Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108776/16/Kei/Jo

Linz, 30.12.2003

 

 

 VwSen-108776/16/Kei/Jo Linz, am 30. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Dezember 2002, Zl. VerkR 96-7719-2002-Sch, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 1.200 Euro herabgesetzt wird.
    Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem
    Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 04.10.2002 um 18.40 Uhr den PKW in der Gemeinde Höhnhart auf dem Güterweg Tannstraß und dem Zufahrtsweg zu den Anwesen der Ortschaft Perwart in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und haben sich 2 m vor der Einmündung in den Güterweg Tannstraß gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Gendarmeriebeamten trotz Aufforderung geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

1.308,-- Euro

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von:

18 Tagen

Gemäß

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

130,80 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

1.438,80 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

"Richtig ist, dass der Beschuldigte am 04.10.2002 um ca. 18.40 Uhr seinen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen BR in der Gemeinde Höhnhart auf dem Güterweg Thannstraß auf dem Zufahrtsweg zu den Anwesen der Ortschaft Perwart lenkte. Es entspricht aber nicht den Tatsachen, dass der Beschuldigte zum genannten Zeitpunkt seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Weiters entspricht es nicht den Tatsachen, das der Beschuldigte sich geweigert hätte, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen."

Der Bw beantragte, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Dezember 2002, Zl. Verk96-7719-2002-Sch, ersatzlos behoben wird und dass das Verfahren zur Einstellung gebracht wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Jänner 2003, Zl. VerkR96-7719-2002-Sch, Einsicht genommen und am 11. Dezember 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen RI A A, RI J D und A K.

 

Das Vertretungsverhältnis des Bw zum Rechtsanwalt Dr. W R wurde mit Schreiben des Bw vom 1. Dezember 2003, das dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde, aufgelöst.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Vorsatz qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Bw ein Einkommen von
22,99 Euro pro Tag hat (Notstandshilfe), dass er Eigentümer eines Hauses ist und dass er ca. 50.000 Euro zurückzuzahlen hat (Kredite).

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt, weil der
Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist (Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro ist insgesamt angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum