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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108781/9/Br/Pe

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-108781/9/Br/Pe Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. FN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. November 2002, Zl.: VerkR96-1887/2001/Win, wegen Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960, nach der am 11. Februar 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 11 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 218,01 Euro und für den Nichteinbringungsfall 90 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde,

"er habe am 9. Juli 2001 um 23.30 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen auf der B310, bei Strkm. 34,199 im Gemeindegeibiet von Kefermarkt in Richtung Linz gelenkt und dabei die dort durch Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 39 km/h überschritten."

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige der Gendarmerie, Außenstelle Neumarkt/M. Darin wurde die Geschwindigkeitsmessung mittels sogenannter Lasermessung dargelegt. Ebenfalls setzte sich die Behörde erster Instanz mit der Vorordnung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit und mit dem Verlauf der Lasermessung inhaltlich umfassend auseinander.

In der Strafbegründung vermeinte die Behörde erster Instanz in dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhebliche Schädigung Verkehrssicherheitsinteressen erblicken zu müssen, weil überhöhte Fahrgeschwindigkeiten immer wieder zu Verkehrsunfällen führten. Bei der Strafzumessung wurde letztlich von einem geschätzten Einkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.500 Euro ausgegangen. Strafmildernde oder straferschwerende Umstände wurden nicht berücksichtigt. Im Dunkeln lässt die Behörde erster Instanz, warum sie die Geldstrafe nicht mit 218 Euro festzulegen geneigt war, sondern exakt bei 218,01 Euro verhängte.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und nachfolgend wiedergegebenen Berufung:

 
"Innerhalb offener Frist erhebe ich
 

BERUFUNG
 

gegen das Straferkenntnis der BH Rohrbach v. 29.11.02, zugestellt am 6.12.02, halte sämtliche Punkte meiner bisherigen Stellungnahmen vollinhaltlich aufrecht und begründe dies wie folgt:
 

Die behauptete Geschwindigkeitsübertretung ist nicht erfolgt.
 

1 . Mit Verordnung v- 3-9-1998 hat die BH Freistadt auf der B 125 Prager Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h im Bereich von km 33,820 und 35,821 verfügt.
 

2. Diese Verordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h der BH Freistadt v. 3.9.1998 wurde mit Verordnung vom 10.9.1998 der BH Freistadt dahingehend abgeändert, dass der Geltungsbereich von km 35,821 auf km 34,821 verkürzt wurde.
 

3. Dieser 2. Verordnung der BH Freistadt vom 10. 9. 1998 fehlt jedoch die Kundmachungsklausel, das heißt, es ist nicht ersichtlich, wie diese zweite Verordnung kundzumachen ist, ab wann sie rechtskräftig und somit rechtswirksam ist. Zudem mangelt es dieser zweiten Verordnung auch an einem Vermerk, dass sie überhaupt jemals kundgemacht wurde. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung ist jedoch nicht anzuwenden und steht auch in Widerspruch zum B-VG.
 

4. Dadurch ist die Änderung des Gültigkeitsbereiches der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h von km 35,821 auf km 34,821 einerseits nicht in Rechtskraft erwachsen, andererseits steht die tatsächliche Aufstellung des Verkehrszeichens "zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" bei km 34,821 mit der Anordnung des Gültigkeitsbereiches dieses Verkehrszeichens bei km 35,821 in der ersten VO v. 3.9.1998 in Widerspruch- Aus diesem Grunde entbehren beide Verordnungen einer rechtlichen Grundlage und können daher nicht rechtswirksam sein.
 

5. Auf der ersten Verordnung v. 3.9.1998 befindet sich rechts oben der Vermerk kundgemacht am 16.9.98 und gleich daneben das Datum 18.9.98. Wann wurde sie also wirklich und von wem kundgemacht?
 

6. Auf diese meine Argumente, die ich schon in meiner Stellungnahme vom 29.5.02 vorgebracht habe, ist die BH Rohrbach in der Begründung des Straferkenntnisses v. 29.11.02 ( Seite 2 unten) nicht eingegangen, sondern sie ergeht sich lediglich in der Wiedergabe des Verordnungstextes. Dies stellt einen Verfahrensfehler der Behörde dar.
 

