Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108801/2/Br/Pe

Linz, 29.01.2003

 

 

 VwSen-108801/2/Br/Pe Linz, am 29. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn JP, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Juli 2002, VerkR96-6086-2001, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/20002- AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 100 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oa. Straferkenntnis wider den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 82 Abs.5 und § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt und inhaltlich folgendes Tatverhalten zur Last gelegt:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges MAN mit dem deutschen Kennzeichen und Sattelanhänger Faymonville mit dem deutschen Kennzeichen nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem dieses Sattelkraftfahrzeug am 15.10.2001 um 12.38 Uhr von MS auf der A 8 Innkreis Autobahn aus Richtung Deutschland kommend in Richtung Wels gelenkt wurde und bei einer Wiegekontrolle mit der auf Höhe von Abkm. ca. 75,600 stationär eingebauten Brückenwaage ein Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 55.640 kg festgestellt wurde, womit die zulässige Summe der Gesamtgewichte eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg um 15.640 kg und somit erheblich überschritten wurde."

 

1.1. Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried/I. sowie des Ergebnisses der Verwiegung mit einer geeichten Brückenwaage als erwiesen anzusehen.

 
Rechtslage:

 
§ 103 Abs.1 Ziffer 1 KFG 1967:

"Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht."

 
§ 82 Abs.5 KFG:

"Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen dürfen die in § 4 Abs. 6 bis 9, und § 101 Abs. 1 und 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten."
 
§ 4 Abs.7a KFG 1967:

"Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewicht um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen."

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt."
 
Sachlage:

 

Ihr Kraftfahrer MS lenkte am 15.10.2001 um 12.38 Uhr Ihr Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug MAN mit dem deutschen Kennzeichen , zugelassen für JP, und dem Sattelanhänger Faymonville mit dem deutschen Kennzeichen , zugelassen für Forstunternehmen JP, auf der A 8 Innkreis Autobahn aus Richtung Bundesrepublik Deutschland kommend in Richtung Wels. Bei einer Wiegekontrolle im Gemeindegebiet Suben mit der auf Höhe von Autobahnkilometer ca. 75,600 stationär eingebauten geeichten zweiteiligen Brückenwaage wurde ein Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 55.640 kg festgestellt. Die zulässige Summe der Gesamtgewichte von in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg wurde um 15.640 kg und somit eklatant hoch überschritten. Das Sattelkraftfahrzeug war laut Angaben des Lenkers mit ca. 25 m3 Fichten- und Kieferrundlingen beladen und. Er gab weiters an, gewusst zu haben, so schwer beladen zu sein, da die Beladung in Ihrem Auftrag erfolgte und der Transport zur Firma P in Thiersee gehen sollte. Der Lenker wurde aufgefordert, die Überladung am Bezüglich der Strafbemessung wurde als mildernd Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet, wobei dieser Milderungsgrund sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Schärding einschränkt. Als erschwerend war nichts zu berücksichtigen.
 

Der verhängte Strafsatz wird auch Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entsprechend angesehen, indem ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, Forstunternehmen samt Transportfahrzeugen als Vermögen und keine Sorgepflicht angenommen werden. Diese Angaben wurden geschätzt und Ihnen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung bekannt gegeben. Sie machten dazu keine weiteren Angaben."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht zu wertenden Berufung. Als Inhalt seiner Verantwortung legt er ein vom Lenker unterfertigtes Schriftstück mit dem Inhalt vor, worin der Lenker schriftlich erklärte, verpflichtet zu sein u.a. das Fahrzeug nicht zu überladen. Weiters wird ausgeführt, dass der damalige Lenker nicht mehr im Unternehmen beschäftigt sei und aus diesem Grund der Bescheid zurückgezogen werden möge.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; dies aus unerfindlichen Gründen jedoch erst nach mehr als fünf Monaten nach Einlangen der Berufung. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts einer nicht über 500 Euro liegenden Geldstrafe und mangels der Bestreitung von Fakten unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding - h. eingelangt am 23. Jänner 2003, VerkR96-6086-2001. Daraus ergibt sich in Verbindung mit den Berufungsausführungen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

 

5.1. Der Berufungswerber ist Verantwortlicher bzw. des Zulassungsbesitzers des hier verfahrensgegenständlichen Lkw-Zuges. Am 15. Oktober 2001 um 12.30 Uhr wurde das von einem MS gelenkte Schwerfahrzeug bei der Einreisewaage des Grenzüberganges Suben verwogen. Das Gesamtgewicht des mit ca. 25 m3 Fichten- und Kieferrundholz beladene Sattelkraftfahrzeuges ergab sich dabei mit 55.650 kg. Dies entspricht einer Überladung um 39,1%.

Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber die Wahrnehmung seiner Verantwortung in Form eines geeigneten und wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derart überladener Transporte nach Österreich nicht darzutun. Bei realistischer Betrachtung ist es auch nur schwer nachvollziehbar, dass hier vom Fahrer die Ladung in diesem Umfang in Eigenregie übernommen worden wäre. Es wäre ferner nicht realistisch, dass hier kein spezifischer Auftrag über Art und Umfang dieses Transportes nach Österreich vorgelegen hätte, sodass diesen nicht vom Willen der Firma und damit auch des Zulassungsbesitzers getragen gewesen wäre. Widrigenfalls müsste man davon ausgehen, dass der geschäftliche Hintergrund über den Transport etwa fünfzehn zusätzlicher Tonnen Holz nach Österreich alleine in der Disposition des Fahrers anheim gestellt gewesen wären. Ebenso schwer denkbar ist, dass dieses Frachtgewicht nicht schon bei der Abfahrt bekannt gewesen wäre. Dies sowohl wegen einer zu erwartenden Fachkenntnis über die Gewichte einer bestimmten Kubatur von Holz und andererseits des geschäftlichen Hintergrundes.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. Eine Übertretung nach § 103 Abs.1 KFG ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof wohl davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage wohl nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen. Dennoch trifft einem ein Ungehorsamsdelikt zur Last liegenden Beschuldigten eine erhöhte Mitwirkungspflicht darzutun, dass ihn ein Verschulden nicht trifft.

Von einem im gegenständlichen Zusammenhang - gemäß der österreichischen Rechtslage darzulegenden - wirksamen Kontrollsystem zur effektiven Unterbindung derartiger Verstöße kann nur dann die Rede sein, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes (aller) Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Selbst eine stichprobenweise Kontrolle reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 und VwGH 17.1.1990, 89/03/0165). Im bloßen Hinweis auf die in einem als "Aufklärung/Hinweis" bezeichneten und von einem Lenker unterfertigenden Schreiben, kann ein solches wirksames Kontrollsystem gerade nicht erblickt werden. Vielmehr wird ein solches Schreiben durch einen spezifischen - dieser "Verpflichtung" entgegenstehendem Fahrauftrag, im Verhältnis zwischen dem Arbeit- und Auftraggeber gegenüber dem Fahrer zivilrechtlich wirkungslos.

Auch mit einer allfälligen Berufung auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG nicht geeignet, den Berufungswerber auf der Tat- oder auf der Schuldebene zu entlasten (vgl. VwGH 8.10.1992, 91/19/0130).

Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist hier kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auch dem Verantwortlichen einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges treffen im österreichischen Hoheitsgebiet die hierfür geltenden Vorschriften (vgl. ebenfalls VwGH 18.9.2000, 99/17/99).

Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - wohl nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST (vgl. VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).

 

6.2. Sollte sich darüber hinaus der Berufungswerber - was er weder in seiner Berufung noch in seinem sonstigen Vorbringen ausdrücklich tut - an das spezifische Gebot der österreichischen Rechtsordnung nicht gebunden erachten und sich auf "allgemeine Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen wollen, müsste ihm auch mit derartigen rechtlichen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verbringung eines in das Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung "seines" Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch einen damit begangenen Verwaltungsübertretung - und den damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates.

Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom Kraftfahrgesetz erfassten Regelungsinhalten ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet zu sehen.

Somit ist hier durchaus von einer zumindest billigenden Inkaufnahme dieses überladenen Transportes (VwGH 19.10.1994, 94/03/0222 mit Hinweis auf VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0030 mit Hinweis auf VwGH 22. 2.1995, Zl. 95/03/0001) auszugehen.

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen in dem hier vorliegenden Ausmaß geht gemäß einer Studie der Universität München eine überproportionale Abnützung der Straße einher. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches (Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als beträchtlich einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

Die Bestrafung in der Höhe von 500 Euro ist daher selbst bei einem bloß durchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers und des Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit durchaus noch als milde zu erachten. Keinesfalls kann darin ein erstbehördlicher Ermessensfehler erblickt werden. Das Einkommen des Berufungswerbers wurde von der Behörde erster Instanz mit 2.000 Euro und damit wohl durchaus sehr vorsichtig und bescheiden eingeschätzt. Auch mit Blick darauf kann bei der Strafzumessung für den Berufungswerber keinesfalls ein Nachteil entstanden sein. Die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse - etwa eine Firmenbeteiligung - wurde nicht bewertet.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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