Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108816/5/Sch/Pe

Linz, 18.02.2003

 

 

 VwSen-108816/5/Sch/Pe Linz, am 18. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AV vom 16. Februar 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. November 2002, VerkR96-9569-2002, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 13. November 2002, über Herrn AV wegen Übertretung des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 27. November 2002 beim Postamt 4800 Attnang-Puchheim hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 11. Dezember 2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 19. Dezember 2002 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Hieran konnte auch die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 16. Februar 2003 nichts ändern. Seine ambulante Behandlung im Krankenhaus Vöcklabruck am 3. Dezember 2002 nach einem Haushaltsunfall hatte auf den Lauf der Berufungsfrist keinerlei Einfluss, da sie keine rechtlich relevante Abwesenheit von der Abgabestelle dargestellt hat.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 
 

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