Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108793/12/Ki/Ka

Linz, 12.03.2003

 

 

 VwSen-108793/12/Ki/Ka Linz, am 12. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dr. NS, vom 7.1.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.12.2002, VerkR96-2549-2001, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.3.2003, zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Bezüglich Faktum 2 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Bezüglich Faktum 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Bezüglich Faktum 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1, 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 11.12.2002, VerkR96-2549-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 1.4.2001, um 14.33 Uhr, den Kombi auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er

1.) auf Höhe des Strkm.209,8 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritt und

2.) im Zuge einer anschließend auf Höhe des Stützpunktes der Autobahnmeisterei Vorchdorf, auf Höhe des Hauses L, durchgeführten Verkehrskontrolle auf Verlangen eines Organes der Bundesgendarmerie seinen Führerschein zur Überprüfung nicht ausgehändigt. Er habe dadurch 1.) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2.) § 14 Abs.1 Z1 FSG 1997 verletzt. Bezüglich Faktum 1 wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 181 Euro (EFS 84 Stunden) und bezüglich Faktum 2 gemäß § 37 Abs.1 FSG 1997 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (EFS 16 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 21,70 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 7.1.2002 Berufung mit dem Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und dass in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde, in eventu die verhängte Geld- bzw Ersatzarreststrafe herabgesetzt werde.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.3.2003. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden die beiden Gendarmeriebeamten, GI. Z und RI. P als Zeugen einvernommen. Weder der Beschuldigte noch ein Vertreter der Erstbehörde sind (entschuldigt) zur Verhandlung erschienen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung Außenstelle Seewalchen) vom 2.4.2001 zugrunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde laut dieser Anzeige mit einem Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart Mini Speed 2000, welche in einem Zivilstreifenwagen eingebaut ist, festgestellt bzw aufgezeichnet. Ebenso wurde in der Anzeige dargelegt, dass der Beschuldigte seinen Führerschein zwar in die Höhe gezeigt, aber den Beamten auf deren Verlangen nicht ausgehändigt habe.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die Gendarmeriebeamten die Angaben in der Anzeige, es konnten jedoch keine genauen Angaben darüber gemacht werden, über welche Strecke eine relevante Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand erfolgte. Auch eine Vidoaufzeichnung konnte nicht mehr vorgelegt werden. Es wurden lediglich mehrere Fotos, umfassend den Zeitraum von 14:33:27 Uhr bis 14:34:02 Uhr vorgelegt. Dass tatsächlich über eine relevante Fahrtstrecke in gleichbleibendem Abstand die Nachfahrt vorgenommen wurde, lässt sich aus diesen Fotos nicht ersehen.

 

Von beiden Zeugen wurde bestätigt, dass der Beschuldigte den Führerschein trotz Aufforderung nicht ausgehändigt hat.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Zu Faktum 1:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Laut Anzeige und auch laut den zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten wurde im gegenständlichen Falle ein Geschwindig-keitsmessgerät der Bauart Mini Speed 2000 verwendet.

 

Gemäß Pkt.6.3. der ausnahmsweisen Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen messen Messgeräte der Bauart Mini Speed 2000 die Eigengeschwindigkeit des Streifenfahrzeuges, in dem sie eingebaut sind. Durch Nachfahren in annähernd gleichbleibendem Abstand kann auf die gefahrene Geschwindigkeit des davor fahrenden Fahrzeuges geschlossen werden.

 

Eine Zuordnung dieser Geschwindigkeit zum gemessenen Fahrzeug ist nur durch Einhaltung eines konstanten Abstandes auf eine Länge von mindestens 300 m zu dem vor dem Streifenfahrzeug fahrenden Fahrzeug möglich und gestattet. Wird hiebei keine fotografische oder Videoaufzeichnung verwendet, so sind für eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung einer möglichen Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der Unsicherheit dieser Methode bestimmte Werte von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen.

 

Wird zur Beweissicherung ein Fotoapparat verwendet, so sind mindestens drei Fotos im Abstand von jeweils ca. 5 Sek. auszulösen. Das Fahrzeug muss auf allen Bildern annähernd gleich groß sein. Aufgrund der Unsicherheit dieser Methode sind ebenfalls entsprechende Werte von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen.

 

Im Falle eine Videoaufzeichnung für eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung einer möglichen Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist entweder die betreffende Filmsequenz aufzubewahren oder es sind mittels Videoprinter mindestens drei Bilder im Abstand von jeweils ca. 10 Sek. auszudrucken, wobei das letzte Bild die 300 m (oder mehr) aufweisen muss. Die Zoomposition der Videokamera darf während der Nachfahrt nicht verstellt werden. Das Fahrzeug muss auf allen Bildern annähernd gleich groß sein. Aufgrund der Unsicherheit dieser Methode sind ebenfalls entsprechende Werte von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen.

 

Im gegenständlichen Falle wurde eine Videoaufzeichnung vorgenommen, diese Aufzeichnung konnte jedoch nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Es müssten daher mindestens drei Bilder im Abstand von jeweils ca. 10 Sek. vorliegen, und es müsste der Abstand auf allen Bildern annähernd gleich groß sein. Im gegenständlichen Falle erfüllen die vorgelegten Fotos die entsprechenden Anforderungen nicht. Bezogen auf die relevante Tatzeit liegen lediglich zwei Fotos vor, in welchen das Fahrzeug des Beschuldigten annähernd gleich groß ist, diese Bilder wurden jedoch in einem Abstand von bloß drei Sekunden ausgedruckt. Ein weiteres Bild der vorgelegten Bildsequenz weist eine zeitliche Differenz zum 2. Bild von 24 Sek. auf und es ist überdies aus diesem Bild zu ersehen, dass das Dienstfahrzeug offensichtlich abstandmäßig aufgeschlossen hat, sodass nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nachfahrt tatsächlich in gleichbleibendem Abstand erfolgt ist.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung kann daher entsprechend der oa ausnahmsweisen Zulassung nicht als tauglicher Beweis für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gewertet werden, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann somit nicht erwiesen werden, weshalb bezüglich Faktum 1 der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

I.5.2. Zu Faktum 2:

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, auf Aufforderung der Gendarmeriebeamten den Führerschein nicht nur vorzuweisen, sondern diesen auch auszuhändigen. Die Zeugen haben glaubwürdig angegeben, dass der Beschuldigte den Führerschein nicht ausgehändigt hat bzw hat der Beschuldigte selbst diese Tatsache nicht bestritten. Für die Berufungsbehörde ist daher dieser zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen und es liegen auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände vor, welche den Beschuldigten diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bezüglich des gegenständlichen Deliktes bloß die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, ein Ermessensmissbrauch bei der Straffestsetzung kann nicht festgestellt werden.

 

Der Beschuldigte wurde bezüglich Faktum 2 weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Beilagen

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsmessgerät "Mini Speed 2000"

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