Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108784/6/Fra/Pe

Linz, 11.07.2003

 

 

 VwSen-108784/6/Fra/Pe Linz, am 11. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. September 2002, VerkR96-5035-2001-Pos, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 364 Euro (EFS fünf Tage) verhängt, weil er am 23.3.2001 um 09.52 Uhr den Pkw, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 bei Strkm. 169,289 mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h in Richtung Salzburg gelenkt hat, wobei er die durch Vorschriftszeichen festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 7.10.2002 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per E-Mail am 7.1.2003 um 13.44 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 21.10.2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 7.1.2003 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 23.1.2003, VwSen-108784/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Der Bw hat mit E-Mail vom 31.1.2003 eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme verweist der Bw im Wesentlichen auf seine Berufungsausführungen, insbesondere ersucht er um Anwendung des § 52a VStG. Einen Zustellmangel behauptet er jedoch nicht. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, da auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtnen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

 

Zur beantragten Anwendung des § 52a VStG wird Folgendes bemerkt:

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

 

Durch die verspätete Einbringung der Berufung ist das angefochtene Straferkenntnis - siehe oben - rechtskräftig geworden. Zur Anwendung des § 52a Abs.1 VStG wäre daher die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bzw. die oberösterreichische Landesregierung (diese ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde) zuständig. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des § 52a Abs.1 VStG im Ermessen der Behörde liegt.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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