Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108810/8/Ki/Ka VwSen108811/7/Ki/Ka

Linz, 26.03.2003

 

 

 VwSen-108810/8/Ki/Ka VwSen-108811/7/Ki/Ka Linz, am 26. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des RS, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. JK, vom 31.1.2003, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.1.2003, VerkR96-7668-2002/Her bzw VerkR96-7988-2002/Hr, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2003 zu Recht erkannt:

 

 

I. Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als die im einzelnen verhängten Geldstrafen auf jeweils 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 3 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird bezüglich Straferkenntnis VerkR96-7668-2002/Her auf insgesamt 80 Euro und hinsichtlich Straferkenntnis VerkR96-7988-2002/Her auf insgesamt 100 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Straferkenntnis vom 15.1.2003, VerkR96-7668-2002/Her, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer der S Transport und Handels GmbH, und somit als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit dem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, Kz.: , welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Lastkraftfahrzeug verwendet wurde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 12.11.2002 nicht jeweils das Schaublatt für den

1.) 7.10.2002

2.) 8.10.2002

3.) 9.10.2002 bis ca. 22 Uhr

4.) 4.10.2002

vorgelegt, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Er habe dadurch jeweils § 103 Abs.4 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 100 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Mit Straferkenntnis vom 15.1.2003, VerkR96-7988-2002/Her, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer der S Transport und Handels GmbH, und somit als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit dem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, Kz.: , welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Lastkraftfahrzeug verwendet wurde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 21.11.2002 nicht jeweils das Schaublatt für den

1.) 11.10.2002

2.) 12.10.2002

3.) 14.10.2002

4.) 15.10.2002

5.) 16.10.2002 bis ca 9.00 Uhr

vorgelegt, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Er habe dadurch jeweils § 103 Abs.4 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 125 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber jeweils mit Schriftsatz vom 31.1.2003 Berufung erhoben und beantragt, der Berufung gegen das Straferkenntnis nach allfälliger Verfahrensergänzung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Vorwurf, er sei der Aufforderung nicht nachgekommen, insofern unrichtig sei, da eine entsprechende Aufforderung nicht an ihn ergangen sei. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, einer eventuellen Aufforderung, Schaublätter vorzulegen, nachzukommen.

 

Weiters wird ausgeführt, dass bei den Einstellungsgesprächen sämtliche Lenker speziell über einzuhaltende Ruhe- und Lenkzeiten informiert würden. In diesem Zusammenhang werde den Lenkern auch eine entsprechende Broschüre ausgehändigt. Es würden auch darüber hinaus betriebsinterne Schulungen mit den Lenkern abgehalten werden. Auch würden die Lenker ständig darauf hingewiesen werden, damit die Schaublätter kontrolliert werden können, diese im Büro abzugeben.

 

Die von den Lenkern abgegebenen Tachografenscheiben würden chronologisch von Mitarbeitern des Betriebes abgelegt werden, wobei deren Aktualität dieser Registrierung ständig überwacht werde. Trotz des sorgfältigen Vorgehens, die Tachografenscheiben von den Lenkern entsprechend einzufordern und diese chronologisch abzulegen, könne es immer wieder vorkommen, dass Lenker entgegen den Anweisungen die Tachografenscheiben nicht bzw nicht rechtzeitig abgeben, sodass es bei einer nachträglichen Registrierung durch die beauftragten Mitarbeitern zu Fehlern kommen könne, nämlich insofern, dass die Schaublätter falsch zugeordnet werden würden.

 

Im August 2002 habe sein Betrieb auch in Folge der Überschwemmungskatastrophe einen Wasserschaden im Keller, welcher als Archiv für die Schaublätter diene, erlitten. Es seien dabei Schaublätter untergegangen, sodass diese nicht vorgelegt werden könnten.

 

Darüber hinaus seien im Anschluss daran im September, Oktober und November 2002 Sanierungsmaßnahmen der Kellerräumlichkeiten erforderlich gewesen, welche durch Mitarbeiter einer namentlich genannten Firma durchgeführt worden wären. Dabei hätten sämtliche Tachografenscheiben aus dem Archiv entfernt werden müssen, um diese Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können. Es seien in diesem Zusammenhang sämtliche Unterlagen, insbesondere Schaublätter entsprechend umgelagert worden, weshalb keinesfalls die Garantie dafür übernommen werden könne, dass die erforderlichen Schaublätter von den Mitarbeitern der Firma wieder richtig eingeordnet wurden. Trotz stichprobenartiger Überprüfung der für die Ablage verantwortlichen Mitarbeiter habe ein Fehlen von Schaublättern nicht festgestellt werden können. Dabei könne jedoch nicht im Einzelfall garantiert werden, dass dennoch Schaublätter durch die Sanierungsarbeiten in Verstoß gelangten.

 

Es seien sämtliche Maßnahmen getroffen worden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Rechtsvorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen, daher sei die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen worden.

 

Bezüglich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das Ausmaß des Verschuldens als gering zu bezeichnen sei, insbesondere auch deswegen, da vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren ein umfassender Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet worden wäre. Es würden sohin die Milderungsgründe bei weitem die Erschwerungsgründe überwiegen.

