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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108777/20/Sch/Pe

Linz, 05.05.2003

 

 

 VwSen-108777/20/Sch/Pe Linz, am 5. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AL vom 30. November 2002, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. TT, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Dezember 2002, VerkR96-66-2002, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 17. März und 9. April 2003, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen (Fakten 1. und 3.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

    Anstelle des § 27 Abs.2 Z10 bzw. 11 GGBG hat es zu lauten "§ 27 Abs.2 Z9 GGBG":

     

  3. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ist als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren der Betrag von 29,20 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 sowie 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2002, VerkR96-66-2002, über Herrn AL, wegen Übertretungen gemäß 1) § 13 Abs.2 Z3 iVm § 27 Abs.2 Z10 GGBG, 2) und 3) je § 13 Abs.3 iVm § 27 Abs.2 Z11 GGBG Geldstrafen in Höhe von 1) bis 3) je 73 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) je 26 Stunden verhängt, weil er am 30. November 2001 um 15.00 Uhr in Ulrichsberg, auf der Ulrichsberger Straße nächst Steinmühle Nr. den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen, der mit Gefahrgut der Klasse 1.4 G Ziffer 43 ADR, UN 0336, 210 kg Feuerwerkskörper, verpackt in 19 Kartons, beladen gewesen sei, gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, dass 1) er entgegen § 13 Abs.2 Z3 GGBG die Beförderungseinheit in Betrieb genommen habe, da er sich, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, weil die Versandstücke mangels der gemäß Rn 10414 ADR vorgeschriebenen Sicherung durch Zurrgurte, Klemmbalken, etc. nicht so verstaut gewesen seien, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig hätten verändern können, so dass sie verrutschen haben können; 2) er entgegen § 13 Abs.3 GGBG nicht gemäß Rn 10381 Abs.2 lit.c ADR als Begleitpapier die in Rn 10385 vorgesehene schriftliche Weisung für alle beförderten gefährlichen Stoffe mitgeführt habe und 3) er entgegen § 13 Abs.3 GGBG nicht ein der Rn 10240 ADR entsprechendes tragbares Feuerlöschgerät mitgeführt habe, da das mitgeführte Feuerlöschgerät, 6 kg ABC Pulver, mit keiner Plombierung versehen gewesen sei und an ihm eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung nicht angebracht gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufung war hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb Folge zu geben, da der Berufungswerber nach der Beweislage ein Unfallmerkblatt für Stoffe der UN Nr. 0335 mitgeführt hat, wenngleich er solche der UN Nr. 0336 transportiert hat. Dem Rechtsmittelwerber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er in schlüssiger Weise diesbezüglich vorbringt, der Inhalt für Unfallmerkblätter für beide Stoffe wäre identisch. Die Berufungsbehörde hält es deshalb nicht für vertretbar, für einen derartigen formalen Mangel, nämlich für die Anführung einer anderen UN Nr. im Unfallmerkblatt (beide Nummern betreffen Feuerwerkskörper) eine Verwaltungsstrafe zu verhängen; abgesehen davon müsste der Spruch des Strafbescheides diesbezüglich eine andere Formulierung zum Tatvorwurf enthalten.

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses ist in rechtlicher Hinsicht einleitend zu bemerken, dass hier die Erstbehörde - im Unterschied zum Strafbescheid vom 18. Februar 2002, VerkR96-11-2002 - eine ausreichende Konkretisierung der Tat vorgenommen hat.

 

Um unnötige Wiederholungen diesbezüglich zu vermeiden, wird inhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen im hiesigen Erkenntnis vom 16. April 2003, VwSen-108131/20/Sch/Pe, wo der selbe Sachverhalt zu beurteilen war und das lediglich eine andere Verantwortlichkeit des Berufungswerbers betroffen hat, verwiesen (vgl. zu dieser Vorgangsweise VwGH 31.3.2000, 99/02/0219).

 

Demnach ist es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, die glaubwürdigen Aussagen der Meldungsleger zu erschüttern, wonach die von ihnen angefertigten Lichtbilder den Zustand der Ladung vor der Veränderung der Versandstücke im Zuge der Amtshandlung wiedergeben würden. Eines der Lichtbilder betrifft das nunmehr verfahrensgegenständliche Fahrzeug und kann darauf einwandfrei die mangelnde Ladungssicherung festgestellt werden (Faktum 1. des Straferkenntnisses).

 

Der vom Berufungswerber mitgeführte Feuerlöscher hatte nicht die in Rn 10240 ADR angeführten Merkmale aufgewiesen (Punkt 3. des Straferkenntnisses). Anstelle weiterer Erörterungen wird auch hier auf die Ausführungen im oben angeführten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates, das dem Berufungswerber zugegangen ist, hingewiesen.

Die Korrektur der zitierten Verwaltungsvorschriften ist in einer zwischenzeitig erfolgten GGBG-Novelle begründet.

 

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Für beide Übertretungen wurde jeweils eine unbedeutend über der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Geldstrafe verhängt. Wenngleich nicht ganz erklärlich, weshalb die Erstbehörde die Geldstrafen um jeweils einen Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt hat, sieht die Berufungsbehörde dennoch keine Veranlassung, deshalb auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG einzugehen. Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG konnten gegenständlich nicht zur Anwendung kommen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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