Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108775/2/Kei/Vie/An

Linz, 05.09.2003

 

 

 VwSen-108775/2/Kei/Vie/An Linz, am 5. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn W F, L, vom 26.11.2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.11.2002, Zl.S-36580/01-3, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 21,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
 

 


Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu II. §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

  1. Die Bundespolizeidirektion Linz (belangte Behörde) hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 28.8.2001 um 21.25 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen
  2. Faktum 1) auf der Aschacher Bundesstraße B 131, von Feldkirchen kommend, Fahrtrichtung Rohrbacher Bundesstraße (B127) auf Höhe der Kreuzung B 131 - 127, Gemeinde Ottensheim, das Vorschriftszeichen "Halt" missachtet;

    Faktum 2) im Bereich der Achleitensiedlung, von Strkm 9,634 bis 8,809, Gemeinde Ottensheim, die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 85 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde;

    Faktum 3) in Puchenau, auf Höhe des Strkm 6,4 der B 127 (Anhalteort) einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dessen Verlangen nicht die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges insoweit zugänglich gemacht als ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar war, obwohl dies zum Zweck der Überwachung oder Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich war.

    Er habe hiedurch

    Faktum 1) § 52 lit.c Ziff. 24 StVO 1960;

    Faktum 2) § 52 lit.a Ziff. 10a StVO 1960;

    Faktum 3) §102 Abs.11 KFG 1967

    verletzt.

    Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn

    Faktum 1) eine Geldstrafe von 36 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

    Faktum 2) eine Geldstrafe von 36 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

    ferner gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

    Faktum 3) eine Geldstrafe von 36 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

    verhängt.

     

    Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 10,80 Euro (Faktum 1 bis Faktum 3 je 3,60 Euro) verpflichtet.

  3. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung.

In seinem Rechtsmittel wendet der Berufungswerber ein, er habe nicht, wie von der Exekutive wahrgenommen -, im Bereich der Kreuzung B 131 - 127, Gemeinde Ottensheim, das Vorschriftszeichen "Halt" missachtet, sondern er sei standesgemäß und vorschriftsmäßig stehen geblieben und in weiterer Folge weitergefahren. Die Ausführungen der Exekutive seien extrem widersprüchlich. Die Mitteilung der Exekutive, dass sie ihn (den Bw) nicht einholen konnten, sei seines Erachtens nicht sehr stichhaltig und lasse sich auch in keiner Weise nachvollziehen. Aus seiner Sicht habe es sich um einen absoluten Willkürakt gehandelt, da die Exekutivorgane geglaubt hatten, einen alkoholisierten Lenker zu stellen, er jedoch 0,0 Promille aufwies. Gleichzeitig seien die Umgangsformen der Exekutive mehr als fragwürdig gewesen. Im Übrigen verwies der Berufungswerber auf die Besprechung vom 17.5.2002 und habe er hiebei alle Sachverhalte aus seiner Sicht dargestellt. (Laut der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Niederschrift [über die Vernehmung eines Beschuldigten] hat der Bw an diesem Tag anlässlich seiner Vernehmung die Auffassung vertreten, die Beamten hätten ihn sofort nach einer eventuellen ersten Übertretung anhalten müssen und ihm nicht nachfahren dürfen, um zukünftige Verfehlungen aufzunehmen. Die Wortwendung "Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand" in der Anzeige stelle einen Widerspruch zum Vorbringen der Beamten in deren schriftlicher Stellungnahme [nämlich vom 20.3.2002], in welcher diese anführen, ihn aufgrund seiner Geschwindigkeit nicht früher angehalten zu haben. Auch seien auf dieser Fahrstrecke genügend Möglichkeiten für eine gefahrlose Anhaltung vorhanden).

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das Vorrangzeichen "HALT" gemäß § 52 lit.c Ziff. 24 StVO 1960 ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist.

Das Verbots- bzw. Beschränkungszeichen "GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)" gemäß § 52 lit.a Ziff. 10a STVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 102 Abs.11 KFG 1967 hat der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

 

Konkret bestritten wird lediglich die Begehung der unter Faktum 1) näher umschriebenen Verwaltungsübertretung. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens O vom 12.9.2001, in der Stellungnahme des Meldungslegers vom 20.3.2002 sowie der Mitteilung des Gendarmeriepostens O vom 17.6.2002 an die belangte Behörde zu bezweifeln. Aufgrund der vorgelegten Skizze bezüglich des Standortes des Gendarmerie-Streifenwagens zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Übertretung kann von der Richtigkeit der Beobachtung des Meldungslegers ausgegangen werden. Anhaltspunkte, dass der Meldungsleger den Berufungswerber unnötig und wahrheitswidrig belasten wollte, konnten nicht festgestellt werden. Eine derartige Vorgangsweise durch den Meldungsleger hätte für diesen im Übrigen straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen. Hingegen steht es dem Berufungswerber als Beschuldigten frei, sich nach jeder Richtung zu rechtfertigen, insbesondere auch den Sachverhalt zu bestreiten bzw. anders darzustellen, ohne derartige Konsequenzen befürchten zu müssen.

