Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108796/2/Fra/Bek/Gam

Linz, 26.02.2003

 

 

 VwSen-108796/2/Fra/Bek/Gam Linz, am 26. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Dr. HML, vertreten durch Herren RAe Dr. L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.12.2002, S-28.505/02, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  2. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs. 1 VStG; § 21 Abs. 1 VStG

Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVO iVm 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt, weil sie es in Linz, Pfitznerstraße, in Richtung Pieringerhofstraße, im Bereich der Kreuzung Pfitznerstraße-Marschnergasse, am 3.6.2002, 20.00 Uhr, als Fußgänger unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle sofort zu verständigen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 7 Euro vorgeschrieben.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, all jene zu verstehen seien, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles sei, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft wäre bzw. unter Strafsanktion stehe. Das angelastete Delikt könne daher auch von einer Person begangen werden, die am Zustandekommen eines Unfalles selbst kein Verschulden treffe. Es hätte für die Behörde keinerlei Anlass bestanden, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser durch die übereinstimmenden niederschriftlichen Angaben der Herrn Dipl.Ing. Dr. F E und Dipl.Ing. WG erwiesen erscheine. Diese hätten angegeben, dass die beiden Joggerinnen, eine davon die Beschuldigte, nebeneinander auf der Fahrbahn unterwegs gewesen seien. Bei der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 StVO komme es weder auf das Verschulden noch auf die Art oder Schwere der Verletzung einer Person an, sondern einzig allein darauf, ob ein Unfall mit Personenverletzung vorgelegen sei. Bei der Bemessung der Strafe sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der Behörde notwendig, sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd sei das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen zu werten gewesen, erschwerende Umstände seien keine vorgelegen. Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass die Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitze, für ein Kind sorgepflichtig sei und ein Einkommen von ca.
1.500 Euro monatlich beziehe.

 

Dagegen bringt die Bw in ihrer Berufung vor, dass zwischen dem Sturz des Radfahrers und ihr kein wie immer gearteter unmittelbarer insbesondere kein zeitlicher Zusammenhang bestehe, so dass die Kausalität jedenfalls nicht gegeben sei. Sie sei als Joggerin auf dem Grünstreifen neben der Fahrbahn unterwegs gewesen, sodass keine wie immer geartete Beeinträchtigung für den Fahrradfahrer vorgelegen habe, sodass es jedenfalls an der Kausalität zwischen ihrem Laufen auf dem Grünstreifen und dem Sturz des Radfahrers mangle. Dies werde insbesondere dadurch dokumentiert, dass der Radfahrer unmittelbar nach dem Sturz selbst zugegeben habe, dass er am Sturz selber schuld sei, was jedenfalls dieses Argument untermauere, schließlich sei ja auch dies dadurch dokumentiert, dass zwischen dem Sturz und der Anzeige ein entsprechend langer Zeitraum bestehe, sodass hier kein wie immer gearteter Zusammenhang hergestellt werden könne. Der Radfahrer habe im Krankenhaus angegeben, dass er mit dem Fahrrad gestürzt sei, ohne irgendeine andere Person zu erwähnen und sogar auf der Krankengeschichte die Rubrik "Fremdverschulden" durchgestrichen gewesen sei. Es ergebe sich eindeutig, dass sie kein Verhalten gesetzt habe, das örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles sei, sondern der Sturz des Radfahrers örtlich und zeitlich zufällig in ihrem Nahbereich erfolgt sei, sodass jedenfalls für sie - bzw. ihre Joggerkollegin - keine wie immer geartete gesetzliche Verpflichtung bestanden habe, die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, da sie rein als Zeugen anzusehen seien und nicht als "Beteiligte". Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, da sie die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Maria Weiss (W), des Herrn Dipl.Ing. Dr. FE (E) und des Herrn Dipl.Ing. WG (G) beantragt habe, und die Erstbehörde diese Beweisanbote ignoriert habe. Sie beantrage daher, dass der Berufung Folge gegeben und das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos behoben in eventu, dass lediglich eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausgesprochen werde.

 

Folgender aus der Aktenlage sich ergebender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

E war zur Vorfallszeit am 3. Juni 2002 um ca. 20.00 Uhr als Lenker eines Mountainbike von der Pieringerhofstraße kommend auf der Pfitznerstraße vor der unübersichtlichen Kreuzung Pfitznerstraße-Marschnergasse unterwegs, um nach rechts in die Marschnergasse einzubiegen.

Die Bw und W liefen, um sich besser miteinander unterhalten zu können, nebeneinander, auf der Marschnergasse in Richtung Pfitznerstraße, wobei sie die linke Seite der Fahrbahn benutzten, weil ihnen der Gehsteig dafür zu schmal war. Die Bw lief nach dem Überqueren der Marschnergasse ganz links am Grünstreifen, W rechts knapp neben ihr. Die beiden Joggerinnen waren für E überraschend erkennbar gewesen. Um einen Zusammenstoß mit den beiden zu verhindern, hatte er mit beiden Bremsen das Fahrrad sehr stark abgebremst, war dabei vor den beiden Joggerinnen zu Sturz gekommen und hatte sich dadurch Rippenbrüche zugezogen.

Die Bw leistete aufgrund ihres Berufes als Ärztin Erste Hilfe. Weiters verständigte sie das UKH, da E angab, sich zur Untersuchung dorthin zu begeben.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 51 e Abs. 3 Z. 3 VStG als nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen.

 

Der VwGH stützt sich bei der Beurteilung der Bedingungen für das Entstehen eines Verkehrsunfalles auf die Äquivalenztheorie. Diese bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den konkret eingetretenen Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Zu fragen ist daher, ob der Erfolg, so wie er eingetreten ist, also unter Berücksichtigung aller seiner Kriterien (Zeit, Ort, Ziel der Handlung, Modus der Ausführung, auch wenn es sich um bloße Nebenumstände handelt), bei Hinwegdenken der auf ihre Ursächlichkeit zu prüfenden Handlung entfiele. Jede Handlung, die auch nur das geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, ist für den Erfolg kausal. Von einer "Aufhebung des Bindungszusammenhanges" könnte lediglich dann gesprochen werden, wenn ein späteres Ereignis das Weiterwirken des früheren völlig aufhebt und seinerseits - gänzlich unabhängig vom früheren, den Erfolg herbeiführt (vgl. VwGH vom 4.3.1983, 81/02/0253).

 

Unerheblich ist, ob das Verhalten einer Person allein oder gemeinsam mit dem Verhalten anderer Personen einen Unfall verursacht hat; diesfalls treffen die Pflichten nach § 4 alle Personen: Wirken mehrere Ursachen gleichzeitig zu einem Erfolg zusammen, so ist jede von ihnen kausal, die in irgendeiner Weise zum Zustandekommen des Erfolges in seiner konkreten Gestalt beigetragen hat.

 

Wesentlich für das Entstehen der Pflichten nach § 4 ist, dass unfallbeteiligte Personen ihr Verhalten als Unfallursache erkennen bzw. - wegen der Offenkundigkeit des Zusammenhanges oder auf Grund allgemeiner Erfahrung - erkennen mussten: zur Begründung der im § 4 Abs. 2 genannten Pflichten ist nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichem Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt, wenn Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können (vgl. VwGH vom 6.7.1984, Slg. 11.495/A).

 

Es ist daher Pflicht der Behörde, festzustellen, ob beteiligte Personen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens den Ursachenzusammenhang erkennen mussten.