Im übrigen führt die Behörde auf Seite 4 ca- in der Mitte aus, dass die VO der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung rechtsgültig ist, wird durch die vorgelegten Beweise (Vorlage der Verordnung durch die BH Freistadt) widerlegt". Damit bestätigt die beweiswürdigende Behörde selbst die Rechtsungültigkeit der gegenständlichen Verordnungen. Andererseits vermeint die begründende Behörde, die gerügten Verordnungen durch die Verordnungen selbst, also quasi eo ipso begründen zu können.
 

7. Beide Verordnungen beziehen sich auf die B 125 Prager Straße. Aus dem Erlass des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 1.3.2000, BauS-000.006/1-2000-Swt ist eine Übertragung der Gültigkeit der beiden Verordnungen auf die B 310 nicht ersichtlich.
 

8. Aus all diesen Gründen beantrage ich die Beischaffung sämtlicher mit diesen beiden Verordnungen und deren Kundmachung bzw. Nichtkundmachung bezughabenden Akten der BH Freistadt sowie des Erlasses des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 1.3.2000, BauS-000-00611-2000-Swt
 

9. Wie schon dargelegt, konnte trotz meines Antrages vom 6.12.2001 auf Vorlage eines Befähigungsnachweises aufgrund einer Einschulung auf dem Messgerät der Meldungsleger einen solchen Befähigungsnachweis nicht erbringen, sodass es durch die Nichteinschulung des Meldungslegers am verwendeten Messgerät zu einer Fehlmessung gekommen ist.
 

10. Dass es sich um eine Fehlmessung gehandelt hat wird auch durch zwei im Messprotokoll dokumentierte gravierende Mängel folgender Art bewiesen:
 

a. \Nährend alle durchgeführten Messungen in chronologisch aufsteigender Reihe nach dem Datum im Messprotokoll erfasst wurden, ist gerade ausgerechnet bei der Messung meines Fahrzeuges diese Regelmäßigkeit unterbrochen und die Eintragung erst nach einer Messung vom 12.7.2001, also mindestens drei Tage oder noch später nach der eigentlichen Messung erfolgt. Warum wurde die Eintragung nicht sofort nach Abschluss der Amthandlung durchgeführt?
 

Die Behörde führt Seite 4 ca. Mitte der Begründung aus, dass die Einhaltung der Chronologie von Eintragungen in ein (Mess)Protokoll durch Umstände erschwert od. unmöglich gemacht werden kann, sie führt aber nicht aus, welche Umstände das sind und ob solche Umstände im gegenständlichen Fall konkret eingetreten sind und zu einer um mindestens, wie der Meldungsleger selbst in Pkt. 4a seiner Aussage v. 2.10.02 bestätigt, vier Tage!! oder mehr verzögerten Eintragung ins Messprotokoll geführt hat.
 

b. Der zweite aber noch gravierendere Mangel wird durch eine nachträgliche Änderung des im Messprotokoll angegeben Tatortes bei Strkm 34,199 dadurch dokumentiert, dass am Messprotokoll eindeutig ersichtlich und daher nachweisbar ist, dass die ursprünglich angegebene Strkm-Zahl 34,399 mit der Zahl 34,199 überschrieben wurde, womit dieses Dokument im nachhinein ohne Begründung und ohne Korrekturzeichen desjenigen, der diese Änderung durchgeführt hat, verändert wurde. Daraus ergibt sich, dass bei dem in der Anzeige des Meldungslegers v. 21.7.2001 angegebenen Standort des Messorgans bei Strkm 34,329 und bei dem lt. Messprotokoll vor der Oberschreibung verzeichneten Tatort bei Strkm 34,399 die in der Anzeige angegebene Fahrtrichtung nicht in Richtung Linz, sondern in Richtung Freistadt gewesen sein muss.
 

c. Damit ist der genaue Tatort nicht mit der vom Gesetz verlangten Eindeutigkeit konkretisiert worden, das Messprotokoll, bei dem es sich zweifellos um eine Urkunde handelt, im nachhinein verändert worden, deshalb ungültig und somit ist die Messung selbst mangels rechtsgültiger Dokumentation und mangels konkretisierten Tatortes rechtsungültig.
 

d. Offenbar wollte man damit den zu spät erkannten Mangel der Messung, dass weder der genaue Tatort noch die Fahrtrichtung ausreichend und logisch nachvollziehbar konkretisiert wurde, auf diese Weise im nachhinein sanieren.
 

