Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108805/2/Sch/Pe

Linz, 30.01.2003

 

 

 VwSen-108805/2/Sch/Pe Linz, am 30. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau Dr. PLTD vom 20. November 2002, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. FM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Dezember 2002, VerkR96-12066-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 26 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2002, VerkR96-10066-2002, über Frau Dr. PLTD, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 130 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 15. März 2002 um 17.46 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei sie im Gemeindegebiet von Innerschwand bei Km 257,679 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 38 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 13 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Sie stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

 

Im gegenständlichen Fall war die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h von der zuständigen Verkehrsbehörde im Zuge einer Autobahnbaustelle angeordnet worden. Gerade in solchen Bereichen ist die genaue Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeiten von besonderer Wichtigkeit, da die Folgen eines sich dort ereignenden Unfalls erfahrungsgemäß besonders nachteilig sind, welcher Umstand insbesondere in der eingeschränkten Breite der Fahrstreifen, den Fahrbahnverschwenkungen etc. begründet ist.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin durch ihre beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung (um mehr als 60 % höher als erlaubt) konkret andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat oder nicht, zumal schon die potentielle Gefahr eine wesentliche Rolle bei der Strafbemessung spielt, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 130 Euro berücksichtigt diese Erwägungen und kann keinesfalls als überhöht angesehen werden. Auch wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die persönlichen Verhältnisse der Rechtsmittelwerberin, insbesondere ihr angegebenes monatliches Nettoeinkommen von 1.816 Euro, lassen erwarten, dass sie zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne Weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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