Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108773/2/Sch/Pe

Linz, 17.11.2003

 

 

 VwSen-108773/2/Sch/Pe Linz, am 17. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GD, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. MK, Dr. AS, vom 20. Dezember 2002, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Dezember 2002, Zl. S-15235/02-3, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der/die Berufung wird hinsichtlich
  2. Faktum 1) insofern Folge gegeben, als im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge "der linke Vorderreifen wies an der Außenwand einen 5 cm langen Riss auf" zu entfallen hat. Die Geldstrafe wird auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt;

    Faktum 2) abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt;

    Faktum 3) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt;

    Fakten 4) bis 6) abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt;

    Fakten 7) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt;

    Fakten 8) und 9) abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

     

  3. Insoweit der Berufung gänzlich Folge gegeben wurde (Fakten 3) und 7) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Faktum 1) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 10 Euro.

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde (Fakten 2), 4) bis 6) sowie 8) und 9) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 138 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19, § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 2002, Zl. S-15235/02-3, über Herrn GD, wegen Übertretungen gemäß 1) § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV iVm § 7 Abs.1 KFG, gemäß 2) § 14 Abs.1 Z1 FSG, gemäß 3) § 61 Abs.1 StVO, gemäß 4) Art.7 Abs.1 d. EGVO 3820/85, gemäß 5) Art 15 Abs.3 d. EGVO 3821/85, gemäß 6) Art.15 Abs.5 d. EGVO 3821/85, gemäß 7) Art.15 Abs.2 d. EGVO 3821/85, gemäß 8) Art.6 Abs.1 d. EGVO 3820/85 und gemäß 9) Art.8 Abs.1 d. EGVO 3820/85 Geldstrafen von 1) 145 Euro, zu 2) von 36 Euro, zu 3) von 72 Euro, zu 4) , 5) und 6) von je 100 Euro, zu 7) von 72 Euro, zu 8a) von 36 Euro, zu 8b) von 218 Euro und zu 9) 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 72 Stunden, zu 2) von 18 Stunden, zu 3) 36 Stunden, zu 4), 5) und 6) von je 48 Stunden, zu 7) von 36 Stunden, zu 8a) von 18 Stunden, zu 8b) von fünf Tagen und zu 9) von 48 Stunden verhängt, weil er wie am 29.3.2002 um 8.30 Uhr in Linz, auf der Salzburgerstraße 38 stadteinwärts fahrend festgestellt worden sei, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen (samt Anhänger mit dem Kennzeichen) folgende Verwaltungsübertretungen begangen habe:

  1. Er habe sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, obwohl zumutbar, nicht vom vorschriftsmäßigen Zustand des Sattelzugfahrzeuges überzeugt, da folgende Mängel festgestellt worden seien: Der linke Vorderradreifen habe an der Außenwand einen 5 cm langen Riss aufgewiesen. Der recht Vorderreifen habe einen ca. 25 cm langen Riss aufgewiesen, welcher bis ins Gewebe gereicht habe. In der Mitte der Lauffläche habe sich ein ca. 5 cm breiter Steg gelöst. Der Reifen habe somit über den gesamten Umfang kein Profil mehr aufgewiesen.
  2. Er habe auf der Fahrt den erforderlichen Führerschein nicht mitgeführt.
  3. Er habe die Ladung auf der Ladefläche vorschriftswidrig verwahrt, da diese nicht gegen Verrutschen gesichert gewesen sei.
  4. Er habe am a) 25.3.2002 in der Zeit von 12.12 Uhr bis 18.15 Uhr die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung nach 4,30 Std. von 0, 45 Std. nicht erfüllt, da die Unterbrechung nur 19 min betragen habe. b) 28.3.2002 in der Zeit von 13.25 Uhr bis 20.54 Uhr die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung nach 4,30 Std. um 2,37 Std. zu spät eingelegt.
  5. Er habe am 25.3., 26.3., 27.3. und28.3.2002 den Zeitgruppenschalter nicht so betätigt, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeit getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien.
  6. Er habe auf den Schaublättern mangelhafte Eintragungen vorgenommen: Am 25.3.2002 haben der Name, Vornahme, Datum, Einlege- und Entnahmeort, polizeiliche Kennzeichen und der Anfangs- und Endkilometerstand gefehlt. Am 26.3.2002 haben der Entnahmeort und Endkilometerstand gefehlt, das Datum sei unrichtig eingetragen gewesen. Am 27.3.2002 haben das Datum, der Entnahmeort und Endkilometerstand gefehlt. Am 28.3.2002 haben Entnahmeort und Endkilometerstand gefehlt; das Datum sei unrichtig eingetragen gewesen.
  7. Er habe die Schaublätter mit Beginn 25.3. und 26.3.2002 über den Zeitraum, für den sie bestimmt gewesen seien, verwendet.
  8. Er habe am a) 26.3.2002 in der Zeit von 6.07Uhr bis 21.50 Uhr und b) 28.3.2002 in der Zeit von 4.55 Uhr bis 29.3.2002, 7.58 Uhr die zulässige Tageslenkzeit von zehn Stunden um a) 1 ,04 Std. und b) 6,59 Std. überschritten.
  9. Er habe am a) 26.3.2002 in der Zeit ab 6.07 Uhr und b) 27.3.2002 in der Zeit ab 8.41 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Std. die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Std. um jeweils 0,28 Std. verkürzt. c) 28.3.2002 in der Zeit von 4.55 Uhr bis 29.3.2002, 7.58 Uhr die vorgeschriebene Tagesruhezeit von 9 Std. um 2,26 Std. verkürzt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 97,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zu Faktum 1):