 

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Faktum 2) wurde die Überschreitung laut der zitierten Anzeige vom 12.9.2001 durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt. In der ebenfalls bereits zitierten Mitteilung des Gendarmeriepostens Ottensheim vom 17.6.2002 wurde dies dahingehend präzisiert, dass sich diese Aussage auf den unter Faktum 2) näher umschriebenen Bereich im Bereich der Achleiten-Siedlung bezog. Dass der Berufungswerber in diesem Bereich die durch das Vorschriftszeichen "GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)" im beschriebenen Ausmaß überschritten hat, wird von ihm nicht ausdrücklich bestritten.

 

In keiner Weise wird bestritten, trotz Verlangen Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände (konkret: Pannendreieck und Verbandszeug) des von ihm gelenkten Fahrzeuges zugänglich gemacht zu haben (Faktum 3).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht als erwiesen an, dass der Berufungswerber gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes verstoßen hat. Die zu Faktum 1) oben festgehaltenen Ausführungen betreffend die Aussagen des Meldungslegers gelten im Übrigen auch hinsichtlich der Fakten 2) und 3).

 

Dass der Berufungswerber nicht gleich nach der ersten Verwaltungsübertretung (Faktum 1) angehalten werden konnte, ist schon deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Streifenwagen aufgrund dessen Fahrtrichtung Rohrbach, wogegen der Berufungswerber nach Missachtung des Haltesverbotes Richtung Linz fuhr, erst wenden musste. Das Vorbringen im Einspruch vom 18.2.2002 gegen die dem gegenständlichen Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vom 22.1.2002 betreffend oberstgerichtliche Entscheidungen hat der Berufungswerber auch im Berufungsverfahren in keiner Weise belegt. Im Gegensatz dazu und zutreffend hat die belangte Behörde unter Hinweise auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass die Strafbarkeit einer Übertretung nicht von der sofortigen Anhaltung am Tatort abhängig ist.

 

Dem Umstand, dass die dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten drei Verwaltungsübertretungen aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen den einzelnen Verwaltungsübertretungen allenfalls nicht alle exakt "um 21.45 Uhr" begangen worden sind, kommt unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44 lit.a VStG keine zur Bescheidaufhebung führende Bedeutung zu, weil im konkreten Fall die verschiedenen, dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen auch durch Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften konkretisiert worden sind, aus denen sich ergibt, dass die einzelnen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit bzw. im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, sodass der Berufungswerber rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Demnach vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat und der erstbehördliche Schuldspruch zu Recht erfolgt ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass sowohl Vorrangverletzungen als auch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Der Strafbemessung wurden von der belangten Behörde weder mildernde noch erschwerende Umstände zugrundegelegt. Mangels Einschlägigkeit wurden die bei der belangten Behörde aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen nicht als erschwerend gewertet, doch konnte aufgrund dieses Umstandes der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommen. Der Umstand, dass es sich bei Vorrangverletzungen und Geschwindigkeitsüberschreitungen um besonders schwerwiegende Übertretungen im Straßenverkehr handelt, kommt nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zum Tragen, ist jedoch aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen zu berücksichtigen.

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bis zu einer Höhe von 726 Euro (§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) bzw. 2.180 Euro (§ 134 Abs.1 KFG 1967) wurde der Strafrahmen lediglich in einem Ausmaß von 5 % bzw. 1,65 % ausgeschöpft und erscheinen die verhängten Geldstrafen im vorliegenden Fall als durchaus vertretbar bemessen. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers betrifft, so hat dieser im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter am 17.5.2002 diesbezüglich keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ist deshalb von einem geschätzten Monatseinkommen von mindestens 726,73 Euro netto, keinem relevanten Vermögen sowie keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen und hat diese geschätzten Verhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt (diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen hat, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert; vgl. hiezu das Erkenntnis vom 21.10.1992, Zl. 92/02/0145).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Bemessung der Strafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. K e i n b e r g e r

 

 
 

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