 

E hat in seiner niederschriftlichen Aussage glaubhaft und schlüssig ausgeführt, dass, wären ihm die beiden Joggerinnen, unter ihnen auch die Bw, nicht auf seinem rechten Fahrstreifen entgegengekommen, er nicht zu einer derart starken Bremsung, die einen Sturz zur Folge hatte, gezwungen gewesen wäre. Ein anderes Ereignis, das als kausal für den Sturz anzusehen gewesen wäre, ist nicht eingetreten und wurde auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Bw, die zwar äußerst (aus ihrer Sicht) links am Fahrbahnrand gelaufen ist, ist ohne Zweifel Kausalität anzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Grünstreifen als Teil der Fahrbahn zu sehen ist, da selbst, wenn die Bw nicht mehr auf der Fahrbahn gelaufen ist, dies nicht zum Ausschluss der Kausalität führen würde. Denn Personen, die im Zeitpunkt des Unfalles die Straße nicht oder nicht mehr benützen, können ebenfalls zum Personenkreis des Abs. 1 zählen (Dittrich/Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung, § 4 RZ 1).

 

Hinsichtlich der Bw ist daher Kausalität im Sinne einer "ursächlichen Beteiligung" am Verkehrsunfall zugrunde zu legen, wobei aber zu betonen ist, dass hier nicht automatisch von einem Verschulden am Verkehrsunfall die Rede ist. Bei der Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 kommt es nicht auf ein Verschulden an, sondern einzig und allein darauf, ob ein Unfall mit Personenverletzung vorlag (VwGH 12.4.1973, 1833/72).

 

E hat sich beim Verkehrsunfall Rippenbrüche zugezogen, sodass zweifellos von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden auszugehen ist. Schon am Unfallsort klagte er über Schmerzen im Brust- und Rückenbereich und die Bw hat auch die ärztliche Versorgung im UKH beschleunigt. Für die Bw war daher ein Verkehrsunfall mit Verletzung des Unfallbeteiligten mit Sicherheit erkennbar und auch ihre eigene ursächliche Beteiligung daran musste ihr schon aufgrund ihres Standortes beim Erscheinen des Radfahrers aus der Kurve heraus bewusst sein. Sie wäre verpflichtet gewesen, die nächste Sicherheitsdienststelle sofort zu verständigen, um eine Unfallaufnahme zu veranlassen, bei der die wesentlichen Daten gesichert sowie Unfallshergang und Unfallstelle dokumentiert worden wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen zur Auffassung, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zweck der Verständigungspflicht ist es, eine möglichst rasche Sachverhaltsfeststellung durch die Sicherheitsorgane zu ermöglichen. Daneben dient die Verständigungspflicht der Klarstellung der Identität des Schädigers zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten ebenso wie dazu, die Polizei bzw. Gendarmerie in die Lage zu versetzen, durch zeitgerechte Erhebungen am Tatort Beweise sicherzustellen.

 

Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite, also des Verschuldens, ist zu berücksichtigen, dass sich die Bw um E kümmerte und Erste Hilfe leistete. Weiters kontaktierte sie das UKH, um eine schnellere Versorgung zu gewährleisten und war am äußerst (aus ihrer Sicht) linken Fahrbahnrand unterwegs. Sie war von sich aus um E bemüht. Es liegen daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1
1. Satz VStG vor. Das Verhalten der Bw bleibt hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.

 

Um allerdings die Bw auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen, erscheint der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich, um sie auf die Verständigungspflicht des § 4 Abs. 2 StVO 1960 eindringlich hinzuweisen.

 

Die beantragte Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens erübrigte sich schon deshalb, da keine Unfallsaufnahme erfolgte und daher keinerlei objektive Daten festgehalten wurden. Es waren weder Bremsspuren noch sonst als Grundlage für technische Berechnungen geeignete Anhaltspunkte vorhanden.

Abgesehen davon ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären, wen welches Verschulden am Verkehrsunfall trifft.

 

Aufgrund des ausreichend geklärten Sachverhaltes erscheint die Vernehmung der beantragten Zeugen als entbehrlich.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum