KeiAn VwSen-108772/2/Kei/An
Linz, am 17. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen des R G, L, B, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zlen. VerkR96-6882-2002-Ro, VerkR96-7193-2002-Ro, VerkR96-7492-2002-Ro, jeweils vom 28. Oktober 2002, zu Recht:

 

Die Berufungen werden gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen wurden über den Berufungswerber (Bw) wegen mehrerer Übertretungen (betreffend die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Führerscheingesetz) Geldstrafen verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen angedroht.

 

2. Diese Straferkenntnisse wurden dem Bw am 8. November 2002 zugestellt. Der Bw hat diese Straferkenntnisse persönlich übernommen. Am 8. November 2002 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufungen war der 22. November 2002. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungen in den angefochtenen Straferkenntnissen wurden die gegenständlichen Berufungen erst am 7. Jänner 2003 eingebracht. Sie wurden persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abgegeben.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zlen. VerkR96-6882-2002-Ro, VerkR96-7193-2002-Ro und VerkR96-7492-2002-Ro jeweils vom 9. Jänner 2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Zustellvorgänge sowie an der verspäteten Einbringung der Berufungen zu zweifeln. Die Berufungen waren ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum