Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108804/14/Ki/An

Linz, 21.03.2003

VwSen-108804/14/Ki/An Linz, am 21. März 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CR, vom 22.1.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.1.2003, VerkR96-6155-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.3.2003, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 260 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 14.1.2003, VerkR96-6155-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.10.2002 um 00.40 Uhr in Lichtenberg den PKW, Chrysler Voyager, Kennzeichen: in Lichtenberg, L 581, bis Strkm 8.180 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l aufwies. Er habe dadurch § 99 Abs.1 lit.a. iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 432 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 130 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 22.1.2003 Berufung mit dem Antrag, es möge der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werden.

Bemängelt wird, dass in der Beilage zur Anzeige vom 27.10.2002 seitens des erhebenden Gendarmeriebeamten als Zeitpunkt der Kontrolle 0:44 Uhr angegeben wurde, während in der formellen Anzeige als Beginn der Betretung und Anhaltung des Einschreiters 0:40 Uhr festgestellt wurde, weiters dass in der Beilage zur Anzeige beim Sturztrunk weder ja noch nein angekreuzt wurde, während in der formellen Anzeige die Angaben über den Sturztrunk seitens des Beschuldigten verneint worden sind.

Der um 0:55 Uhr bzw. 0:56 Uhr vorgenommene Alkotest sei nicht verwertbar, da die 15 minütige Abstinenz mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht verstrichen war.

Der Beschuldigte habe unmittelbar vor Antritt der Fahrt zwei doppelte Schnaps konsumiert, letzteren im Stehen und unverzüglich nach Trinkende die Fahrt von der privaten Einladung angetreten. Auch sei der hohe Grad der Alkoholisierung, wie vom Alkomaten festgestellt, nicht mit der tatsächlichen Trinkmenge bezogen auf die lange Konsumationszeit erklärlich.

Da der Beschuldigte einen doppelten Schnaps 12 bis 13 Minuten vor Durchführung des Alkotests zu sich genommen habe und sich demgemäß ein Alkoholgehalt in den Mundschleimhäuten befunden habe, sei eine verlässliche Beurteilung der Atemluft auf Alkohol nicht möglich gewesen.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ausgeführt, dass das Einkommen bei zwei Sorgepflichten gering und auch im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten die Geldstrafe zu hoch sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.3.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters, welcher überdies als Zeuge einvernommen wurde, sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil. Als weitere Zeugen wurden Frau Mag. GO sowie Revierinspektor JP einvernommen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim zugrunde. Darin wird ausgeführt, dass der Beschuldigte am 27.10.2002 um 00.40 Uhr in Lichtenberg (L 581, Strkm 8.180) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l ergeben. Angeführt wurde ua, dass über einen Sturztrunk keine Angaben gemacht worden sind, der Beschuldigte habe angegeben, er habe drei Seidel Bier, vier Achtel Wein, ein Schnapserl und ein Glas Sekt getrunken. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass er so stark alkoholisiert sei, den Schnaps habe er ca. fünf Minuten vor der Kontrolle konsumiert. In der Beilage zur Anzeige wurde als Zeitpunkt der Kontrolle 27.10.2002, 00.44 Uhr angeführt, weiters als Trinkbeginn der 26.10.2002, ca. 14.30 Uhr, als Trinkende der 27.10.2002, ca. 00.35 Uhr. Diese Beilage wurde vom Berufungswerber unterfertigt.

Der durchgeführte Alkotest ergab um 00.56 Uhr einen Messwert von 0,84 mg/l und um 0.57 Uhr einen Messwert von 0,90 mg/l. Als relevanter Wert wurde 0,84 mg/l festgestellt.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte den Sachverhalt im Wesentlichen. Er habe am Nachmittag in einem Gasthaus ca. zwei bis drei Seidel Bier getrunken, wobei er das letzte nicht ausgetrunken habe. Wie viel Wein er bei seinem Gastgeber getrunken habe, könne er nicht genau sagen, es dürften drei bis vier Achtel gewesen sein. Zum Abschluss habe er zwei doppelte Schnaps getrunken. Er habe sich subjektiv für fähig gefühlt, nach Hause zu fahren. Er habe jedenfalls nicht gedacht, dass er über 0,8 Promille hätte. Er habe nicht auf die Uhr geschaut als er von seinem Gastgeber weggefahren sei und könne daher keine exakten Zeitangaben machen. Das Beiblatt zur Anzeige, welches ein Trinkende von ca. 00.35 Uhr ausweise, habe er einfach unterschrieben, er habe nicht auf die Uhr geschaut, es sei ihm damals auch nicht richtig klar gewesen, welche Relevanz der Zeitangabe zukommen würde. Ob er vom Gendarmeriebeamten wegen eines Sturztrunkes befragt wurde, könne er heute nicht mehr sagen. Die Strecke vom Hause seines Gastgebers bis zum Anhalteort betrage ca. einen halben Kilometer.

Um etwa halb fünf Uhr früh habe er eine Blutuntersuchung durchführen lassen, diese sei ebenfalls positiv gewesen, er habe jedoch, nachdem er von der Gendarmerie zu seinem Gastgeber zurück gebracht wurde, noch Schnaps und Wein konsumiert, zumal er ursprünglich nicht vorgehabt habe, eine Blutuntersuchung durchführen zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. R hat bei seiner zeugenschaftlichen Befragung angegeben, dass der Beschuldigte damals bei ihm zu Gast gewesen sei. Den Nachmittag hätten sie in einem Gasthaus verbracht, wo gegessen und getrunken wurde. Er könne nicht exakt sagen, was bzw. wie viel Herr S in dem Gasthaus getrunken habe, er wisse aber, dass ihm nicht gut gewesen sei und er wahrscheinlich wenig getrunken habe. In der Folge hätte es bei ihm zu Hause Kaffee und Kuchen gegeben, um ca. 19.00 Uhr habe er eine Käsejause offeriert. Herr S habe dazu Rotwein getrunken, es dürften ca. drei bis vier Achtel gewesen sein. Er selbst habe eingeschenkt. Nach dem Essen einer Bohnensuppe habe man nach Schnaps verlangt, Herr S habe zwei doppelte Schnaps getrunken. Den zweiten Schnaps habe Herr S im Stehen ausgetrunken und er sei dann weggegangen ohne sich zu verabschieden. Er habe nicht sofort mitbekommen, dass Herr S weg gegangen ist, nach einer gewissen Zeit sei er in Gendarmeriebegleitung zurückgekommen. Wann Herr S exakt sein Haus verlassen hat, könne er nicht exakt angeben, die Fahrzeit mit dem Auto von seinem Haus bis zum Anhalteort betrage eine Minute. Er habe auch nicht gehört, dass ein Fahrzeug gestartet worden wäre.

Frau Ortner bestätigte bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen diese Angaben, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass Herr S stark alkoholisiert gewesen sein könnte. Uhrzeitmäßig habe sie den Vorfall nicht mitbekommen.

Der Gendarmeriebeamte gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, dass damals eine Alkostreife durchgeführt worden sei. Herr S sei routinemäßig angehalten worden. Ihm sei klar, dass vom ersten Kontakt mit dem Probanden bis zur Durchführung des Alkotests ein Zeitraum von 15 Minuten zu verstreichen habe. Dies werde kontrolliert, in dem man auf die Uhr schaue. Er habe Herrn S um 00.40 Uhr zum Alkotest aufgefordert, wenn dieser einen Sturztrunk angegeben hätte, hätte er am Beiblatt der Anzeige das Ja angekreuzt. Der Umstand, dass im Beiblatt zur Anzeige als Zeitpunkt der Kontrolle 00.44 Uhr angeführt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass er Herrn S noch im Fahrzeug sitzen lassen musste, weil ein Kollege einen Alkotest gemacht hat. In der Zwischenzeit habe er sich das Formular bzw. das Beiblatt und sein Notizbuch vorbereitet und die Daten aufgeschrieben. Dabei habe er im Streifwagen auf die Uhrzeit von der Fahrzeuguhr geschaut. Während er die Unterlagen vorbereitete, sei Herr S in seinem Fahrzeug gesessen, er habe ihn während dieser Zeit nicht beobachtet, exakt minutengenau, wann er Herrn S zum Alkotest abgeholt habe, könne er heute nicht mehr sagen. Jedenfalls schließe er aber aus, dass er nachträglich die Uhrzeit auf 00.40 Uhr rekonstruiert hätte.

In freier Beweiswürdigung vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass die Aussagen des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Der Zeuge konnte schlüssig aussagen, dass der erste Kontakt mit dem Beschuldigten tatsächlich um 00.40 Uhr stattgefunden hat, ein Alkotest sofort jedoch nicht möglich war, weil ein anderer Gendarmeriebeamter einen Test durchführte. Er hat auch offen zugestanden, dass er den Probanden nicht während der gesamten Wartezeit beobachtet hat. Der Zeuge wirkte glaubwürdig, auch ist zu bedenken, dass eine unrichtige Zeugenaussage für ihn sowohl strafrechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen hätte. Ebenso konnte der Zeuge darlegen, warum er letztlich im Beiblatt zur Anzeige keinen Vermerk über einen Sturztrunk anführte bzw. warum er in der formellen Anzeige davon ausgegangen ist, dass keine Angaben über einen Sturztrunk gemacht worden sind.

Die beiden anderen Zeugen haben wohl den wahren Sachverhalt dargelegt, sie konnten jedoch bezüglich des Geschehens vor dem Verlassen des Gastgebers durch den Beschuldigten keine zeitmäßigen exakten Angaben machen. Andererseits hat der Beschuldigte selbst im Beiblatt zur Anzeige bestätigt, dass er als Trinkende 00.35 Uhr angegeben hat.

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte um 00.35 Uhr den von ihm erwähnten Schnaps getrunken und er dann sofort seinen Gastgeber verlassen hat, im Hinblick auf die kurze Fahrtstrecke (wurde von allen bestätigt) ist es durchaus nachvollziehbar, dass bereits um 00.40 Uhr die Anhaltung bzw. Aufforderung zum Alkotest erfolgt ist. Bis zur tatsächlichen Durchführung des Alkotests sind dann weitere 16 Minuten vergangen.

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Der beim Berufungswerber durchgeführte Alkotest hat einen relevanten Wert von 0,84 mg/l ergeben. Dem Ergebnis der Messung des Atemluftalkoholgehaltes mittels Alkomaten kommt eine entscheidungswesentliche Beweiskraft zu, hat der Betreffende anlässlich dieser Messung Zweifel an der Richtigkeit der als gültig ausgewiesenen Werte, so obliegt es ihm, selbst dafür Sorge zu tragen, diese Beweiskraft zu widerlegen, etwa durch eine Blutabnahme und Untersuchung des Blutalkoholwertes. Der Beschuldigte hat selbst zugestanden, dass er zunächst nicht vor hatte, eine Blutabnahme durchführen zu lassen. Letztlich ist eine Blutuntersuchung erfolgt, diese verlief jedoch positiv. Dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit möglicherweise Alkohol konsumiert hat, fällt ihm zur Last, um tastsächlich das Messergebnis zu widerlegen, hätte er eben dafür Sorge zu tragen gehabt, dass eine ordnungsgemäße Blutalkoholuntersuchung, welche eine Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt zur vorgeworfenen Tatzeit ermöglicht hätte, durchgeführt worden wäre.

Der Umstand, dass der Beschuldigte kurz vor dem Inbetriebnehmen seines Kraftfahrzeuges noch Schnaps konsumiert hat, vermag die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung nicht zu beeinflussen. Es ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass bereits in der Anflutungsphase eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegt bzw. dass ein Sturztrunk sofort zur Fahruntüchtigkeit führt (VwGH 97/03/0126 vom 4.7.1997 u.a.).

Was die vorgeschriebene 15 minütige Wartefrist bis zur Durchführung des Alkotests anbelangt, so wurde diese jedenfalls eingehalten. Der Beschuldigte hat selbst mit seiner Unterschrift als Trinkende 00.35 Uhr bestätigt. Bis zum Alkotest um 00.56 Uhr sind sohin mehr als 15 Minuten vergangen. Wohl hat der Gendarmeriebeamte ausgeführt, dass er den Probanden nicht während des gesamten Zeitraumes beobachtet hatte. Dies ist auch nicht erforderlich, maßgebend ist, dass der Beschuldigte keine Handlungen vorgenommen hat, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen hätten können (VwGH 99/03/0318 vom 26.1.2000). In keiner Phase des Verfahrens hat der Beschuldigte sich dahin gehend geäußert, dass er während der Wartezeit Handlungen vorgenommen hätte, welche zu einer Verfälschung des Messergebnisses hätten führen können.

Aus den dargelegten Gründen wird daher festgestellt, dass auch seitens der Berufungsbehörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als verwirklicht angesehen werden, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren im alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wenn auch das Lenken eines PKW in diesem Zustand, wie die Erstbehörde festgestellt hat, keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, so ist doch das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine im Verfahrensakt aufscheinende Vormerkung kann auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht festgestellt werden. Ausdrückliche Straferschwerungsgründe werden allerdings ebenfalls nicht festgestellt.

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung erscheint daher die von der Erstbehörde festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle als tat- und schuldangemessen und es stehen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dieser Strafbemessung nicht entgegen. Bei der Strafbemessung sind überdies sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Überlegungen mit einzubeziehen. Die Strafe erscheint daher im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen durchaus geboten, um der Allgemeinheit aber auch dem Beschuldigten im Besonderen die Verwerflichkeit dieses Verhaltens, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart alkoholbeeinträchtigen Zustand, vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der festgelegten Strafen erscheint daher als nicht vertretbar.

I.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 08.07.2005, Zl.: 2003/02/0114-6

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