Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108786/2/Ki/An

Linz, 24.01.2003

 

 

 VwSen-108786/2/Ki/An Linz, am 24. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der HS, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 29.10.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.10.2002, VerkR96-2862-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 8.10.2002, VerkR96-2862-2002, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 15.3.2002 gegen 15.40 Uhr den PKW der Marke Renault mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding im Bereich des Linzertores neben dem Geschäft Heindl im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit einer Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorlag. Sie habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung und führte aus, dass sie mit ihrer Tochter bei der Papierhandlung H einige Schulsachen einkaufen gewesen sei. Es sei an dieser Stelle eine Halte- Parkverbotstafel aufgestellt, die vorher nie dort gestanden sei. Diese Tafel beinhalte, dass Ladetätigkeit erlaubt sei. Sie sei so der Meinung, auch diese Tätigkeit falle unter diesen Begriff. Es wären nur wenige Minuten gewesen. Anstelle sie auf die Verbotstafel hinzuweisen, habe ihr der Sicherheitsbeamte ein Strafmandat verpasst. Ohne sie anzuhören sei er weitergegangen und habe nicht mit sich reden lassen. Dieses Verhalten sei nicht richtig und sie ersuche um Aufhebung des Straferkenntnisses. Sie habe auch Sorgepflichten für zwei Kinder, kein Einkommen und kein Vermögen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a ist im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b das Halten und Parken verboten.

 

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift angenommen "ausgenommen Ladetätigkeit" zeigt gemäß § 52 Z13b eine Ladezone an.

 

Dass die Berufungswerberin ihr Fahrzeug zur festgestellten Tatzeit am festgestellten Tatort im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt hat, wird nicht bestritten. Die Beschuldigte vermeint, im Zusammenhang mit dem Einkaufen von Schulsachen bei der Papierhandlung H sei die Ladetätigkeit erlaubt.

 

§ 62 Abs.1 StVO versteht unter einer Ladetätigkeit auf Straßen unter anderem das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen.

 

Gemäß § 62 Abs.3 leg.cit. muss eine Ladetätigkeit bezüglich eines auf der Straße abgestellten Fahrzeuges unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes handelt es sich bei einer Ladetätigkeit um einen Vorgang, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muss. Es kommt daher weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammen genommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweist und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von Fahrzeugen an einen anderen Ort gebracht werden, als Objekt des Auf- oder Abladens in Betracht (VwGH 28.10.1988, Zl. 88/18/0318 u.a.).

 

Im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss davon ausgegangen werden, dass in einer Papierhandlung eingekaufte Schulsachen wohl regelmäßig als Gegenstände anzusehen sind, deren Ausmaß und deren Gewicht geringfügig sind und daher von einer Ladetätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 StVO nicht die Rede sein kann. Das Abstellen des PKW, wenn auch nur für einige Minuten, war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes somit nicht zulässig.

 

Der Umstand, dass das Verkehrszeichen, jedenfalls nach dem Berufungsvorbringen, erst vor kurzem aufgestellt wurde, vermag nicht zu entlasten, zumal von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker wohl erwartet werden muss, dass er jederzeit dem Verkehrsgeschehen sowie den für die Regelung des Verkehrs angeordneten Maßnahmen, wie eben auch Verkehrszeichen, seine volle Aufmerksamkeit schenkt. In diesem Sinne wäre auch ein allfällig erst vor kurzer Zeit aufgestelltes Verkehrszeichen zu erkennen und zu beachten gewesen.

 

Das in der Berufung dargestellte Vorgehen des Sicherheitsbeamten hat für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren keinen Einfluss und es kann daher dessen Verifizierung dahingestellt bleiben.

 

Die Berufungswerberin hat somit den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, welche sie entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass im Hinblick auf den vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen durch die Erstbehörde ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens gewertet wurde. Gerade die in der Berufung vorgetragenen Argumente zeigen, dass die Beschuldigte offenbar ihr Fehlverhalten nicht einsieht, weshalb jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen das festgelegte Strafausmaß, auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, durchaus geboten ist, um ihr das Fehlverhalten aufzuzeigen und sie künftighin vor der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Inwieweit, wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, tatsächlich - bezogen auf den vorliegenden Fall - der Straferschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung zu werten war, kann aus diesen Gründen dahingestellt bleiben.

 

I.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Rechtsmittelwerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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