Die Angaben des Meldungslegers M v. 2.10.02 sind nicht geeignet, das Faktum der nachträglichen Änderung des Messprotokolls zu entkräften. Dieses Messprotokoll ist selbstverständlich eine Urkunde, da es vom Einsatzleiter und Messorgan unterschrieben wurde und sie, wie M selbst unter 4c seiner Vernehmung v. 2.10.02 bestätigt, zu Beweiszwecken dient.
 

Die Behauptung M, er habe irrtümlich eine 2 anstelle der 1 ins Protokoll geschrieben ist lediglich eine Schutzbehauptung, denn es muss ihm als Exekutivorgan schon bewusst gewesen sein, dass man ein Messprotokoll mit Beweischarakter nicht so ohne weiteres, noch dazu ohne Korrekturzeichen im nachhinein überschreiben darf.
 

11. Der Meldungsleger bestätigt selbst, dass die am 9.7.2001 erfolgte Messung erst nach dem 12.7.2001 !! in das Messprotokoll eingetragen wurde, so dass er zwischen Messung und tatsächlicher Eintragung ins Messprotokoll mindestens vier Tage !! oder mehr verstreichen ließ. (siehe Pkt. 4a seiner Aussage v. 2.10.02).
 

Damit ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit beim Erstellen eines Messprotokolls, das Beweischarakter hat, verletzt worden. Eine sofortige Eintragung ins Messprotokoll ist sehr wohl erforderlich, um Fehler bei der Eintragung von vorne herein auszuschließen.
 

Die Fähigkeit eines solchen Messprotokolls, das erst nach vier oder mehr Tagen!! erstellt wurde, die Richtigkeit der Messung und Feststellung des genauen Tatortes zu beweisen, noch dazu wenn es auch noch verändert und überschrieben wurde, ist nicht gegeben.
 

Im übrigen lässt M im Dunklen, wie ein Messprotokoll, das in der Rubrik "Gerätefunktionskontrolle" u. "Zielerfassungskontrolle" lediglich einen Zeitpunkt ausweist, als Nachweis der richtigen Handhabung des Messgerätes dienen soll.
 

Die behauptete Geschwindigkeitsübertretung hat nicht stattgefunden, die Verordnungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h der BH Freistadt sind, wie schon in meiner Stellungnahme v. 29.5.02 dargelegt, nicht in Rechtskraft erwachsen, die Geschwindigkeitsmessung des Meldungslegers M ist fehlerhaft und rechtsungültig,

ich beantrage daher, das Straferkenntnis der BH Rohrbach v. 29.11.02 außer Kraft zu setzen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafe, in Wahrung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl.: VerkR96-1887/2001/Win. Beigeschafft wurden die vor Ort vom Meldungsleger gemachten Handaufzeichnungen, sowie Luftaufnahmen aus dem System Doris über den Verlauf und die Straßenkilometrierung der B 310 im hier verfahrensgegenständlichen Verlauf. Ausführlich erörtert wurde das im Akt erliegende Messprotokoll. Der ebenfalls im Akt befindliche Eichschein belegt die damals rechtsgültige Eichung des hier verwendeten Lasermessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7353 bis zum 31.12.2001. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber als Verfahrenspartei und der Meldungsleger RevInsp. M als Zeugen einvernommen.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit den oben bezeichneten Pkw auf der B 310 in Fahrtrichtung Linz. Der Straßenzug verläuft im hier verfahrensgegenständlichen Bereich auf einer Distanz von etwa 400 m gänzlich geradlinig und übersichtlich. In Fahrtrichtung des Berufungswerbers findet sich knapp nach dem Standort der Meldungsleger eine etwa im rechten Winkel zur B 310 verlaufende nachrangige Zufahrtsstraße zu einem bäuerlichen Anwesen und einige Einfamilienhäuser nächst des Straßenrandes. Zu diesem Zeitpunkt herrschte wohl reges Verkehrsaufkommen, jedoch waren mit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit keine über den Tatbestand hinausreichenden nachteiligen Auswirkungen verbunden.

