Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108813/4/Kei/An

Linz, 27.02.2003

 

 

 VwSen-108813/4/Kei/An Linz, am 27. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M K, L, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Jänner 2003, Zl. VerkR96-5819-2002, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 Abs.1" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3", keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. November 2002, Zl. VerkR96-5819-2002, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Jänner 2003, Zl. VerkR96-5819-2002, wurde der oa. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor:

"Die Behörde hat scheinbar mein Schreiben vom 16.01.2003 im oben angeführten Bescheid nicht berücksichtigt.

Ich übermittle Ihnen diesen Brief nochmals in der Beilage und führe dazu an, dass ich zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung ortsabwesend war.

Mein Einspruch ist daher rechtzeitig.

Ich beantrage somit die Aufhebung des oben benannten Bescheides".

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Februar 2003, Zl. VerkR96-5819-2002 Om, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1 Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung, die nach dem dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Februar 2003, Zl. VwSen-108813/2/Kei/An, hin eingeräumten Parteiengehör erfolgt ist, hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. November 2002, Zl. VerkR96-5819-2002, am 25. November 2002 durch Hinterlegung beim Postamt 1020 W erfolgt ist. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 11. Dezember 2002 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 9. Dezember 2002 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 9. Dezember 2002 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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