Bezüglich des bemängelten Risses am linken Vorderradreifen des eingangs angeführten Sattelzugfahrzeuges ist zu bemerken, dass § 4 Abs.4 letzter Satz KDV nur solche Risse eines Reifens verbietet, die bis zum Unterbau des selben reichen. In diesem Zusammenhang sind keine Beweisergebnisse vorhanden, die diese Annahme rechtfertigten; abgesehen davon hätte es einer entsprechenden tauglichen Verfolgungshandlung diesbezüglich bedurft.

Bezüglich des rechten Vorderradreifens entspricht der Spruch des Straferkenntnisses der Gesetzes- bzw. der oben erwähnten Verordnungslage.

 

Wenn der Berufungswerber diesbezüglich vorbringt, ein solcher Mangel am Reifen entspreche "der Norm" so ist dies angesichts des auf dem im Akt einliegenden Lichtbild mit freiem Auge erkennbaren schweren Mangels zumindest als nicht nachvollziehbare Behauptung zu bewerten. Es ist eindeutig erkennbar, dass sich ein Teil der Lauffläche des Reifens abgelöst und dieser einen Steg gebildet hat. Abgesehen davon, dass auch ohne technisches Sachverständigengutachten nachvollzogen werden kann, dass ein derartig gravierender Mangel nicht unvorhergesehen aufzutreten pflegt, muss dem Berufungswerber seine eigene Verantwortung anlässlich der Amtshandlung entgegengehalten werden, wonach ihm die Risse (beider Reifen) schon vor Antritt der Fahrt aufgefallen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, anzunehmen, dass amtshandelnde Polizeibeamte in eine Anzeige Rechtfertigungsangaben eines beanstandeten Fahrzeuglenkers nach ihrem Belieben aufnehmen; vielmehr ist davon auszugehen, dass der entsprechende Teil der Anzeige die Verantwortung des Lenkers wiedergibt. Abgesehen davon hat der Berufungswerber erstmals in der Berufungsschrift vom 20. Dezember 2002, also etwa zehn Monate nach dem Vorfall, die diesbezüglichen Angaben in der Polizeianzeige bestritten, wonach er die Mängel an den Reifen schon vor Antritt der Fahrt bemerkt hätte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben eines Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 u.a.).

 

Zu Faktum 2):

Hinsichtlich des vom Berufungswerber nicht mitgeführten Führerscheines und sein bestreitendes Vorbringen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls auf die obigen Ausführungen in der Polizeianzeige verwiesen. Kann ein Fahrzeuglenker bei einer Kontrolle keinen Führerschein vorweisen, so ist der Schluss lebensnah, dass er eben keinen mitführt. Der Berufungswerber lässt völlig offen, warum er trotz des angeblich mitgeführten Führerscheines dieses Dokument bei der Kontrolle nicht vorgewiesen habe.