Der Meldungsleger RevInsp. M führte die Messung von der gegenüberliegenden Straßenseite, ca. 15 m in einer Zufahrt zum Firmenareal eines Betonwerks, nach der Vorbeifahrt des Berufungswerbers, nach 130 m im abfließenden Verkehr durch. Die Anhaltung erfolgte erst nach acht Kilometern im Ortsgebiet von Neumarkt im Mühlkreis. Erst dort konnte der Berufungswerber angehalten werden, wobei knapp vor der Anhaltung das Blaulicht eingeschaltet wurde.

Der Berufungswerber zeigte sich wegen der erst so späten Anhaltung zur Bezahlung einer OM-Strafe in Höhe von damals noch 500 S nicht geneigt. Es wurde ihm die Anzeige des seinem Fahrzeug zugeordneten Messwertes am Display des Messgerätes vorgewiesen. Noch im Zuge der Anhaltung wurden vom Zeugen RevInsp. M die anzeigespezifischen Daten auf einem A4-Blatt notiert. Da der Meldungsleger im Anschluss an diese Amtshandlung zu einem Einsatz beordert wurde, erfolgte der Eintrag in das Messprotokoll nicht mehr an diesem Tag, sondern erst nach dem 12. Juli 2001, anlässlich des nächsten Dienstes des Meldungslegers. Aus diesem Grunde ergibt sich eine unchronologische Führung des Messprotokolls, was vom Berufungswerber zutreffend aufgezeigt wurde, die Glaubwürdigkeit der Messung aber nicht erschüttern konnte.

Die Anzeige wurde ebenfalls erst zwölf Tage nach dem Vorfall verfasst. Gemäß den Eintragungen im Messprotokoll wurden während der Einsatzzeit von 23.20 Uhr bis 23.30 Uhr an dieser Örtlichkeit zehn Fahrzeuge gemessen und unter diesen offenbar nur der Berufungswerber zur Anzeige gebracht.

 

5.2. Der Meldungsleger vermochte im Rahmen der Berufungsverhandlung die vom Berufungswerber aufgezeigten Bedenken schlüssig zu entkräften. So wurde etwa der Ablauf der Messung plausibel und nachvollziehbar geschildert. Insbesondere wurde der Ablauf der Messung und die anschließende Nachfahrt mit der Anzeige in Einklang stehend dargelegt. Der Meldungsleger legte ferner dar, dass er im Zuge seiner zweijährigen Ausbildung auf der Gendarmerieschule im Umgang mit derartigen Messungen vertraut gemacht wurde und er bis vor einem Jahr solche Messungen offenbar auch regelmäßig ausführte. Es kann daher dem Zeugen nicht zugesonnen werden, dass ihm etwa eine Verwechslung in der Zuordnung der Fahrzeuge unterlaufen wäre, welche er in Form dieser Anzeige billigend in Kauf zu nehmen geneigt gewesen wäre. Der Zeuge machte einen sehr sachlichen und glaubwürdigen Eindruck und stellte sich nachhaltig der umfassenden Befragung durch den Berufungswerber.

