Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108788/5/Br/Pe

Linz, 24.02.2003

 

 

 VwSen-108788/5/Br/Pe Linz, am 24. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn MR, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Dezember 2002, Zl.: VerkR96-2249-2002/Her, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 24. Februar 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird in den Spruchpunkten 1 bis 3 keine Folge gegeben; in den Punkten 4., 7. und 8 werden die Schuldsprüche ebenfalls bestätigt, jedoch wird unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Im Punkt 5. und 6. wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

In den Punkten 9. bis 13. wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis ebenfalls behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - AVG, iVm § 19, § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 45 Abs.1 Z1 u. 2, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträgen werden dem Berufungswerber in den Punkten 1. bis 3. als Kosten für das Berufungsverfahren 110 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) auferlegt. Hinsichtlich der übrigen Punkte entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger in Zweifahrer-Besetzung mit Herrn AP am 1.3.2002 um 17.33 verwendet, wobei anlässlich einer Kontrolle, zu deren Zeitpunkt Herr PA der Lenker war und Sie sich als zweiter Lenker im Fahrzeug befanden, auf der A 25 Linzer Autobahn auf Höhe von km 12,300 im Gemeindegebiet von Marchtrenk festgestellt wurde, dass

1. am 22.2.2002 in der Zeit von 05.46 Uhr bis 20.56 Uhr die vorgeschriebene 45-minütige Unterbrechung nach jeweils 4 11/2 Std. Lenkzeit nicht eingehalten wurde, obwohl auch keine Ruhezeit eingelegt wurde,

2. am 22.2.2002 in der Zeit von 04.09 Uhr bis 21.2.2002, 03.21 Uhr die zulässige Tageslenkzeit von 10 Std. zwischen zwei Ruhezeiten überschritten wurde, da in diesem Zeitraum die Gesamtlenkzeit 16 Std. 41 min betrug,

am 22.2.2002 in der Zeit ab 04.09 Uhr die innerhalb des 24-Std. Zeitraums ab Fahrtbeginn erforderliche Ruhezeit von mind. 9 zusammenhängenden Std. nicht eingehalten wurde., da nur eine Ruhezeit von 1 Std. 13 min eingelegt wurde,

3. am 22.2.2002 in der Zeit ab 04.49 Uhr die innerhalb des 24-Std. Zeitraums ab Fahrtbeginn erforderliche Ruhezeit von mind. 9 zusammenhängenden Std. nicht eingehalten wurde, da nur eine Ruhezeit von 1 Std. 13 min eingelegt wurde,

4. am Schaublatt vom 22.2.2002 der Vorname nicht eingetragen war,

5. am 22.2.2002 das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, ein neues Schaublatt eingelegt und die Fahrt fortgesetzt wurde, wodurch 2 Schaublätter innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes verwendet wurden,

6. das Schaublatt welches am 22.2.2002 um ca. 16.30 Uhr eingelegt wurde, über den 24-Std. Zeitraum hinaus verwendet wurde, wodurch die Aufzeichnungen überschrieben wurden,

7. am Schaublatt vom 25.2.2002 der Vorname nicht eingetragen war,

8. am Schaublatt vom 26.2.2002 der Vorname nicht eingetragen war,

9. dem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht die Schaublätter der laufenden Woche sowie des Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, vorgelegt wurden, da das Schaublatt für den Zeitraum 25.2.2002, 19,30 Uhr bis 26.2.2002, 04.55 Uhr fehlte

10. dem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht die Schaublätter der laufenden Woche sowie des Tages der vorangegangenen. Woche, an dem Sie gefahren sind, vorgelegt wurden, da das Schaublatt für den Zeitraum 27.2.2002, 02. 10 Uhr bis 27.2.2002, 04. 00 Uhr fehlte

11. dem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht die Schaublätter der laufenden Woche sowie des Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, vorgelegt wurden, da das Schaublatt für den Zeitraum 27.2.2002, 17.25 Uhr bis 27.2.2002, 18,35 Uhr fehlte

12. dem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht die Schaublätter der laufenden Woche sowie des Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, vorgelegt wurden, da das Schaublatt für den Zeitraum 27.2.2002, 19.45 Uhr bis 28.2.2002, 04. 10 Uhr fehlte

13. dem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht die Schaublätter der laufenden Woche sowie des Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, vorgelegt wurden, da das Schaublatt für den Zeitraum 1.3.2002, 03.50 Uhr bis 1.3.2002, 05.50 Uhr fehlte.

 
Diese Fakten wurde als Verstöße gegen nachfolgende Rechtsvorschriften qualifiziert:
1. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
2. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 6 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
3. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 8 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
4. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 5 a) und § 134 Abs. 1 KFG 1967
5. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art 15 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
6. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
7. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 5 a) und § 134 Abs. 1 KFG 1967
8. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art, 15 Abs. 5 a) und § 134 Abs. 1 KFG 1967
9. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
10. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
11. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
12. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art 15 Abs. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
13. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 7 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
 

Die für die Übertretungspunkt verhängten Geldstrafen wurden auf § 134 Abs.1 KFG gestützt:

1. 150,-- 3 Tagen 7. 10,-- 10 Std.

2. 200,-- 4 Tagen 8. 10,-- 10 Std.
3. 200,-- 4 Tagen 9. 100,-- 2 Tagen
4. 10,-- 10 Std. 10. 50,-- 24 Std.
5. 70,-- 24 Std. 11. 50,-- 24 Std.
6. 70,-- 24 Std. 12. 100,-- 2 Tagen
13. 50,-- 24 Std.

Die Gesamtgeldstrafe beträgt 1.100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage und sechs Stunden.
Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Der Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 27.3.2002, GZ P 1361/027Ho, den dieser Anzeige beiliegenden Schaublättern in Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Juli 2002 wurde wegen spruchgemäßer Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte Einspruch erhoben und nach erfolgter Akteneinsicht am 26.7,2002 eine schriftliche Rechtfertigung durch seinen Rechtsvertreter abgegeben. Darin wurde ausdrücklich die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten. Zusammenfassend dargestellt wurde zu den einzelnen Punkten angegeben, dass der Vorname mit der Initiale M. eingetragen war, wobei M. für Matthias steht. Die Schaublätter würden allesamt der Ermittlungsakte beiliegen und die Vorwürfe zur Überschreitung der Tageslenkzeit bzw. Unterschreitung der Ruhezeit seien nicht gerechtfertigt.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden der Meldungsleger, sowie Herr JS (Werkstattmeister der Interliner Transport GmbH., und Herr RS, ehemaliger Kraftfahrer bei der Interliner Transport GmbH.) einvernommen. Die Ergebnisse dieser Einvernahmen wurden dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Der Beschuldigte blieb auch nach Kenntnis des Ermittlungsergebnisses bei seiner ursprünglichen Rechtfertigung bestritt die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hiezu folgendes erwogen:

 

Gemäß EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 2 benutzen Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b) c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden. Wenn sich mehr a ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang 1 Zif.11 Nr. 1-3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

Gemäß EG-VO 3821 Art. 15 Abs. 5 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen: a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen

 

Gemäß EG-VO 1821 Art. 15 Abs. 7 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit des Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Gemäß EG-VO 3820 Art. 6 darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß EG-VO 3820 Art, 7 Abs.1 ist nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Min einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Abs.2: Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 min ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

 

Gemäß EG-VO 3820 Art. 8 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Durch die im Zuge der Amtshandlung beschlagnahmten und dem Akt beiliegenden Schaublätter ist erwiesen, dass der Beschuldigte die im Spruch bezeichneten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Wenn er zu den im Spruch unter 1. - 3. angeführten Delikten jeweils darauf verweist, die Fahrt am 22.2.2002 um 16.30 beendet zu haben, so widerspricht diese Aussage den eindeutigen Aufzeichnungen auf den Schaublättern. Das Schaublatt wurde am 22.2.2002 kurz nach 04.00 Uhr in Ried eingelegt, das Sattelkfz. anschließend gelenkt, um 16.30 Uhr in Frankfurt das Schaublatt aus dem Kontrollgerät entnommen und die Fahrt unmittelbar darauf fortgesetzt. Hiedurch wurde sowohl die Tageslenkzeit überschritten, die erforderliche Ruhezeit unterlassen sowie das Schaublatt vor Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, Durch die Aufzeichnungen des Wegstreckenmessers ist ebensodeutlich erkennbar, dass die Fahrt um 16.30 Uhr fortgesetzt wurde. Zur Ruhezeit wird erläuternd erklärt, dass bei Fahrtbeginn am 22.2.2002 kurz nach 04.00 Uhr die vorgeschriebene Ruhezeit entsprechend EG-VO 3820 Art. 8 am 23.2.2002 kurz nach 04,00 Uhr bereits vollständig konsumiert sein müsste. Sinngemäß so verhält es sich mit den jeweiligen 45-minütigen Unterbrechungen nach 4 1/2 Stunden Lenkzeit, wobei hier allerdings erst die Fahrtzeit ab 05.46 Uhr des 22.2.2002 zu berücksichtigen ist.

 

Der Vorwurf der unkorrekten Eintragung des Vornamens auf mehreren Schaublättern auf den beschlagnahmten Schaublättern ersichtlich, die Bestimmung der EG-VO 3821, Art.15 Abs.5 a sieht hiebei keine Abkürzung des Vornamen vor.

 

Zu den Rechtfertigungen hinsichtlich der fehlenden Schaublätter wird folgendes bemerkt: Dem Beschuldigte wird darin zugestimmt, das für die hier zutreffenden Tage Schaublätter vorhanden waren und beschlagnahmt wurden, allerdings belegen die beschlagnahmten Schaublätter jeweils nur verschieden lange Zeiträume, keinesfalls aber kann durch die vorgelegten Schaublätter rekonstruiert werden, wie diese Tage hinsichtlich Lenkzeit, Ruhezeit, Lenkpausen, Geschwindigkeit usw. verlaufen sind, da für die im Spruch angeführten Zeiträume keine Schaublätter vorgelegt wurden. Wenn der Beschuldigte zur Fahrt am 27./28.2.2002 von Ried nach Kassel angibt, dass er als Beifahrer von Herrn S fungiert hat, so ist hier zu bemerken, dass grundsätzlich der Verdacht vorlag, dass der Beschuldigte hier selbst das Fahrzeug gelenkt hat und nur die Namen der Herren S und S am Schaublatt eingetragen hat, um hier eine zusätzliche Lenkzeit zu erreichen. Dieser Vorwurf lässt sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht weiter aufrecht erhalten und hat der Beschuldigte dies auch ständig bestritten. So ergibt sich allerdings zwangsläufig der Umstand, dass für die Zeitspanne, in der die beiden Herren S und S den Sattelzug gelenkt haben, keine Schaublattaufzeichnungen des Beschuldigten vorgelegt wurden. Auch wenn der Beschuldigte als Beifahrer Ruhezeit konsumiert, so ist diese Ruhezeit in der Beifahrerlade des Kontrollgerätes aufzuzeichnen. Außerdem ist hier weiters zu beachten, dass am 27,128.2.2002 eine Fahrt von Ried nach Kassel durchgeführt wurde, eine Ruhezeit i.S.d. Art.8 Abs. 7 EGVO 3820 im Fahrzeug verbracht werden kann, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

 

Im Sinne der Bestimmung der EG-VO 3820 Art. 15 Abs.7 kann wohl nur eine zeitlich und örtlich lückenlose Vorlage von Schaublättern sein, was im gegenständlichen Verwaltungsstraferfahren nicht erfolgt ist.

 

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die im Akt erliegenden Original-Schaublätter in Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren eindeutig nachweisen, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Seine Rechtfertigungsangaben widersprechen diesen Schaublattaufzeichnungen bzw. äußerte sich der Beschuldigte z.T. so, dass von einem Dritten die Schaublätter manipuliert worden sein müssen. Diese Angaben sind unter dem Gesichtspunkt der freien Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, wo der Beschuldigte ja sich im Verfahren in jeder für ihn günstigen Richtung behaupten kann, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen. Im Verfahren sind somit keine Gründe hervorgekommen, die ein anderes als das spruchgemäße Ergebnis herbeiführen konnten.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

§ 19 VStG regelt die Bemessung der zu verhängenden Strafe. Darin heißt es unter Absatz 1. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Unstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Absatz 2: Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Unzweifelhaft wird durch das Fehlen von Schaublattaufzeichnungen jeglicher Möglichkeit der Nachkontrolle der Boden entzogen, auch durch das Fehlen von Eintragungen wird eine spätere Kontrolle der Aufzeichnungen erheblich erschwert, und die täglich auf Österreichs Straßen passierten Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Schwerfahrzeugen mit z.T. katastrophalen Auswirkungen verdeutlichen die Notwendigkeit der genauesten Einhaltung von Lenkpausen, Tageslenk- und Ruhezeiten.

 

Bei der Strafbemessung wurde folgende Schätzung vorgenommen: monatl. Nettoeinkommen 1800 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Straferschwerend war kein Umstand zu werten, ebenso nicht strafmildernd.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des § 19 VStG schuld- und unrechtsangemessen erscheint. Die Höhe der Geldstrafe ist notwendig, um der Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüberhinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit fristgerecht erhobener Berufung. Im Ergebnis führt er auf den Inhalt beschränkt Folgendes aus und beantragt darin abschließend:

"Ausdrücklich wird der Einwand der Doppelbestrafung erhoben, da über den gegenständlichen Sachverhalt bereits ein offizioses Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Wels zum Aktenzeichen 16 U 266/ 02 f anhängig war und mit einer Bestrafung des Berufungswerbers endete. Es wird in diesem Zusammenhang gestellt der
 


ANTRAG

 

auf Beibringung des bezughabenden Aktes des Bezirksgerichtes Wels 16 U 266/02 f zum Beweise des obigen Vorbringens.
 
Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt wie folgt:
 

Die Angaben des vernommenen Zeugen S stimmen insoweit zu, bis auf die Angaben zur Fahrt am 27./28.02.2002 von Ried nach Kassel. An diesem Tag fuhr Herr S von Ried nach Kassel, da dieser unweit von Kassel wohnhaft ist. Ich habe zu dieser Zeit im Fahrzeug geschlafen. Zu Beginn der Fahrt wurde das Schaublatt von Herrn S ausgefüllt und entsprechend eingelegt. Nach ca. 45 Min. muss jedoch ein Defekt auf dem Schaublatt bzw. an der Nadel eingetreten sein. Dieser Defekt der Nadel am Schaublatt wurde aber erst in Kassel festgestellt. Daraufhin habe ich Herrn S angesprochen und ihn aufgefordert er möge sein Schaublatt vollständig ausfüllen. Dem hat der vernommene Zeuge Schönfeld aber nicht entsprochen. Herr S hat dann den LKW mit seinen Sachen geräumt und ist mit seinem PKW nach Hause gefahren. Ich wurde durch meine Frau in Kassel abgeholt. Bei Antritt der Fahrt durch mich in Kassel habe ich sodann ein neues Schaublatt eingelegt.
 
Lediglich der Vollständigkeit halber wird nochmals ausgeführt wie folgt:
 
Die mir angelastete Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten.
 

Zum angeblichen Tatzeitpunkt befand ich mich lediglich als Beifahrer im Fahrzeug. Gelenkt wurde dieses von Herrn AP, welcher seinen ersten Arbeitstag bei der Fa. IT hatte. Von diesem wurden den Beamten auch die entsprechenden Schaublätter ausgehändigt.
 
Zu den einzelnen Tatvorwürfen wird ausgeführt wie folgt:
 

1) Ich bin am 22.02.02 entsprechend den Angaben im Schaublatt nur bis 16.30 Uhr gefahren. Ich bin zu keinem Zeitpunkt 4,5 Std. hintereinander gefahren, sodass die Ruhezeiten, die zu unterschiedlichen Zeiträumen eingelegt wurden, zu addieren sind.
 

2) Die dort vorgebrachten Zeitangaben stimmen mit den Angaben auf dem Schaublatt nicht überein. Die Fahrzeit endete gegen ca. 16.00/16.30 Uhr.
 

3) Am 22.02.02 beendete ich bereits gegen ca. 16.30 Uhr die Fahrzeit. Wann die Fahrzeit am 23.02.02 wieder aufgenommen wurde lässt sich anhand der Schaublätter nicht verbindlich feststellen.
 

Nach meinen Angaben liegen für das Schaublatt vom 23.02.02 unrichtige Angaben vor. Auf diesem Schaublatt vom 23.02.02 ist eine durchgehende Ruhelinie ersichtlich (über den Zeitraum von 24 Std.). Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war nicht allein in meinem Besitz. Am 27.02.02 wurde durch den Mitarbeiter S das Fahrzeug geführt. Hiebei handelt es sich um den stellvertretenden Werkstattmeister.
 

4) Entgegen dem Vorwurf ist im Schaublatt am 22.02.02 folgender Eintrag feststellbar: "M. Roth"
 
Bei" M." handelt es sich um meinen Vornamen Matthias.
 

5) Der hier erhobene Vorwurf ist mir gänzlich unverständlich. Hiebei muss von einem Dritten das Schaublatt manipuliert worden sein.
 
6) siehe Punkt 5)
 
7) siehe Punkt 4)
 
8) siehe Punkt 4)
 

9) Die Schaublätter 25.02. bzw. 26.02.02 befinden sich in der Ermittlungsakte und sind folglich ausgehändigt worden.
 

10) Das Schaublatt vom 27.02.02 lag der Ermittlungsakte ebenfalls anbei.
 
11) siehe Punkt 10)
 

12) Das Schaublatt vom 28.02.02 lag der Ermittlungsakte auch anbei.
 

13) Das Schaublatt vom 01.03.02 lag der Ermittlungsakte auch anbei.
 
Zum Beweise obigen Vorbringens wird gestellt der
 

ANTRAG
 

auf Einvernahme des Zeugen AP p.A. Fa. IT und Speditionen GmbH,.

 

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

 

 

Abschließend werden gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE

 

der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Wels-Land, Zahl VerkR96-2249-2002 vom 20.12.02 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 
Gmunden, am 13.01.2003 MR"

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt und dessen auszugsweisen Verlesung, sowie durch Vernehmung des einschreitenden Gendarmeriebeamten RevInsp. H. Festgestellt wurde ferner der Sachausgang hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erstatteten strafgerichtlichen Anzeige an das BG Wels. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers erklärte sein Einverständnis mit der Verlesung der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Zeugenaussagen.

 

4.1. Zum Sachverhalt:

 

4.1.1. Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers erörterte dieser die in der Anzeige festgestellten Fakten in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise. Insbesondere legte er dar, dass der Berufungswerber anlässlich der Amtshandlung Auskünfte weitgehend verweigerte. Der zum Zeitpunkt der Anhaltung fungierende Lenker namens P habe lediglich angegeben, "eine Schnupperfahrt" mit dem Ziel bei dieser Firma eine Anstellung zu erhalten, gemacht zu haben. Hinsichtlich dieses Lenkers sei lediglich Anzeige wegen unterbliebenen Nachweises der Einhaltung einer entsprechenden Ruhezeit vor seinem Fahrtantritt, sowie einer unterbliebenen Lenkzeitunterbrechung und einer fehlenden Bestätigung über die Tätigkeit der Vorwoche erstattet worden.

Hinsichtlich der Punkte 9 bis 13 des Straferkenntnisses sei Anzeige wegen Verdachtes der Unterdrückung bzw. Fälschung eines Beweismittels Strafanzeige erstattet worden. Diesbezüglich wäre das gerichtliche Strafverfahren durch Diversion mit einem Geldbetrag von 1.250 Euro beendet worden (siehe dazu auch AV der Behörde erster Instanz v. 23.9.2002). Damit setzt sich die Erstbehörde rechtlich nicht auseinander.

Der Berufungswerber erschien zur Berufungsverhandlung nicht persönlich. Sein Rechtsvertreter teilte anlässlich der Berufungsverhandlung vielmehr mit, dass der Berufungswerber selbst für ihn nicht erreichbar gewesen wäre. Die Erstbehörde entschuldigte sich für ihre Nichtteilnahme.

Auch aus den im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beschafften Zeugenaussagen ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. So erklärte etwa der Zeuge S am 9. September 2002, sich an diese konkrete Fahrt nicht mehr erinnern zu können. Die Angaben dieses Zeugen lassen durchaus den Schluss auf einen fragwürdigen Umgang mit den Schaublättern zu, wenn dieser Zeuge dartut, dass etwa ein anderer Lenker mit seiner Scheibe weitergefahren und dieser wahrscheinlich dann den Endkilometerstand auf seiner Scheibe eingetragen habe. Auch aus der im Rechtshilfeweg erwirkte Zeugenaussage, eines weiteren im h. Verfahrenszusammenhang auf einem Schaublatt aufscheinenden Lenker namens S, werden offenkundige Unregelmäßigkeiten bestätigt. Dies mit dem Hinweis des Zeugen, dass der Eintrag eines Endkilometerstandes und des Datums auf einem auf seinem Namen lautenden Schaublatt nicht von ihm stammen könne. Dieser Lenker verweist auf seine 22-jährige Berufspraxis im Lesen von Schaublättern und hebt dabei eine offenkundige Manipulation auf diesem Schaublatt hervor.

Der Verantwortung des Berufungswerbers vermag demnach in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Vor allem findet sich kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass etwa Schaublätter zum Nachteil des Berufungswerbers von einem Dritten manipuliert worden wären. Die Anzeige ist demnach schlüssig und die Tatvorwürfe können gut nachvollzogen werden. Auch die strafgerichtliche Entscheidung ist als Beweis einerseits für die inhaltliche Richtigkeit der Tatvorwürfe, gleichzeitig aber auch die fehlende Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Berufungswerbers.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. In den Punkten 1. bis 4. sowie 7. und 8. ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommene Subsumtion und der textlichen Zitierung der damit dem Berufungswerber im Punkt 4. zur Last gelegten Verhaltensweisen iSd VO 3820 und 3821 [richtige Zitierweise Artikel 15 Abs.5 2. Halbsatz] (EWG) hinzuweisen.

 

5.1.1. Zu den Spruchpunkten 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Unbestritten ist, dass das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug dem Art. 3 Abs.1 der VO (EG) Nr. 3821/85 idgF unterlag. Ausnahmefälle, die in den Art. 4 und 14 der VO (EG) Nr. 3820/85 angeführt sind, lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Die Bestimmungen der VO (EG) Nr.3821/85 idF VO (EG) Nr. 2135/98 finden Anwendung.

 

§ 102 Abs.1 dritter Satz KFG wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (VwGH vom 21.4.1999, Zl. 98/03/0356; 23.2.2001, Zl. 99/02/0057).

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759). Hier ist aber vielmehr zumindest von bedingt vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen.

 

Der Berufungswerber konnte einerseits die Existenz eines anderen Fahrers nicht glaubhaft machen (Spruchpunkt 5. und 6.) und andererseits mit seinem Vorbringen auf keine bestehende Ausnahmeregelung hinweisen.

 

Da der Berufungswerber im gegenständlichen Zeitraum das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit am 22.2.2002 entnommen und ein neues Schaublatt einlegte mit dem offenbar er die Fahrt fortsetzte und das zweite Schaublatt (ab 16.30 Uhr dieses Tages) ebenfalls über den 24 Stundenzeitraum hinaus verwendet hat, ist wohl von tatbestandsmäßigen Handlungen auszugehen. Dennoch können diesbezüglich über den Berufungswerber keine Strafen verhängt werden.

 

Wie bereits oben dargestellt wird § 102 Abs.1 3. Satz von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verdrängt. Die verletzte Norm ist Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998.

 

§ 134 Abs.1 KFG (so auch § 134 Abs.1a) weist aber nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, als Verwaltungsübertretung aus.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 ist am 10. Oktober 1998 In Kraft getreten und hat Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG stellen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 keinen Straftatbestand dar. Auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates wird

 

§ 134a KFG (Verweise auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze) gilt nicht für Verweise auf EG-Richtlinien und EG-Verordnungen.

 

Da das Verhalten des Berufungswerbers nicht mit Strafe bedroht ist, waren die Spruchpunkte 5. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen (vgl. die h. ständige Rechtsprechung, insb. VwSen-108119/7/Sr/Ri vom 25.3.2002 u.a.).

 

6. Im Recht ist der Berufungswerber auch mit seinem Hinweis auf das Verbot der Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung betreffend die Punkte 9. bis 13. des angefochtenen Straferkenntnisses. Diesbezüglich unterblieben rechtliche Überlegungen seitens der Erstbehörde, die sehr wohl aber den diesbezüglichen gerichtlichen Sachausgang einholte.

 

Das hier im Zusammenhang mit der Verfälschung der Schaublätter (Tachographenscheiben) zum Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung gemachte Verhalten ist unter den nachgenannten Bestimmungen subsumierbar:

 

Fälschung eines Beweismittels:

 

§ 293 StGB. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.

 

Unterdrückung eines Beweismittels:

 

§ 295 StGB. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

 

Das Regelungsziel des Art. 15 Abs.7 der VO (EWG) 3821/85 liegt insbesondere in der Kontrollierbarkeit der Lenk- und Ruhezeiten betreffend den Einsatz von dem im Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr in den (nunmehr EU-) Mitgliedsstaaten eingesetzten Fahrzeugen.

 

Mit dem Verfälschen eines diesbezüglichen Beweismittels wird daher eben diesem Schutzziel entgegengewirkt, sodass eine darauf gestützte Anklage bzw. Bestrafung so vollständig erschöpft wird, dass einerseits für ein (zusätzliches) Strafbedürfnis auch noch nach einer Verwaltungsstrafnorm kein Raum mehr bleibt bzw. andererseits im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Art. 4 des 7. ZPEMRK eine abermalige Bestrafung verschiedener aber im engen Konkurrenzverhältnis stehender Tatbestände, im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu entfallen hat (vgl. den Bericht der EKMR vom 9. April 1997, Beschwerde 22541/93, Marte/Achberger gg. Österreich, Newsletter 1997, 211 f, sowie VfGH 11.3.1998, G262/97, G328/97 mit weiteren Judikaturhinweisen).

 

Es scheint hier evident, dass das im Gerichtsverfahren zum Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung gestandene Verhalten im engen inhaltlichen Konkurrenzverhältnis steht und sich der Tatbestand der Fälschung bzw. Unterdrückung des Beweismittels mit der angeblich verweigerten Herausgabe sowohl objektiv als auch subjektiv tatseitig weitgehend überschneidet. Mit der o.a. gerichtlichen Bestrafung wurde daher ein wesentliches auch die Verwaltungsstraftatbestände bildendes Segment - nämlich den zu verschleiern versuchten Lenkeinsatz - erfasst. Der Berufungswerber wollte durch die Unterdrückung der Schaublätter den Zweck der Verwaltungsvorschrift iwS wohl als gewahrt darstellen. Der wesentliche Aspekt des Tatverhaltens, der den Gegenstand der Ahndung durch Diversion der Unterdrückung des Beweismittels bildete, ist demnach weitgehend vom Gegenstand des Normzwecks der Verwaltungsvorschrift - die Nichtherausgabe - umfasst (Karim Giese, Newsletter 6/1997 mit Hinweis auf EGMR Gradinger/Österreich, v. 23. Oktober 1995, A/328-A u.a.). Für die Punkte 1. u. 3. (Lenkzeit- und Ruhezeitüberschreitung) ist ein mit dem Gerichtsdelikt in Konkurrenz tretendes Tatverhalten jedoch nicht anzunehmen.

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1.1. Hinsichtlich der zu den ersten drei Punkte verhängten Strafen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. In der Berufungsverhandlung sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Herabsetzung der Strafe indiziert erscheinen ließen.

Insbesondere aus Gründen der Generalprävention bedarf es der Festsetzung empfindlicher Strafen, um in vergleichbaren Fällen Übertretungen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzten Strafen tragen darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung, um den Berufungswerber zur Einsicht und zur Einhaltung dieser der Verkehrssicherheit dienlichen Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus sind die nunmehr verhängten Strafen tat- und schuldangemessen und auch den durch schätzungsweise Annahme der persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Angesichts der offenbar auf ein angelegtes Konzept der Umgehung dieser Rechtsvorschriften, ist von einem schwer wiegenden Verschuldensgrad und der nachteiligen Auswirkung für die Verkehrssicherheit auszugehen, sodass eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens mit weniger als 10% des gesetzlichen Strafrahmens pro Delikt durchaus gerechtfertigt ist.

 

6.1.2. Von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG kann jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Davon kann im Falle der bloßen Abkürzung des Vornamens ausgegangen werden. Immerhin stand mit dieser Abkürzung die Identität des Lenkers nicht wirklich in Zweifel und andererseits ist auf den am Schaublatt für die volle Namensschreibung kaum vorhandenen Platz hinzuweisen.

Nachteilige Tatfolgen sind empirisch kaum erkennbar bzw. reduzieren sich auf eine bloße Formvorschriftverletzung. Dies rechtfertigt nach h. Auffassung in Relation zu den vom Berufungswerber darüber hinaus begangenen Übertretungen - die wohl teilweise zur Vermeidung einer Doppelbestrafung und andererseits gemäß dem Gundsatz "nullum crimen sine lege" eingestellt werden mussten, eine Ermahnung auszusprechen. Zur Einzelfallgerechtigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch auf den Inhalt eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen (VfGH 15 März 2000, G 211/98-9, sowie G 108/99 mit Hinweis auf VfSlg 14973/1997).

 

6.2. Der Berufungswerber hat zu den Spruchpunkten 4. bis 13. des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der übrige Kostenbeitrag war spruchgemäß vorzusehen.

 

Abschließend wird ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen, die von einem übermüdeten Lenker eines Schwerfahrzeuges ausgehen. Ein Unfall könnte verheerende Folgen haben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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