Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240337/2/Gf/Km

Linz, 05.07.1999

VwSen-240337/2/Gf/Km Linz, am 5. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 14. Mai 1999, Zl. SanRB96-22-12-1998, wegen einer Übertretung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 14. Mai 1999, Zl. SanRB96-22-12-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 14. Mai 1998 3.200 Packungen Würste in Verkehr gebracht worden seien, bei denen die Zutaten, die Lagerbedingungen und die Worte "mindestens haltbar bis" zu klein gedruckt gewesen seien sowie mit dem Hintergrund schlecht kontrastiert hätten, sodaß diese Angaben insgesamt nicht deutlich lesbar gewesen seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 3 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. Mai 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Mai 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend sowie fünf einschlägige Vormerkungen als erschwerend berücksichtigt worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Kern seiner Argumentation vor, daß die verwendete Schriftgröße von 1,2 bis 1,4 mm international durchaus üblich sei und von jedem durchschnittlichen Interessierten ohne große Mühe gelesen werden könne.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. SanRB96-22-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 3 Abs. 1 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der die Kennzeichnungselemente auf der Verpackung nicht an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar anbringt.

4.2. Hiezu hat der Oö. Verwaltungssenat bereits in seinem Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. VwSen-240282, ausgesprochen, daß die Entscheidung der Frage, ob die Kennzeichnungselemente i.S. dieser Bestimmung "deutlich lesbar" waren, nicht (allein) von der Schriftgröße, sondern auch - und sogar in erster Linie - davon abhängt, wie sich die einzelnen Angaben jeweils vom Hintergrund abheben.

Da im gegenständlichen Fall sowohl die Zutaten als auch die Lagerbedingungen und die Angabe "mindestens haltbar bis" in stark kontrastierender Weise (und zwar sowohl auf einem Farbfoto als auch in Schwarz-Weiß-Kopie ohne große Mühe erkennbar) am Etikett aufgebracht sind, besteht sohin für den Normalverbraucher keine Schwierigkeit, diese Hinweise zu lesen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß nach allgemeiner Erfahrung jener Konsument, der diese Kennzeichnungselemente in Erfahrung bringen will, ohnehin geradezu "nach ihnen sucht".

Der Oö. Verwaltungssenat ist daher der Auffassung, das vorliegendenfalls der Tatbestand des § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a LMKV nicht erfüllt ist.

4.3. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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