Wenn demgegenüber der Berufungswerber vermeint die Fahrgeschwindigkeit nicht in diesem Ausmaß überschritten zu haben, so vermag er wohl subjektiv durchaus den Eindruck gehabt haben. Jedoch vermag er damit das hier auf technischem Weg unter Anwendung einer anerkannten Technik erzielte Messergebnis objektiv nicht zu erschüttern. Auszugehen ist jedoch davon, dass mit der vom Berufungswerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit keine über den Tatbestand hinausgehenden nachteiligen Auswirkungen verbunden waren. Dies insbesondere mit Blick auf die Begehung in verkehrsärmeren Nachtzeit. Das Motiv für die hier auf § 43 Abs.1 lit. b StVO gestützte und gemäß der Aktenlage entsprechend kundgemachte Verordnung der "erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h" ist wohl auf Grund der dort bestehenden Ausfahrten zu erblicken, welche wiederum zur Nachtzeit wohl kaum frequentiert sein dürften. Das mit dieser Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers keine tatsächlichen nachteiligen Folgen einhergingen, bestätigte selbst der Meldungsleger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodass um Wiederholungen zu vermeiden auf deren rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.

Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag - wie bereits dargelegt - mit der bloßen Behauptung einer Fehlmessung die Richtigkeit derselben auf sachlicher Ebene nicht erschüttert werden. Damit kann keinesfalls ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und behördlich anerkanntes Messverfahren generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 8. September 1998, 98/03/0144 u.v.a.).

Ein auf bloße Erkundungsbeweise hinauslaufende Beweisanträge - solche könnten in den zahlreichen Formaleinwänden erblickt werden, auf welche der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung inhaltlich nicht mehr weiter insistierte - müsste nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Der Behörde erster Instanz ist wohl durchaus beizupflichten, wenn sie darlegt, dass mit Geschwindigkeitsübertretungen in aller Regel das Gefährdungspotenzial und somit auch der Tatunwert erhöht wird. Für das Ausmaß der Ausschöpfung des bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmens ist im Einzelfall neben dem Tatunwert und die sonstigen Strafzumessungsgründe abzustellen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass gänzlich unerfindlich bleibt welche Gedanken die Behörde erster Instanz leiteten, wenn sie hier die Geldstrafe mit 218,01 Euro festlegte. Ebenfalls kommt dem Berufungswerber die sich aus der Aktenlage ergebende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu, was von der Behörde erster Instanz offenbar übersehen wurde. Als haltlos erweist sich hier die Qualifikation des Tatvorwurfes als "die Verkehrssicherheit im hohen Maß gefährdend."

Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei rechtsrichtiger Auslegung der hier anzuwendenden Vorschrift immer auf den konkreten Fall und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen (vgl. u.a. h. Erk. v. 19.1.1999, VwSen-105927/7/Br, VwSen-104936 u. v. 30.9.1997). Widrigenfalls käme es dadurch unvermeidlich zu einer Ungleichbehandlung, indem durch schablonenhafte Anwendung einer Rechtsvorschrift trotz differenzierter Ausgangslage "Ungleiches" in der Sanktionsfolge jedoch [immer] gleich behandelt würde [werden müsste].

Die Annahme eines Monatseinkommens von nur 1.500 Euro ist hier angesichts der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerber als Professor einer BHS offenkundig zu niedrig. Aber dennoch scheint mit der nunmehr festgelegten Geldstrafe einem dem Tatunwert und der Tatschuld angemessene Bestrafung ausgesprochen.

 

6.3. Abschließend sei noch festgestellt, dass hier weder die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG noch für § 21 VStG vorliegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe kann hier nicht ausgegangen werden (vgl. VwGH 24.5.1989, 89/03/0048 = ZfVB 1990/2/231). Somit ermangelt es hier mit Blick auf die Möglichkeit des Absehens von einer Bestrafung, einerseits hierfür zwingend notwendigen "bloß unbedeutenden Tatfolgen", aber auch eines "bloß geringfügigen Verschuldens". Einer doch recht gravierenden Überschreitung kann - selbst wenn keine konkret nachteiligen Folgen vorliegen - jedenfalls abstrakt besehen, der Maßstab der Unbedeutendheit in verkehrsadäquater Sicht eben nicht zugedacht werden.

Mit Blick darauf war der Schuldspruch zu bestätigen, der Strafausspruch aber Tatschuldangemessen zu reduzieren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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