 

Zudem habe die Erstbehörde bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass Sorgepflicht für ein Kind bestehe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2003. An dieser Verhandlung nahm der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Die Erstbehörde hat sich wegen dienstlicher Verhinderung entschuldigt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Beschuldigten mit Schreiben vom 12.11.2002 bzw vom 21.11.2002 aufgefordert, die jeweils im Spruch angeführten Schaublätter zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Aufforderungen wurden nachweislich vom Postbevollmächtigten der S Transport und Handels GmbH übernommen. Einer Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Beschuldigte ebenfalls nicht nachgekommen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er die jeweiligen Aufforderungen möglicherweise nicht gesehen habe bzw dass er allenfalls die Post zu wenig genau durchgeschaut habe. Es gebe in der Firma Probleme mit dem Personal, die Nichtbeantwortung der Aufforderung bzw der Aufforderung zur Rechtfertigung dürfte auf diese Probleme zurückzuführen sein. Es werde nicht bestritten, dass den jeweiligen Aufforderungen zur Vorlage der Schaublätter nicht nachgekommen wurde, der Beschuldigte habe jedoch nicht gewusst, dass eine derartige Aufforderung überhaupt ergangen sei.

 

Befragt bezüglich Kontrollsystem erklärte der Bw, dass das Transportunternehmen europaweit agiere, Probleme gebe es nur im Bereich zwischen St. Valentin und Suben.

 

Auf Befragen erklärte der Beschuldigte, er denke, dass die gegenständlichen Schaublätter bei jenen Akten dabei waren, welche durch den Hochwassereinfluss in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Dieses Hochwasser habe im August vergangenen Jahres stattgefunden. Auf den Hinweis, dass es sich bei den Schaublättern um solche handelt, welche Zeiträume im Oktober vergangenen Jahres betreffen, erklärte der Bw, dass das Wasser zwar sofort ausgepumpt, aber nicht sofort zusammen geräumt worden sei. Die nassen Schachteln seien im Raum verblieben, möglicherweise seien in den oberen Regalen aus Gewohnheit die neueren Schaublätter gelagert worden. Beim Zusammenräumen bzw Ausmalen dürften die in Frage stehenden Schaublätter verschwunden sein. Er selbst sei bei den vorhin erwähnten Aufräumarbeiten nicht dabei gewesen. Er habe auch keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 haben die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Unbestritten steht fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land jeweils eine Aufforderung an den Bw als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers des bezeichneten Kraftfahrzeuges gerichtet hat, für die im Spruch angeführten Tage das jeweilige Schaublatt vorzulegen. Diesen Aufforderungen ist der Bw nicht nachgekommen. Er begründet dies damit, dass er von den Aufforderungen keine Kenntnis erlangt hatte, dies deshalb, weil er allenfalls die Post zu wenig durchgeschaut habe. Mit dieser Argumentation kann jedoch der Strafvorwurf nicht entkräftet werden, zumal von einem objektiv sorgfältigen Zulassungsbesitzer zu erwarten ist, dass er sich um die entsprechenden Belange selbst kümmert, dies um so mehr, wenn Personalprobleme ohnedies evident sind.

 

Der Einwand im Zusammenhang mit dem Hochwasser im August 2002 ist ohnehin nicht zielführend, zumal Gegenstand des Verfahrens Schaublätter betreffend den Monat Oktober 2002 sind. Wenn dazu der Beschuldigte vermeint, diese Schaublätter wären trotz des Hochwasserschadens bis zum Aufräumen in einem vom Hochwasser beeinträchtigten Archivraum gelagert worden, so stellt dies ebenfalls eine entsprechende Fahrlässigkeit dar. In Anbetracht dieser Umstände hätte der Bw damit rechnen müssen, dass eine ordnungsgemäße Lagerung der Schaublätter nicht möglich ist. Darüber hinaus hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass es bei allfälligen Ausräum- bzw Aufräumarbeiten zu Problemen kommen könnte und er hätte jedenfalls dafür Sorge tragen müssen, dass dabei keine relevanten Schaublätter in Verstoß geraten.

 

Folgt man sohin der Rechtfertigung des Bw, so ermangelt es in seinem Unternehmen offensichtlich an einem geeigneten Kontrollsystem und diesen Umstand hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Bw verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

 

Die zeugenschaftliche Einvernahme der in der Berufung angeführten Personen war aus objektiven Gründen entbehrlich, zumal dem Vorbringen des Bw im Zusammenhang mit dem Aus- bzw Aufräumarbeiten ohnedies Glauben geschenkt wurde.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Sinn der Bestimmung des § 103 Abs.4 KFG 1967 ist ein Bedeutender. Für die Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch den Lenker, ist es erforderlich, dass jederzeit für die Behörde die Möglichkeit besteht, sich Einsicht in Schaublätter zu verschaffen. Dies deshalb, da bei Überschreitungen der Lenkzeit bzw der Unterschreitung von Ruhepausen die Verkehrssicherheit nicht mehr in dem Ausmaß gegeben ist, wie dies gefordert werden muss. Daher steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der obzitierten Bestimmung.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist und auch, entgegen dem Berufungsvorbringen, der Bw im erstinstanzlichen Verfahren keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, so erachtet es die Berufungsbehörde für vertretbar, im Hinblick auf die vom Beschuldigten dargelegten persönlichen Verhältnisse bzw auf die von ihm geschilderten Umstände im Zusammenhang mit den Folgen des Hochwassers die einzelnen Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß zu reduzieren. Die nunmehr festgesetzten Strafen erscheinen auch geeignet und erforderlich, den Bw vor weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und überdies generalpräventiven Gründen Genüge zu tun.

 

I.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw durch die einzelnen Schuldsprüche und die nunmehr festgesetzten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h
 
 

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