 

Zu Faktum 3):

Gemäß § 61 Abs.1 StVO 1960 ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird.

 

Demgegenüber wird dem Berufungswerber lediglich zur Last gelegt, dass die Ladung auf der Ladefläche vorschriftswidrig verwahrt gewesen sei, da diese nicht gegen Verrutschen gesichert gewesen wäre. Dieser Tatvorwurf kann nach h. Dafürhalten nicht als Übertretung des § 61 Abs.1 StVO 1960 angesehen werden, da er keinerlei Rückschlüsse auf eine allfällige Gefährdung, Behinderung, etc. zulässt.

 

Der Berufung hatte daher in diesem Punkt Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das Berufungsvorbringen näher eingehen zu müssen.

 

Zu den Fakten 4) und 5):

Hinsichtlich der beiden ersteren Fakten verweist der Berufungswerber lediglich auf einen angeblichen Mangel des verwendeten Kontrollgerätes, ohne diesen auch nur ansatzweise näher zu umschreiben. Auch hier ist - siehe die Ausführungen zu Faktum 1) - nicht nachvollziehbar, warum ihm ein derartig bedeutsamer Umstand erst nach einem längeren Zeitraum nach der Tat "eingefallen" ist. Zudem lassen die im Akt einliegenden Schaublattkopien keinerlei Hinweise auf einen angeblichen Mangel des Gerätes erkennen, vielmehr sind die Aufzeichnungen dort nachvollziehbar wiedergegeben.

 

Zu Faktum 6) ist zu bemerken, dass diesbezüglich die Funktionstüchtigkeit des Kontrollgerätes völlig ohne Bedeutung ist, da es sich hiebei um vom Lenker handschriftlich vorzunehmende Eintragungen handelt, die der Berufungswerber eben nicht oder nur unvollständig vorgenommen hat.

 

Zu Faktum 7):

Hier wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates diesbezüglich verwiesen (vgl. etwa VwSen-107992 vom 7. Jänner 2002, VwSen-108119 vom 25. März 2002, VwSen-107772 vom 10. April 2002, VwSen-108787 vom 13. März 2003 u.a.).

 

Allerdings ist zu bemerken, dass die Berufung in diesem Punkt alleine aus den in den erwähnten Entscheidungen begründeten formalen Erwägungen erfolgreich war. Auf der Sachverhaltsebene bestehen für den Oö. Verwaltungssenat keinerlei Zweifel daran, dass der Rechtsmittelwerber ansonsten diese Übertretung zu verantworten hätte.

 

Zu den Fakten 8) und 9):

Bezüglich dieser Fakten wird auf die Ausführungen zu den Punkten 4) und 5) verwiesen, die auch diesbezüglich zu gelten haben.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird bemerkt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Das Verwenden gravierend vorschriftswidriger Reifen stellt eine beträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, welche Tatsache wohl nicht näher begründet zu werden braucht. Die von der Erstbehörde in diesem Punkt verhängte Geldstrafe war alleine aus dem Grund zu reduzieren, da aus den oben angeführten rechtlichen Erwägungen letztlich nur von einem defekten Reifen auszugehen war.

 

Bei den Vorschriften der Verordnungen (EWG) 3820/85 und 3821/85 handelt es sich um Bestimmungen, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs gelegen sind. Bekanntermaßen kommt der Kontrolle der Einhaltung von Lenkzeiten durch Kraftfahrer eine immer größer werdende Bedeutung zu, zumal hier offenkundig, aus welchen Gründen letztlich auch immer, ein beträchtliches Potenzial zur Missachtung der Vorschriften gegeben ist. Auch dienen sie dem Schutz des Fahrpersonals selbst, insbesondere davor, auf wirtschaftlichen Druck hin, etwa durch die Nichteinhaltung der Ruhezeiten, gesundheitlichen Schaden zu nehmen.

 

Im Übrigen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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