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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240336/2/Gf/Km

Linz, 05.07.1999

VwSen-240336/2/Gf/Km Linz, am 5. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 27. April 1999, Zl. SanRB96-24-12-1998, wegen einer Übertretung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 27. April 1999, Zl. SanRB96-24-12-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 19. Juni 1998 sieben Packungen Würste in Verkehr gebracht worden seien, bei denen sämtliche Kennzeichnungselemente fehlten; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 1 bis 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 14. Mai 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Mai 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend sowie fünf einschlägige Vormerkungen als erschwerend berücksichtigt worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer - ausschließlich - vor, wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bereits einmal bestraft worden zu sein.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu Zlen. SanRB96-23-1998 und SanRB96-24-1998; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 1 bis 7 LMKV begeht jeweils derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist jeweils mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der auf der Verpackung die handelsübliche Sachbezeichnung, den Firmennamen, die Nettofüllmenge, die Loskennzeichnung, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Lagertemperatur oder die Zutaten nicht angibt.

4.2. Hiebei handelt es sich - wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 28. Juni 1999, Zl. SanRB96-24-14-1998, zutreffend erkannt hat - um "verschiedenartige", d.h. jeweils selbständig strafbare Handlungen.

Soll daher einem Beschuldigten jeder der in den Z. 1 bis 7 des § 4 LMKV verankerten Straftatbestände angelastet werden, so muß der Spruch des Straferkenntnisses auch bezüglich jedes dieser Delikte den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprechen.

Kann man dieses Kriterium allenfalls noch als gegeben annehmen, so widerspricht sich die belangte Behörde im Ergebnis aber insofern selbst, als hier über den Rechtsmittelwerber - anders als im Straferkenntnis der Erstbehörde vom 23. April 1999, Zl. SanRB96-23-12-1998 - nicht je Delikt gesonderte Einzelstrafen, sondern lediglich eine Gesamtstrafe verhängt wurde (die überdies rechnerisch nicht einmal adäquat auf die einzelnen Tatvorwürfe umgelegt werden kann).

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vermag daher dem Erfordernis des § 44a Z. 3 VStG nicht gerecht zu werden.

4.3. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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