Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108792/2/Sch/Rd/Pe

Linz, 28.01.2003

 

 

 VwSen-108792/2/Sch/Rd/Pe Linz, am 28. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des LD vom 10. Jänner 2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Dezember 2002, S-34981/02-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach der Wortfolge "... wird gemäß § 49 Abs.2" das Wort "VStG" einzufügen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 17,4 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iZm § 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2002, S-34981/02-3, den auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch des Herrn LD, gegen die Strafverfügung vom 7. Oktober 2002, S-34981/02-3, abgewiesen und über ihn wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 24 Abs.4 KFG 1967 iVm § 24 Abs.7 KFG 1967 eine Geldstrafe von 87 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen, wie am 8. August 2002 um 10.25 Uhr in Linz auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd, Parkplatz Franzosenhausweg, stadtauswärts fahrend, festgestellt wurde, unterlassen habe, dass das Kontrollgerät mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung (8. Juli 2000) überprüft wird.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8,70 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs.5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben.

 

Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr die Bestimmungen der Abs.4 bis 6 (§ 24 Abs.7 KFG 1967).

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Sinn der Bestimmung des § 24 Abs.4 KFG 1967 ist ein Bedeutender. Für die Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, wie zB der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch den Lenker, ist es erforderlich, dass die Fahrtschreiberanlage ordnungsgemäß installiert, vor Manipulationen durch Dritte geschützt ist und daher im gesetzlich angeordneten Zeitraum überprüft wird.

Dies deshalb, da bei Überschreitungen der Lenkzeit bzw der Unterschreitung von Ruhepausen die Verkehrssicherheit nicht mehr in dem Ausmaß gegeben ist, wie dies gefordert werden muss. Daher besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der oa Bestimmung.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, dass ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommen müsste, weil die von ihm begangene Verwaltungsübertretung nicht als einschlägig anzusehen sei, ist zu bemerken, dass beim Berufungswerber eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen (in Summe ca. 29) - alle Vormerkungen betreffen die Pflichten als Zulassungsbesitzer - im Zuständigkeitsbereich dreier verschiedener Verwaltungsbehörden vorliegt. Zudem musste der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land im Jahr 1998 bereits wegen des gleichen Deliktes, nämlich wegen Übertretung des § 24 Abs.4 KFG 1967, bestraft werden.

Somit konnte auch die Berufungsbehörde von dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keinesfalls ausgehen.

Bezüglich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers wurde in der Berufung nichts vorgebracht, weshalb sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid anschließt.

Im Übrigen ist noch zu bemerken, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, welcher bis 2.180 Euro reicht. Es erscheint daher die verhängte Geldstrafe dem Tat- und Unrechtsgehalt angepasst und nicht überhöht, weshalb die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu bestätigen war.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Bescheides ist in der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG begründet.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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